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Jositsch Daniel · Ständerat · 2021-03-01

Jositsch Daniel · Ständerat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2021-03-01

Wortprotokoll

Die Motion nimmt ein Schnittstellenproblem auf, das überhaupt nur extreme Gewalttaten betrifft. Eine lebenslängliche Freiheitsstrafe wird im Wesentlichen bei Mord verhängt - und Gott sei Dank entsprechend selten. Die Ziffern 1 und 2 der Motion stehen für mich nicht im Vordergrund. Für mich ist die Frage nicht unbedingt, ab wann eine mögliche Entlassung aus der lebenslänglichen Freiheitsstrafe geprüft wird, sondern vor allem, ob die Prüfung korrekt erfolgt. Sie führt nämlich nur dann zur Entlassung, wenn festgestellt wird, dass der Täter nicht mehr gefährlich ist. In der Praxis ist vor allem wichtig, dass diese Prüfung wirklich stattfindet. Es gibt auch Täter, die tatsächlich nicht freigelassen werden, eben weil man der Meinung ist, die Gefährlichkeit bestehe weiterhin.

Eigentlich ist die Frage nicht, wann man eine mögliche Entlassung zum ersten Mal prüft, sondern vor allem, ob man sie richtig prüft. Soweit ich das beurteilen kann, wird das in der Praxis gemacht. Man kann darüber diskutieren, ob die Grenze etwas zu tief ist. Ich gebe hier auch recht, dass der Unterschied zu der 20-jährigen, nicht lebenslangen Freiheitsstrafe vielleicht zu klein ist, wenn eine zu lebenslanger Haft verurteilte Person quasi nach zwei Dritteln der verhängten Haftdauer bedingt entlassen wird. Das kann man durchaus anschauen.

Wichtig scheint mir aber vor allem die Ziffer 3. Dort liegt, wie der Motionär auch ausgeführt hat, der eigentliche Konstruktionsfehler vor. Es ist eine populistisch geprägte Praxis gewisser Gerichte, dass sie neben der lebenslänglichen Freiheitsstrafe noch die Verwahrung anordnen, was wie erwähnt Unsinn ist. Verurteilte können nur aus der lebenslänglichen Freiheitsstrafe entlassen werden, wenn sie eine günstige Prognose haben, und sie können nur bei einer ungünstigen Prognose verwahrt werden. Das schliesst sich gegenseitig aus und kann somit gar nie zum Zug kommen. Was mich besonders stört, ist, dass dann in der Öffentlichkeit respektive in den Medien teilweise Diskussionen geführt werden, dass eine sogenannte Kuscheljustiz vorliege, weil ein Gericht sich erlaubt hat, einen Täter "nur" zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe und nicht auch noch zu einer Verwahrung zu verurteilen. Das ist in der Tat Unsinn.

Diese Schnittstelle auszuräumen, ist nach meinem Dafürhalten durchaus sinnvoll. Auch wenn es ganz wenige Fälle betrifft, sind es eben diejenigen, die in der Öffentlichkeit grosse Wellen schlagen.

Ich unterstütze das Anliegen der Motion und ersuche Sie, diese anzunehmen.

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