AB 278457
Maurer Ueli · Bundesrat · Zürich · 2021-03-10
Wortprotokoll
Sie erinnern sich an Ihre Beratungen hier im Ständerat. Sie haben eine Formulierung gewählt, bei der man davon ausgegangen ist, dass sie allenfalls noch Korrekturen braucht oder überprüft werden muss. Das war die Aufforderung an die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates. Der Nationalrat hat sich daraufhin noch einmal ausführlich mit Artikel 9 Absatz 3 befasst.
Die Interpretation Ihrer Formulierung hat dazu geführt, dass man vermutet hat, dass es aufgrund der Formulierung zu einer Erhöhung der Meldeschwelle kommen könnte. Wir sind überzeugt, dass wir uns mit der vorliegenden Formulierung des Nationalrates der bisherigen Praxis angenähert haben. Das, was jetzt im Gesetz stehen wird - wenn Sie dem zustimmen –, entspricht auch der bisherigen Praxis des Bundesgerichtes. Was heisst das? Wenn dem Finanzintermediär Anhaltspunkte vorliegen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder aus Geldwäscherei stammen, muss er dem gemäss Geldwäschereigesetz nachgehen und Abklärungen machen. Wenn er den Verdacht nicht ausräumen kann – das ist der verwendete Begriff –, dann gilt er gemäss Rechtsprechung als begründet. Die Geschäftsbeziehung muss dann gemeldet werden.
Was heisst "ausräumen"? Welche Aufgaben hat der Finanzintermediär? Ich möchte das unterstreichen, was Herr Ständerat Rieder gesagt hat. Der Finanzintermediär ist keine Strafverfolgungsbehörde. Er verfügt auch nicht über die Mittel, die andere Institutionen haben. Er hat nur beschränkte Abklärungsmittel, und selbst wenn diese Abklärungen seriös vorgenommen werden, aber den Verdacht nicht bestätigen können, heisst das noch nicht, dass Vermögenswerte nicht aus einem Verbrechen stammen. Ich glaube, mit der Formulierung "nicht ausgeräumt werden kann" haben wir eigentlich jetzt genau das ins Gesetz geschrieben, was bisherige Praxis ist. Aber der Finanzintermediär - und das ist festzuhalten - ist nicht die endgültige Abklärungsstelle. Er hat die entsprechenden Aufgaben und Mittel nicht.
Diese Formulierung entspricht der bisherigen Rechtspraxis. Ich glaube, Sie haben damit eine Lösung gefunden, die im Geldwäschereigesetz das festschreibt, was wir eigentlich wollen, was notwendig ist. [PAGE 176]
Damit ist jetzt insgesamt eine Gesetzesänderung entstanden, die aus unserer Sicht genügend ist. Aus unserer Sicht haben wir noch diesen Makel, dessen Tilgung Sie aber nicht zustimmen wollten, nämlich die Unterstellung der Berater unter das Gesetz. Ich nehme an, wir werden dann irgendwann in einer nächsten Revision darauf zurückkommen - ich sage das, um das einfach schon anzumelden. Aber in Bezug auf Artikel 9 Absatz 3 verankern wir eigentlich die bisherige Praxis im Gesetz, und das genügt aus unserer Sicht.