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AB 278590

Maurer Ueli · Bundesrat · Zürich · 2021-03-10

Wortprotokoll

Vielleicht ein Wort zur Ausgangslage: Mit der Weiterentwicklung der Armee wurde das Alter grundsätzlich angepasst. Altrechtlich ging das im Alter von 20 bis 30 Jahren, mit der Weiterentwicklung der Armee ist der Dienst zwischen dem 19. und dem 37. Altersjahr zu leisten. Ein Grund dafür war, mehr Flexibilität im Zivilleben zu schaffen. Das hat jetzt natürlich für alle entsprechende Auswirkungen, weil in diesem Bereich eine Anpassung vorgenommen wurde. Das heisst, entweder muss man in der Zeit zwischen dem 19. und dem 37. Altersjahr Dienst leisten, oder man muss elf Jahre lang eine Ersatzabgabe leisten. Das ist die Grund- und die Ausgangslage.

Jetzt vielleicht ein paar Worte zum Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte: Die Schweiz wurde von einem Diabetiker eingeklagt, der Dienst leisten wollte, aber sozusagen doppelt untauglich war. Er war sowohl militärdienst- wie auch zivilschutzuntauglich. Aber wie gesagt, er wollte eigentlich Dienst leisten. Wir verpflichteten ihn dazu, den Dienstersatz, also die Ersatzabgabe, zu bezahlen, und wurden daraufhin verurteilt. Aufgrund dieses Urteils hat das VBS eine Anpassung vorgenommen und für diese Leute eine Dienstmöglichkeit geschaffen, entweder in der Militärverwaltung oder in der Logistikbasis der Armee. Das bedingt aber, dass jemand an die Aushebung geht und dass dort festgestellt wird, dass er weder militärdienst- noch zivilschutztauglich ist. Danach hat er die Möglichkeit, diesen Ersatzdienst, wenn Sie so wollen, in der Militärverwaltung oder in der Logistikbasis zu leisten. Das Beispiel des Diabetikers ist in dieser Hinsicht teilweise wegweisend.

Zwischen 2013 und 2019 haben jährlich durchschnittlich etwa 110 Personen von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Sie leisten damit einen Dienst, der zwar weder ein Militär- noch ein Zivilschutzdienst ist, aber irgendwo dazwischen liegt. Sie können so von der Ersatzabgabe befreit werden. Im Grunde genommen ist das eine Antwort auf das besagte Urteil. Wir haben damit eine Möglichkeit geschaffen, dass jemand trotzdem Dienst leisten kann, auch wenn er doppelt untauglich ist, und dass er von der Abgabe befreit werden kann.

Die weiteren Fragen, die sich hier stellen, betreffen die Einbürgerung oder die Rückkehr. Personen können frei wählen, wann sie sich einbürgern lassen. Wir stellen fest, dass sehr viele männliche Personen mit der Einbürgerung bis nach dem 24. Altersjahr warten, damit sie nicht zur Rekrutierung müssen und eigentlich dem entgehen. Wenn sie dann eingebürgert sind, bezahlen sie halt die Ersatzabgabe. Aber wenn man bis zum 24. Altersjahr wartet - und das ist sehr oft der Fall -, dann muss man keinen Dienst leisten. Wir stellen ebenfalls fest, können das aber mit Zahlen nicht belegen - das sind die Angaben der Kantone -, dass in der [PAGE 204] Vergangenheit auch sehr viele männliche Bewerber bis zum 30. Altersjahr gewartet haben. Dann mussten sie auch keine Ersatzabgabe bezahlen. Sie mussten also keinen Dienst leisten und keine Ersatzabgabe bezahlen.

Mit der Weiterentwicklung der Armee müssten diese Personen - das ist selbstverständlich kein Ratschlag - bis zum 37. Altersjahr warten, damit sie keine Ersatzabgabe bezahlen müssen. Das ist die Regelung, die für alle gilt. Sie gilt beispielsweise auch für Auslandschweizer, die in die Schweiz zurückkehren. Diese Lösung wird eigentlich nicht angefochten. Sie ist auch korrekt und schafft Gleichheit zwischen allen. Aber es werden jetzt mit dieser Änderung die Voraussetzungen geändert, damit man nicht bis 30 warten kann und dann nichts bezahlt, sondern diese Dienstpflicht gilt im Alter von 19 bis 37 Jahren. Damit bezahlt man, wenn man sich einbürgern lässt oder in die Schweiz zurückkehrt, diese Abgaben. Das ist die Grundregel, die gilt. An dieser möchten wir nichts ändern, sonst schaffen wir Rechtsungleichheiten.

Wir haben eigentlich das Gerichtsurteil umgesetzt, indem wir sozusagen eine dritte Kategorie geschaffen haben für Leute, die unbedingt Dienst leisten wollen, aber nicht tauglich sind. Der Beschluss zu dieser Lösung ist gefasst. Aber sie gilt natürlich nur für diejenigen Personen, die an der Aushebung waren, die Dienst leisten wollen und dann nicht tauglich sind. Für jemanden, der dann einfach später kommt und sagt, er wolle keinen Militärdienst leisten, sondern er möchte auch in dieses Gefäss schlüpfen, kann das logischerweise nicht gelten. Denn dieses Gefäss ist kein Ersatz, sondern es gilt für doppelt Untaugliche. Damit, glaube ich, haben wir eine Lösung, die fair ist und die auch klar ist. An dieser möchten wir eigentlich nichts ändern.