Lexipedia

Bischof Pirmin · Ständerat · 2020-12-14

Bischof Pirmin · Ständerat · Solothurn · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2020-12-14

Wortprotokoll

Zu Absatz 1bis ist zunächst festzuhalten, dass bei den 60 Prozent keine Differenz mehr besteht. Das heisst, die Voraussetzung für eine Härtefallentschädigung ist, dass mindestens 40 Prozent Umsatzeinbusse vorliegen. Eine Differenz zwischen den Räten besteht hingegen noch bei der Frage, ob und wie die sogenannten Fixkosten durch die Kantone berücksichtigt werden müssen. Mit 7 zu 6 Stimmen beantragt Ihnen eine knappe Mehrheit, hier dem Nationalrat zu folgen; eine Minderheit liegt nicht vor. Die Mehrheit beantragt Ihnen, die Fixkosten zwingend berücksichtigen zu lassen, obwohl der Bundesrat in der Kommission darauf hingewiesen hat, dass die Berücksichtigung ausserordentlich kompliziert und für die Kantone wahrscheinlich schwierig vorzunehmen wäre, weil sie ihre entsprechenden Programme bereits aufgezogen haben.

Warum gibt es keine Minderheit? Hier ist ein Vorbehalt zum ganzen Entscheid anzubringen, den ich am Anfang schon "vorgeklammert" habe. In diesem Bereich beantragt die WAK-N Rückkommen auf die gesamte Regelung. Ihre Kommission schlägt Ihnen vor, dem Rückkommensantrag stattzugeben, auch ohne Minderheit. Die WAK-S möchte insbesondere die Fixkostenfrage sowie einige andere Elemente von Artikel 12 Absatz 3 neu behandeln.

Bei dieser Gelegenheit möchte ich Ihnen jetzt auch sagen, wo überall noch "Rückkommenslücken" vorliegen, d. h., wo wir heute eigentlich noch gar keine Beschlüsse fassen, jedenfalls keine abschliessenden. Es betrifft vier Bereiche dieses Gesetzes:

Der erste Bereich ist Artikel 12 Absatz 2bis, über den wir jetzt sprechen, und zwar im Hinblick auf die Frage, ob das Solidarbürgschaftsgesetz hier künftig doch auch ausgeklammert werden soll, was wir heute nicht diskutieren.

Der zweite Bereich ist indirekt auch mit Artikel 12 Absatz 1bis verbunden. Es geht um Artikel 12 Absatz 3, wo die Schwesterkommission den ganzen Bereich mit in die Diskussion hineinnehmen möchte - alle Voraussetzungen: die Grenzen von 50[NB]000 Franken, von 20 Prozent oder von 50 Prozent der ungedeckten Fixkosten -, und zwar unter dem Aspekt der Frage, wie viele A-Fonds-perdu-Beiträge der Bund allenfalls ausschütten können soll.

Der dritte Bereich, der ebenfalls noch offenbleibt, ist das Rückkommen, dessen Genehmigung Ihnen Ihre Kommission beantragt, im Bereich von Artikel 15 Absatz 1. Dort sind wir bei der Erwerbsersatzentschädigung. Da stellt die WAK-N die Umsatzeinbussengrenze von 55 Prozent wieder zur Diskussion und möchte auf 30 Prozent hinuntergehen. Ihre Kommission hat dies zwar bereits eingehend diskutiert und abgelehnt, im Rahmen eines allgemeinen Rückkommens ist Ihre Kommission aber bereit, diese Frage offenzulassen.

Schliesslich komme ich noch zum vierten und letzten Bereich dieser "Rückkommenslücken", und zwar zu Artikel 17bis und zu Artikel 17 Absatz 1 mit einem neuen Buchstaben h. Hier geht es um die Frage - über die Sie auch in der Presse etwas lesen konnten -, wie die Kurzarbeitsentschädigung bei Tieflöhnen neu zu bemessen ist, d. h., ob man auf der bisherigen Basis bleiben soll oder ob bis zu einem bestimmten Frankenbetrag 100 Prozent entschädigt werden sollen bzw. ob sogar noch Beiträge der beruflichen Vorsorge oder der Unfallversicherung oder Beiträge des kantonalen Rechts hier in die Bundesentschädigung einbezogen werden sollen.

Diese Liste, die ich Ihnen jetzt aufgezählt habe, ist, wenn Sie so wollen, eine "reservatio mentalis". Wir beschliessen zwar hier und heute diese Gesetzgebung, wissen aber, dass die vier Lücken, die ich Ihnen genannt habe, noch offenbleiben. In dem Sinne ist auch der Entscheid, bei Artikel 12 Absatz 1bis dem Nationalrat zu folgen, nach wie vor offen.