Marti Samira · Nationalrat · 2021-03-15
Marti Samira · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2021-03-15
Wortprotokoll
Die parlamentarische Initiative Graf-Litscher will im Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung festschreiben, dass der Zugang zu Dokumenten der Bundesverwaltung für Privatpersonen in der Regel kostenlos sein soll. Solche Gesuche sollen nur dann ausnahmsweise kostenpflichtig sein, wenn sie einen besonders hohen Aufwand für die Verwaltung zur Folge haben.
Die parlamentarische Initiative wurde damit begründet, dass die Gebührenerhebung seit dem Inkrafttreten des entsprechenden Bundesgesetzes ein häufiger Streitpunkt war. Einzelne Verwaltungseinheiten haben in der Vergangenheit abschreckend hohe Gebühren verlangt. Einer Lärmschutzvereinigung zum Beispiel wurde für den Zugang zu einem 90-seitigen Bericht eine Rechnung von 16[NB]500 Franken in Aussicht gestellt. Auch Medienschaffende waren mit teilweise exorbitanten Gebührenforderungen konfrontiert.
Offensichtlich wurden Gebühren von einigen Verwaltungsstellen gezielt als Zugangshindernisse eingesetzt. Das widerspricht dem Geist des Öffentlichkeitsgesetzes klar, auch wenn es sich nur - und das möchte ich betonen - um wenige Verwaltungsstellen handelt. Bei 97 Prozent der Gesuche, die dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten im Berichtsjahr 2014/15 gemeldet wurden, wurden keine Gebühren eingefordert. Allerdings ist es so, dass Bürgerinnen und Bürger oder Medienschaffende, die mit hohen Zugangsgebühren konfrontiert wurden, ihre Gesuche meistens schlicht zurückgezogen haben.
Die vorliegende Vorlage will nun das Prinzip der Kostenlosigkeit verankern. Ist die Verwaltung mit einem sehr umfangreichen Zugangsgesuch konfrontiert, kann sie jedoch auch in Zukunft ausnahmsweise einen begründeten Gebührenanspruch geltend machen und so diese Verhältnismässigkeit bewahren. Aus ebendiesen Gründen gab die SPK-N der parlamentarischen Initiative am 20. Oktober 2016 mit 17 zu 4 Stimmen Folge; die SPK-S folgte diesem Entscheid einstimmig.
An der Sitzung vom 13. Februar 2020 hat Ihre Kommission einen Vorentwurf für die Vernehmlassung ausgearbeitet. Die Kommission ist - dazu spreche ich jetzt auch noch - oppositionslos auf die Vorlage eingetreten und hat sich mit 13 zu 8 Stimmen dafür ausgesprochen, dass für den Ausnahmefall eine maximale Gebühr von 2000 Franken direkt im Gesetz festgehalten werden soll. Sie hat sich somit dagegen ausgesprochen, dass die Höhe der Gebühren für besonders aufwendige Gesuche vom Bundesrat selber auf dem Verordnungsweg geregelt werden könnte. Schliesslich hat die Kommission dem Vorentwurf in der Gesamtabstimmung mit 16 zu 4 Stimmen bei 1 Enthaltung zugestimmt.
Die öffentliche Vernehmlassung im Frühjahr 2020 hat gezeigt, dass die Teilnehmenden die Vorlage im Grundsatz grossmehrheitlich unterstützen. An der Sitzung vom 15. Oktober 2020 hat die Kommission die Ergebnisse zur Kenntnis genommen. Dabei wurde mit 19 zu 0 Stimmen bei 6 Enthaltungen dann auch zusätzlich eine in der Verordnung enthaltene Bestimmung aufgenommen, wonach bei einem Zugangsgesuch die Behörde die Gesuchstellenden vorgängig über eine allfällige Gebühr und über deren Höhe informieren muss; dies finden Sie im dritten Satz von Artikel 17 Absatz[NB]2. Schliesslich hat die Kommission die Vorlage in der Gesamtabstimmung mit 17 zu 7 Stimmen angenommen.
Noch zu den beiden Minderheitsanträgen: Bei Artikel 17 Absatz 2 bestehen zwei Minderheiten. Bei beiden geht es um die Ausnahmeregelung zu Gebührenerhebungen. Die Minderheit I (Cottier) möchte die Maximalhöhe von 2000 Franken aus dem Gesetz streichen und die Kompetenz zur Festlegung der Gebührentarife wiederum dem Bundesrat übertragen. Die Minderheit II (Addor) möchte, dass eine Gebühr nur erhoben werden darf, wenn eine besonders aufwendige Bearbeitung durch die Behörde erforderlich ist, die nicht in einem angemessenen Verhältnis zum öffentlichen Interesse steht. Die Mehrheit der Kommission ist allerdings anderer Ansicht, und zwar will sie, dass bei der Ausnahmeregelung für Gebührenerhebungen die Maximalhöhe von 2000 Franken eben explizit im Gesetz verankert wird, um solche Abschreckungsmanöver mit exorbitanten Beträgen, wie wir sie in der Vergangenheit gesehen haben, ein für alle Mal zu verhindern. Zudem ist die Mehrheit der Kommission auch der Ansicht, dass die Güterabwägung zwischen Aufwand und öffentlichem Interesse, welche die Minderheit II (Addor) verlangt, sachfremd ist. Sie widerspricht der Grundlogik des BGÖ und scheint nicht praktikabel, insbesondere weil das öffentliche Interesse etwas sehr Subjektives ist.
Im Namen der Kommission bitte ich Sie deshalb, auf dieses Geschäft einzutreten und die Anträge der beiden Minderheiten bei Artikel 17 Absatz 2 abzulehnen.