Locher Benguerel Sandra · Nationalrat · 2020-12-17
Locher Benguerel Sandra · Nationalrat · Graubünden · Sozialdemokratische Fraktion · 2020-12-17
Wortprotokoll
Die vorliegende Standesinitiative Genf - Sie haben es gehört - verlangt, dass Artikel 6 des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Frau und Mann dahingehend angepasst wird, dass sexuelle Belästigung in die Liste der Diskriminierungen aufgenommen wird, für welche die Beweislasterleichterung gilt.
Eine Kommissionsminderheit unterstützt aus den nachfolgenden Gründen die Standesinitiative:
1.[NB]Ausgewiesener Handlungsbedarf: Sexuelle Belästigung ist ein besonders schwerwiegender Eingriff in die Persönlichkeit. Das Thema ist entwürdigend, schambehaftet, der Umgang damit schwierig. Gemäss einer Studie des SECO wurden fast ein Drittel der Frauen und 10 Prozent der Männer in ihrem Berufsleben schon einmal sexuell belästigt - und erfasst ist da sicherlich nur die Spitze des Eisbergs. Dabei führt [PAGE 2664] sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz besonders oft zu schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen bei den Opfern, auch mit entsprechenden finanziellen Folgen für die Gesellschaft. Es sind Krankheitskosten diverser Art sowie damit einhergehende negative Effekte für die Unternehmen.
2.[NB]Geltende Rechtsprechung: Statistisch wissen wir, dass eine grosse Anzahl sexueller Belästigungen nicht vor Gericht führt. Die Hürde der Beweislast ist heute viel zu hoch. Gemäss einer kürzlich veröffentlichten Studie der Universität Genf, die für das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann gemacht wurde und die Untersuchung von 190 Gerichtsurteilen umfasste, fallen 82 Prozent der Klagen wegen sexueller Belästigung zuungunsten der Klagenden aus.
3.[NB]Beweislasterleichterung: Was bedeutet das? In Diskriminierungsfällen, auf die Artikel 6 des Gleichstellungsgesetzes anwendbar ist, muss die betroffene Person die geschlechtsbezogene Diskriminierung lediglich durch objektive Hinweise glaubhaft machen; das ist das Beweismass der gewissen Wahrscheinlichkeit. Dann gilt die Vermutung, dass eine Diskriminierung vorliegt. Gelingt die Glaubhaftmachung nicht, würde die Klage abgewiesen. Falls die Glaubhaftmachung erfolgreich ist, also für die behauptete Diskriminierung aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, wäre es Sache der beklagten Partei, zu beweisen, dass keine sexuelle Belästigung stattgefunden hat. Gelingt dies dem Arbeitgeber nicht, wird die Klage gutgeheissen.
4.[NB]Keine neue Forderung: Bereits in den Neunzigerjahren hatte der Bundesrat bei der Vernehmlassung zu Artikel 6 des Gleichstellungsgesetzes die sexuelle Belästigung unter Artikel 6 aufgenommen. Bezüglich Aufgabenteilung, Gestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, Aus-und Weiterbildung, Beförderung und Entlassung genügt bereits heute die Glaubhaftmachung gemäss Gesetz. Analog der Kommissionsminderheit sehe ich keinen Grund, weshalb gerade dies für die sexuelle Belästigung nicht gelten sollte. Seit die Mitgliedstaaten zudem durch das Europarecht darin bestärkt werden, besonders in Fällen von sexueller Belästigung die Beweislasterleichterung einzuführen, haben Frankreich und Deutschland diesen Mechanismus in ihre Gesetzgebungen aufgenommen.
Ich komme zum Schluss: In der Beweislasterleichterung geht es um die Frage der Perspektive. Juristisch ist die Kommissionsminderheit der Meinung, dass es darum geht, die Perspektive der Opfer zu stärken und deshalb bei Artikel 6 die Beweislasterleichterung aufzunehmen und so der Standesinitiative Genf vollständig Folge zu geben.
Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit und freue mich über die Unterstützung.