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Ettlin Erich · Ständerat · 2020-12-15

Ettlin Erich · Ständerat · Obwalden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2020-12-15

Wortprotokoll

Ich danke dem Bundesrat für seine Stellungnahme zu meiner Interpellation. Die Antworten [PAGE 1360] des Bundesrates sind leider nur teilweise zufriedenstellend. Sie begründen ausführlich den Zweck der Massnahmen, die der Kanton Genf zur Einhaltung der Aufnahmepflicht, insbesondere derjenigen der rein grundversicherten Patienten, durch die Spitäler festgeschrieben hat. Hier noch meine Interessenbindung: Ich bin Verwaltungsrat der CSS-Krankenversicherung.

Der Bundesrat stützt sich in seinen Ausführungen auf zwei Bundesgerichtsentscheide, nach denen die Kürzung oder die Streichung des kantonalen Anteils wegen Nichteinhaltung von Mengenbeschränkungen oder von anderen Auflagen des Leistungsauftrages durch die Spitäler zulässig sei. Das ist die Sicht der Kantone respektive hier des Kantons Genf. Der Bundesrat hat es bei dieser ziemlich rechtsformalen Begründung belassen und vermieden, die Perspektive der versicherten Personen einzunehmen - und genau um diese geht es mir. Er hat es vermieden, seine Einschätzung betreffend die Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Versicherten im KVG und die Sinnhaftigkeit von derartigen Mengenbeschränkungen abzugeben. Aus diesem Grund stellen sich für mich noch die folgenden Fragen, die der Bundesrat, wenn es möglich ist, auch noch beantworten sollte:

1.[NB]Das Überschreiten von Mengenbeschränkungen und Quoten seitens der Spitäler erlaubt es den Kantonen, ihren Finanzierungsanteil im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung zu kürzen oder zu streichen. Weder Patienten noch Versicherer wissen, wann solche Grenzen überschritten werden. Fakt ist: Versicherten, die sich in einem Listenspital behandeln lassen und eine bestimmte Mengenbeschränkung des Kantons unwissentlich überschreiten, wird der kantonale Finanzierungsanteil gemäss KVG vorenthalten. Versicherte, die unterhalb der Grenze bleiben, erhalten ihn jedoch. Verstösst eine solche Regelung aus Sicht des Bundesrates nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Versicherten im KVG?

2.[NB]Ist eine Verweigerung des Kantonsanteils aus Sicht des Bundesrates nicht völlig wirkungslos, wenn damit nicht die gegen Auflagen verstossenden Spitäler, sondern im Endeffekt die OKP-Versicherten sanktioniert werden? In der Realität verzichten die betreffenden Spitäler nämlich nicht auf den fehlenden Kantonsanteil, sondern fordern ihn von den Versicherten direkt ein oder wälzen ihn auf deren Zusatzversicherungen, soweit vorhanden, ab.

3.[NB]Hält es der Bundesrat trotz Ungleichbehandlung und fehlender Wirksamkeit, wie oben aufgezeigt, für sinnvoll, diese Massnahme auf Bundesebene zu verankern? Sein Entwurf zur Änderung der KVV betreffend Planungskriterien und Tarifermittlungsgrundsätze sieht nämlich in Artikel 58 Absatz 6 KVV genau dies vor. Wäre es nicht sinnvoller, im Gesetz oder in erwähnter Verordnung vorzusehen, dass gegen Auflagen verstossende Spitäler direkt sanktioniert werden, beispielsweise durch Befristung oder Entzug des Leistungsauftrags, anstatt im Endeffekt die Versicherten zu sanktionieren und damit den Grundsatz der Gleichbehandlung der Versicherten im KVG zu verletzen?

Ich danke für Ihre Antwort.