Triponez Pierre · Nationalrat · 2002-11-25
Triponez Pierre · Nationalrat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2002-11-25
Wortprotokoll
Im Namen der Kommissionsminderheit empfehle ich Ihnen, bei Artikel 7 dem Ständerat zu folgen. Es geht bei dieser Bestimmung um die Rechtsansprüche bei öffentlich zugänglichen Bauten, Einrichtungen oder Fahrzeugen. Wir haben uns in der SGK sehr ausführlich über diese Bestimmung unterhalten und festgestellt, dass im Falle von öffentlich zugänglichen Bauten - wobei der Anwendungsbereich auf die öffentlich zugänglichen Bereiche im Sinne von Artikel 3 Buchstabe a begrenzt ist - eine Benachteiligung bei einem Neubau oder einer Erneuerung in jedem Fall geltend gemacht werden kann, indem man bei der Verwaltungsbehörde im Baubewilligungsverfahren verlangt, dass die Benachteiligung unterlassen wird. Dies wird in der Praxis die Regel sein.
Nun ist die Kommissionsmehrheit jedoch der Auffassung, dass diese Einsprachemöglichkeit bei der Verwaltungsbehörde nicht genügt und durch eine Möglichkeit, den Richter anzurufen, ergänzt werden muss, denn eine Benachteiligung ist möglicherweise erst im Nachhinein feststellbar bzw. kann im Bewilligungsverfahren übersehen worden sein. Im Einzelfall könnte eine solche Ausnahmesituation tatsächlich zutreffen. Sie haben in einem Papier der Dachorganisation der privaten Behindertenhilfe gesehen, dass man vor allem daran denkt, dass das Vorhandensein bestimmter Anpassungen, welche notwendig sind, um die Zugänglichkeit eines Baus oder einer Anlage tatsächlich sicherzustellen - als Beispiel werden Haltegriffe in einem WC genannt -, in den Baugesuchsunterlagen oft gar nicht festgestellt werden kann. Dies mag tatsächlich in Einzel- oder in Ausnahmefällen zutreffen.
Aus Gründen der Rechtssicherheit ist die Kommissionsminderheit im Einklang mit dem Ständerat dennoch der Auffassung und der Überzeugung, dass die Einsprachemöglichkeit in aller Regel beim Neubau oder bei der Renovation ergriffen werden kann und auch ergriffen werden muss und eine nachträgliche Anrufung eines Gerichtes im Gesetz daher nicht mehr vorgesehen werden sollte.
Die Kommissionsminderheit empfiehlt Ihnen also, bei Artikel 7 - das betrifft den ganzen Artikel 7 - dem Ständerat zu folgen.