AB 277646
Carobbio Guscetti Marina · Ständerat · Tessin · Sozialdemokratische Fraktion · 2021-03-08
Wortprotokoll
Wir haben es vorhin gehört: Mit Artikel 59b diskutieren wir über einen Schlüsselartikel der Vorlage. Es geht um Pilotprojekte zur Eindämmung der Kostenentwicklung, auch basierend auf einem Expertenbericht von 2017. Ziel ist es, die Entwicklung der Kosten für Leistungen zulasten der OKP einzudämmen und auf diese Weise den Anstieg der von den Versicherten bezahlten Prämien zu begrenzen.
Mit der Einführung eines Experimentierartikels und einer Möglichkeit, Pilotprojekte durchzuführen, soll in Artikel 59b der rechtliche Rahmen gesetzt werden, in welchem Projekte durchgeführt werden können. Wenn solche Pilotprojekte dann beweisen, dass die erprobten Modelle kostendämpfend wirken und die Qualität nicht verringern, können sie auch zu einer Änderung des KVG führen. Wir haben es gehört: Im Verlauf der Debatte und der Behandlung in den Kommissionen kamen dann rechtliche Bedenken auf. Unter anderem stellte sich die Frage nach den Rechten der Versicherten bzw. der Verfassungsmässigkeit. Das hat dazu geführt, dass das Bundesamt für Justiz ein Gutachten erstellt und der Kommission vorgelegt hat.
Der Berichterstatter hat uns in der Eintretensdebatte daran erinnert, dass jetzt mit der Formulierung, die wir gefunden haben, ein Teil der Problematik schon mal abgedeckt ist, nämlich die Grundrechtsproblematik. Aber es bleibt noch etwas offen, nämlich die Rechtsetzungsdelegation. Deshalb beantrage ich hier mit meiner Minderheit, dem Nationalrat zu folgen.
In Absatz 1 geht es um den Zweck; es soll Pilotprojekte geben, um Modelle zur Eindämmung der Kostenentwicklung zu erproben. In Absatz 1bis sollten wir aber auch festhalten, in welchen Bereichen Pilotprojekte vom KVG abweichen dürfen. Aus diesen Gründen beantrage ich mit meiner Minderheit, wie der Nationalrat in Artikel 59b Absatz 1bis eine Aufzählung vorzunehmen und zu definieren, in welchen Bereichen Pilotprojekte vom KVG abweichen können.
Zudem soll in Absatz 1ter festgehalten werden, dass der Bundesrat vorsehen kann, dass Pilotprojekte in anderen Bereichen bewilligt werden können, sofern sie nicht von diesem Gesetz abweichen. In Artikel 59b Absatz 6 soll zudem festgehalten werden, dass der Bundesrat nach Abschluss des Pilotprojekts vorsehen kann, dass die Bestimmungen, die von diesem Gesetz abweichen oder die damit zusammenhängende Rechte und Pflichten festlegen, anwendbar bleiben, wenn die Evaluation gezeigt hat, dass mit dem erprobten Modell die Kostenentwicklung wirksam eingedämmt werden kann.
Das ist, wie gesagt, ein wichtiger Artikel. Es ist auch wichtig, dass wir diese Aufzählung hier vornehmen und dem Beschluss des Nationalrates folgen.
Ich bitte Sie, meiner Minderheit zu folgen.