Huber Annemarie · 2002-10-03
Huber Annemarie · Bern · 2002-10-03
Wortprotokoll
Bei Artikel 119 Absatz 2 und übrigens auch bei Artikel 120 Absatz 1, der noch folgt, sind in einer Frage, die das Verhältnis zwischen der Bundesversammlung und dem Bundesrat betrifft, noch letzte Differenzen zum Nationalrat offen. Bei der Ausgestaltung dieses Verhältnisses war es dem Ständerat stets ein Anliegen, sich für das Gleichgewicht zwischen den Gewalten einzusetzen, aber auch dem Bedürfnis nach einer Konzentration der Kräfte und nach einer klaren Aufgabenteilung zwischen Bundesrat und Parlament Rechnung zu tragen.
Ich finde es richtig, dass das neue Parlamentsgesetz die Stellung des Parlamentes in einigen Punkten verbessert, zum Beispiel bei der Mitwirkung des Parlamentes bei der Planung der Staatstätigkeit oder bei den Informations- und Konsultationsrechten der Kommissionen. Der Bundesrat hat dieser Stärkung, trotz einiger anfänglicher Bedenken, zugestimmt. Ich bin davon überzeugt, dass es auch im Interesse des Bundesrates liegt, einen starken Partner zu haben und vor allem einen Partner zu haben, der in mehr Bereichen als früher Verantwortung übernehmen will.
Stark sein bedeutet für mich aber nicht, einfach von allem etwas mehr zu haben. Es könnte ja auch die Gefahr bestehen, dass man vor lauter Bäumen den Wald nicht mehr sieht. Gerade dies ist bei der Ausgestaltung der Motion die Frage, und zwar bei der Motion im vom Parlament delegierten Rechtsetzungsbereich. Ich denke, dass es im Interesse der Effizienz und der klaren Aufgabenteilung liegt, der Kommissionsmehrheit zu folgen. Damit würden Sie nicht nur Ihre bisherige Haltung in diesem Gesetz bestätigen, sondern auch Ihre bisherige Praxis, gemäss der eine Motion im Zuständigkeitsbereich des Bundesrates die Wirkung einer Richtlinie hat. Dieser Richtliniencharakter, den Sie heute bei der Empfehlung haben, führt übrigens, Herr Büttiker, nicht zu mehr Parlamentarischen Initiativen im Ständerat. Ich glaube, hier ist die Situation nach wie vor klar.
Diese Haltung des Ständerates fand aber auch in der neuen Bundesverfassung, in Artikel 171, ihren Niederschlag. Dieser Artikel gibt der Bundesversammlung die Kompetenz zur Einwirkung und nicht zur Mitwirkung. Die Verfassungsmässigkeit, aber auch das Bedürfnis nach einer klaren Kompetenzverteilung sprechen eindeutig für die Kommissionsmehrheit.
Ich bitte Sie, in diesem Punkt der Kommissionsmehrheit zu folgen.
Übrigens möchte ich der Kommission dafür danken, dass sie an der Möglichkeit der Umwandlung der Motion in ein Postulat festhält und damit bei Artikel 120 Absatz 1 dem Bundesrat zustimmt.
Ich bitte Sie, hier der Kommissionsmehrheit zu folgen.