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Pfisterer Thomas · Ständerat · 2002-10-02

Pfisterer Thomas · Ständerat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2002-10-02

Wortprotokoll

Ich bitte Sie ebenfalls, in beiden Punkten der Mehrheit zu folgen. Nach meinem Verständnis sind beide Elemente Teil des Konsenses, den wir in den Kommissionsberatungen gefunden haben.

Beide Elemente dürfen in ihrer praktischen Bedeutung aber nicht überbewertet werden. Wir werden ja alles unternehmen müssen, damit solche gesetzlichen Verpflichtungen nicht nötig werden und sich die Kantone freiwillig einigen. Dafür gibt es ein Streitbeilegungsverfahren, in dem sich die Kantone wenn immer möglich finden sollen. Trotzdem: Für diesen Konsens ist es wichtig, beide Elemente schon in der Verfassung festzuhalten, denn im Zeitpunkt der obligatorischen Abstimmung über die Verfassungsänderung ist das Gesetz ja nicht Gegenstand der politischen Diskussion, sondern höchstens Teil des Hintergrundmaterials. Im Zeitpunkt der Abstimmung spielt es eine Rolle, ob man sagen kann, diese Aufgabenbereiche seien umschrieben und es sei festgelegt, dass die Bundesversammlung das zuständige Organ ist. Das ist auch eine Frage des Ständemehrs.

1. Ich äussere mich zur Frage der Zuständigkeit der Bundesversammlung mit ein paar zusätzlichen Bemerkungen:

- Selbstverständlich ist nicht davon auszugehen, dass die Mitglieder der Bundesversammlung als solche besser in der Lage sind, das zu beurteilen. Das ist eine Frage des Verfahrens. Wenn wir die Bundesversammlung für zuständig erklären, dann findet ein öffentliches und transparentes Verfahren statt, bei dem sich nicht nur die Kantonsregierungen in der Anhörung, sondern in dem sich jedermann äussern kann, auch die Vertreter der Politik.

- Sodann haben wir in der Bundesversammlung mit dem Nationalrat und dem Ständerat eine doppelte Legitimationsbasis.

- Schliesslich werden in der Bundesversammlung nicht nur unter den Verwaltungen ausgehandelte Vereinbarungen bzw. Sachaspekte beurteilt - das gehört selbstverständlich auch dazu -, sondern es wird ein politischer Entscheid gefällt. Das Verfahren wird bewusst politisch entschieden.

2. Welche Stellung hat die Bundesversammlung in unserer Bundesverfassung? Ich meine, deren Stellung lege es nahe, auch die Fragen der Verpflichtung in diesen Kreis aufzunehmen. Die Bundesversammlung ist beispielsweise für die Gebietsveränderungen zuständig; auch kleinste Gebietsveränderungen sind Sache der Bundesversammlung. Die Bundesversammlung ist für die Genehmigung der Kantonsverfassungen zuständig. Das betrifft häufig auch kleinere, relativ unwichtige Fragen, die in unserer Runde gar nicht diskutiert werden, wir haben es in dieser Session wieder erlebt. Trotzdem taucht gelegentlich eine wichtige Frage auf, und dann soll eben die Bundesversammlung zuständig sein. Das ist der Sinn von Artikel 172 Absatz 2 der Bundesverfassung. Überhaupt ist nach unserer Bundesverfassung primär die Bundesversammlung für das Verhältnis zwischen Bund und Kantonen zuständig. Es gibt auch Einzelentscheide, die ganz bewusst in die Hand der Bundesversammlung gelegt wurden; Artikel 82 Absatz 2 enthält einen derartigen Entscheid.

3. Zur Gewichtung: Es geht darum, allenfalls Entscheide der Kantonsparlamente, ja des Volkes der Kantone beiseite zu schieben. Das betrifft möglicherweise gravierende Konflikte, bei denen es mir weise erscheint, sie in die Hand der Bundesversammlung zu legen.

4. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung ist auch Teil der Beschränkung der "vierten Ebene". Es ging doch als relativ deutlicher Zug durch die Beratungen in unserer Kommission, dass wir die Ebene zwischen Bund, Kantonen und Gemeinden, diese so genannte vierte Ebene, möglichst bescheiden halten wollen. Wir haben uns bemüht, die Rechtsetzungskompetenz einzugrenzen. Wir haben uns bemüht, die Kantonsparlamente einzuschalten. Ein weiteres Element ist die Zuständigkeit der Bundesversammlung.

5. Darf ich ein Argument nachschieben, das an sich mit diesem Institut zusammenhängt? Die Verpflichtung zu diesen interkantonalen Verträgen ist an sich etwas Problematisches, weil man damit jemanden zwingt, einen Vertrag abzuschliessen. Es gibt solche Dinge in der Rechtsordnung andernorts auch, aber man muss sie immer mit besonderer Anstrengung regeln.

Das Projekt versucht, diese Spannung zu überwinden, indem man die Kompetenzen zweiteilt. Man sagt, die Kantone seien für den Inhalt zuständig, und die Bundesbehörde - die Bundesversammlung, so hoffe ich - sei dafür zuständig, die normative Wirkung auszudehnen, also die weiteren Kantone vor allem verfahrensmässig einzubeziehen. Das ist mit "Verfahren" gemeint, aber der Inhalt soll Sache der Kantone bleiben. Auch wenn der Zwang unumgänglich ist, soll zwischen dem dazu Gezwungenen und den übrigen Kantonen auszuhandeln sein, wie weit der Vertrag eine Ergänzung eben nötig macht.

Ich bitte Sie, der Mehrheit zuzustimmen.