Markwalder Christa · Nationalrat · 2021-03-01
Markwalder Christa · Nationalrat · Bern · FDP-Liberale Fraktion · 2021-03-01
Wortprotokoll
Die FDP-Liberale Fraktion hofft, dass wir heute in dieser kontroversen und teilweise auch paradoxen Debatte ein paar wichtige Schritte weiterkommen. Wir hoffen, dass wir die Revision dazu nutzen, die Abwehrdispositive gegen Geldwäscherei zu stärken und damit die Integrität und Reputation unseres Finanzplatzes zu schützen. Ich rufe in Erinnerung, dass die Vortaten zu Geldwäscherei keineswegs Kavaliersdelikte sind. Wir sprechen hier von Betrug, Erpressung, Drogenhandel, Menschenhandel, Waffenhandel oder Korruption. Die aus solchen Verbrechen stammenden Gewinne und Vermögen dürfen nicht über den Schweizer Finanzplatz gewaschen werden können. Deshalb und nicht allein wegen der Gafi-Konformität brauchen wir diese Revision des Geldwäschereigesetzes und suchen auch entsprechende Kompromisse, um sie ins Ziel zu retten.
Unsere Fraktion folgt dem Beschluss des Ständerates, in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c ff. die Beraterinnen und Berater, die Sitzgesellschaften im In- und Ausland gründen, aus dem Gesetz zu streichen. Dies geschieht aus folgenden Überlegungen: Beraterinnen und Berater, die an Finanztransaktionen mitwirken oder Organ einer Sitzgesellschaft sind, gelten bereits heute als Finanzintermediäre und sind demnach auch dem Geldwäschereigesetz unterstellt. Zudem gelten für sie, ungeachtet ihres Tätigkeitsfelds, die Strafbestimmungen von Artikel 305bis StGB und die Strafbestimmungen der einschlägigen Steuergesetze. Trustees und Vermögensverwalter - auch solche mit rein beratender Tätigkeit - unterstehen seit dem 1. Januar 2020 dem FINIG, benötigen eine [PAGE 10] Bewilligung der Finma und werden von einer Aufsichtsorganisation beaufsichtigt, die ihrerseits wieder von der Finma beaufsichtigt wird.
Eine Ausdehnung des Geltungsbereichs auf Beraterinnen und Berater in dieser Vorlage könnte deshalb zu Abgrenzungsproblemen führen und würde einen administrativen Mehraufwand bedeuten, der eine entsprechende Verteuerung der Dienstleistungen zur Folge hätte und damit kleinere und mittelgrosse Anbieter potenziell aus dem Markt verdrängen würde. Die betroffenen Branchen beteuern zudem, ihre Lehren aus den Panama Papers gezogen zu haben.
Aus diesen Gründen und weil die Suche nach Kompromissvarianten keine Früchte getragen hat, folgt unsere Fraktion hier dem Ständerat.
In Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe h empfiehlt die Mehrheit unserer Fraktion, der Minderheit Brenzikofer zu folgen und die Inhaber einer Schmelzbewilligung nach Artikel 24 des Edelmetallkontrollgesetzes dem Geldwäschereigesetz zu unterstellen. Angesichts der Tatsache, dass die Schweiz der global wichtigste Standort für die Raffination von Gold ist, und angesichts der Tatsache, dass der internationale Goldhandel anfällig ist für Geldwäschereioperationen von Drogenkartellen, kriminellen und terroristischen Organisationen sowie Potentaten, ist es korrekt, die Inhaber einer Schmelzbewilligung ebenfalls den Sorgfalts- und Meldepflichten des Geldwäschereigesetzes zu unterstellen.
Auch wenn der neue Artikel 7 Absatz 1bis in den Kommissionsberatungen keinen Anlass zu Kontroversen bot, möchte ich hinsichtlich der Praxistauglichkeit dieser neuen Bestimmung folgende Anmerkung anbringen: Die Anpassung in Artikel 7 hinsichtlich der Dokumentationspflicht basiert auf einem risikobasierten Ansatz. Dies gilt insbesondere für die Aktualisierung von Kundendaten. Dabei sind nicht formale Aspekte gemeint. Die neue Regelung verlangt nicht, dass die Kunden im Rahmen der Aktualisierungsprüfung mit einem aktuell gültigen Ausweis nachidentifiziert werden müssen. Vielmehr sollte auf bestehende Risikoprofile abgestützt werden, sodass die Kunden entsprechend risikobasiert identifiziert werden können respektive die Dokumentationspflicht angepasst werden kann.
Bei tiefen Risiken hat die Aktualisierung nach einem höheren Rhythmus zu erfolgen und kann sich auf Kernelemente wie Adressdaten fokussieren. Bei inaktiven Geschäftsbeziehungen ist es aufgrund des fehlenden Zuflusses von neuen Geldern zudem sachgerecht, dass einzig die Prüfung mit Sanktions- und PEP-Listen aktualisiert wird.
Eigentlich empfiehlt Ihnen eine Mehrheit unserer Fraktion, bei Artikel 8a Absatz 4bis dem Bundesrat und der Minderheit Hurni zu folgen, die einen tieferen Bargeldschwellenwert für Händlerinnen und Händler von Edelmetallen und Edelsteinen von 15[NB]000 Franken, anstatt der heute geltenden 100[NB]000 Franken, vorsehen. Dies bedeutet jedoch nicht, wie oft fälschlicherweise angenommen, dass es ein Bargeldverbot über dieser Schwelle gäbe. Es bedeutet lediglich, dass für professionelle Edelmetall- und Edelsteinhändler die Sorgfaltspflichten des Geldwäschereigesetzes über dieser Schwelle anzuwenden sind. Allerdings haben wir realisiert, dass dieser Punkt eine Pièce de Résistance ist. Im Sinne der Kompromissfindung und zur Rettung dieser Revision des Geldwäschereigesetzes sind wir bereit, hier dem Ständerat zu folgen und die Mehrheit zu unterstützen.