AB 279248
Kuprecht Alex · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2021-03-15
Wortprotokoll
Ziff.[NB]I[NB]Art.[NB]11a [GZ]
Antrag der Kommission [GZ]
Abs. 1 [GZ]
Der Bund kann sich auf Gesuch hin an nicht gedeckten Kosten von Veranstaltern von Publikumsanlässen von besonderer gesamtschweizerischer Bedeutung zwischen dem 1. Juni 2021 und dem 31. Dezember 2021 beteiligen, die über eine kantonale Bewilligung verfügen und die im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Epidemie aufgrund behördlicher Anordnung abgesagt oder verschoben werden.
Abs. 1bis[GZ]
Ist der Eintritt kostenpflichtig, haben die Veranstalter zu belegen, dass bezahlte Eintritte bei einer Absage vollumfänglich zurückerstattet werden.
Abs. 2 [GZ]
Berücksichtigt werden Kosten des Veranstalters, die nicht durch anderweitige Unterstützungsmassnahmen der öffentlichen Hand, durch Versicherungen oder Stornierungsvereinbarungen gedeckt werden können.
Abs. 3 [GZ]
Der Bund kann Kantone und Dritte für den Vollzug beiziehen. Der Beizug Dritter erfolgt im freihändigen Verfahren (Art. 21 BöB).
Abs. 4 [GZ]
Der Bundesrat regelt die Einzelheiten in der Verordnung, namentlich die Auskunfts- und Informationspflichten des Veranstalters sowie die vom Veranstalter zu übernehmenden Kosten. Artikel 12a gilt sinngemäss für Massnahmen im Veranstaltungsbereich.
Abs. 5 [GZ]
Die Unterstützung von regionalen und lokalen Veranstaltungen ist Sache der Kantone.