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preparatory:AB 274472

Berset Alain · Bundesrat · Freiburg · 2020-12-14

Wortprotokoll

Die automatisierte Prüfung der Rechnungen sowie die automatisierte Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringer ist auch mit dem revidierten Datenschutzgesetz weiterhin möglich. In diesen Bereichen dürfen automatisierte Einzelentscheidungen getroffen werden. Die gesetzlichen Grundlagen zur Datenbearbeitung sind für die Krankenversicherer und die Erfüllung ihrer Aufgaben ausreichend. Die Datenbearbeitung durch die Krankenversicherer wird durch die Anpassung des KVG im Rahmen der Revision des Datenschutzgesetzes nicht eingeschränkt. Bei der Datenbearbeitung gilt das Prinzip der Erforderlichkeit. Mit sensiblen und besonders schützenswerten Gesundheitsdaten der Versicherten muss sorgsam umgegangen werden, um das Risiko der unerwünschten Risikoselektion gering halten zu können. Mit den in der Frage umschriebenen Disease-Management-Programmen werden Leistungen gesteuert und koordiniert. Derartige Massnahmen gehören nicht in den Aufgabenbereich der Krankenversicherer, sondern in denjenigen der Leistungserbringer. Solche Programme sind nur mit der Einwilligung der betroffenen Versicherten zulässig. [PAGE 2483]