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Müller Leo · Nationalrat · 2021-03-01

Müller Leo · Nationalrat · Luzern · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2021-03-01

Wortprotokoll

Die hier zu behandelnde Vorlage zur Änderung des Verrechnungssteuergesetzes hat die Kommission für Wirtschaft und Abgaben unseres Rates an der Sitzung vom 12. Januar 2021 beraten. Diese Vorlage war in der Kommission unbestritten.

Um was geht es? Im Jahr 2013 wurden Too-big-to-fail-Bestimmungen eingeführt. Geregelt sind diese im Bankengesetz. Damit wollte man verhindern, dass systemrelevante Banken im Krisenfall mit Steuergeldern gerettet werden müssen. Unter anderem müssen Banken höhere Eigenmittel ausweisen. Die fehlenden Eigenmittel müssen über eine Einheit in der Schweiz emittiert werden. Aufgrund des Mittelbedarfes können bei Weitem nicht sämtliche Mittel bei inländischen Investoren beschafft werden. Die Beschaffung bei ausländischen Investoren ist aber teuer, unter anderem wegen der Verrechnungssteuer. Deshalb hat das Parlament das Verrechnungssteuergesetz per 1. Januar 2013 revidiert und die entsprechenden Instrumente von der Verrechnungssteuer ausgenommen. Diese Ausnahme galt vier Jahre und wurde per 1. Januar 2017 um vier Jahre verlängert. Folglich läuft die Ausnahme per Ende 2021 aus. Mit der vorliegenden Gesetzesvorlage sollen diese Ausnahmen nochmals um fünf Jahre verlängert werden.

Eigentlich war vorgesehen, das Verrechnungssteuergesetz zwischenzeitlich zu revidieren und diese Ausnahmen dort definitiv zu regeln. Die Revision ist aber in Verzug geraten. Der Bundesrat wird die Botschaft zur Revision des Verrechnungssteuergesetzes im zweiten Quartal dieses Jahres zuhanden des Parlamentes verabschieden. Im Rahmen dieser Revision soll dann die definitive Lösung gefunden werden.

Kurz zusammengefasst, geht es bei dieser Vorlage um eine Weiterführung der bereits seit dem 1. Januar 2013 eingeführten Ausnahmen, und zwar bis Ende 2026.

In der Kommission gab es nur wenige Fragen zu dieser Vorlage. Wie erwähnt, war diese unbestritten. Die WAK-N ist ohne Gegenantrag auf diese Vorlage eingetreten. In der Detailberatung wurde eine Bestimmung im Übergangsrecht betreffend Inkrafttreten präzisiert. Die Kommission hat folgende Präzisierung beschlossen: "Steht am 31. Oktober 2021 fest, dass gegen das Gesetz kein Referendum zustande gekommen ist, so tritt es am 1. Januar 2022 in Kraft." Damit sagt das Parlament, unter welcher Bedingung das Gesetz in Kraft treten soll. Gleichzeitig ist aber in Ziffer II Absatz 3 geregelt, dass der Bundesrat das Inkrafttreten bestimmen kann, wenn ein Referendum gegen diese Vorlage zustande kommen würde - das zur Präzisierung von Absatz 2. In der Gesamtabstimmung hat die WAK-N diesem Geschäft mit 22 zu 0 Stimmen bei 3 Enthaltungen zugestimmt.

Im Namen der WAK-N bitte ich Sie, auf die Vorlage einzutreten und ihr so zuzustimmen, wie sie aus der Beratung hervorgegangen ist.