preparatory:AB 279355
Häberli-Koller Brigitte · Ständerat · Thurgau · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2021-03-15
Wortprotokoll
Es ist wohl schon so, dass diese Massnahme, welche die Minderheit möchte, den Staat nichts kosten würde, aber die Rechnung bzw. die Kosten müssten dann einfach die Vermieterinnen und Vermieter tragen. Die Zwangsstundung löst gar keine Probleme, sondern sie verschiebt sie einfach nur befristet auf die Vermieter und Verpächter. Die Schulden des Mieters wachsen damit weiter an.
Die Mehrheit der Mieter oder Pächter hat Teilerlasse der Mieten bzw. Pachtzinsen erhalten, vieles konnte hier in gutem Einvernehmen geregelt werden. Zudem haben Bund und Kantone bereits weit über 100 Millionen Franken - das wissen wir alle - an Unterstützungs- und Härtefallmassnahmen, an Kurzarbeitsentschädigungen und Corona-Erwerbsersatz gesprochen, damit die Betroffenen ihren Zahlungsverpflichtungen für die Fixkosten nachkommen können.
Ein weiteres Argument ist, dass die von der Zwangsstundung profitierenden Mieter und Pächter nicht klar definiert sind. Die Auslegung der Bestimmung führt zu Problemen und langen, teuren Rechtsverfahren. Zudem tritt die Zwangsstundung unverzüglich am Tag nach der Verabschiedung des Gesetzes durch das Parlament in Kraft und hat ab dann auch Auswirkungen auf laufende Verfahren.
Gebäudeeigentümer müssen trotz mehrmonatiger oder sogar jahrelanger Zinsausfälle ihrerseits sämtlichen Zahlungsverpflichtungen für das Mietobjekt fristgerecht und auch vollumfänglich nachkommen. Sie erhalten keinen Zahlungsaufschub von den Banken, Versicherungen, Werken, Verwaltungen, Hauswarten usw., und bei den nicht nachhaltigen Betrieben wird der Vermieter die zwangsgestundeten Mieten oder Pachtzinsen wahrscheinlich nie erhalten. Der Mieter oder Pächter belegt also die Räumlichkeiten aufgrund der Zwangsstundung und langer Verfahrensfristen während eines oder mehrerer Jahre auf Kosten des Eigentümers.
Ich komme zu Artikel 9 Buchstabe f: Dieses Kündigungsverbot stellt einen wirklich massiven Eingriff in private Vertragsverhältnisse dar. Die Massnahme berücksichtigt die besonderen Situationen in keiner Art und Weise. In Verbindung mit der Verlängerung der Zahlungsfrist um mehrere Monate würde dieses Verbot dazu führen, dass Vermieter Mietverträge während eines oder mehrerer Jahre, je nach Verfahrensdauer, nicht mehr kündigen könnten, selbst wenn die Mieter während der gesamten Zeit keine Miete bezahlen würden. Die Zahlungsausfälle bei den Vermietern werden dadurch enorme Summen erreichen. Diese müssen die privaten Gebäudeeigentümer dann auch vollumfänglich selber tragen.
Weiter ist zu bedenken, dass die Vermieter oder eben auch Verpächter die Räumlichkeiten weiterhin uneingeschränkt zur Verfügung stellen und die anfallenden Kosten auch weiterhin tragen müssen. Eine Kündigung ist bei von einer Schliessungsanordnung betroffenen Geschäftsmiet- oder Geschäftspachtverträgen dann eben nichtig. Vermieter dürfen während dieser Zeit nicht kündigen - ungeachtet ihrer Gründe wie z. B. Eigenbedarf, Sanierung oder Zahlungsverzug. Der Mieter muss also die Kündigung nicht einmal anfechten. Er kann einfach weiterhin viele Monate ohne Mietzinszahlung im Objekt bleiben und sich dann erst im Laufe eines vom Vermieter angestrebten Verfahrens auf die Nichtigkeit berufen.
Sie sehen, es gibt viele Gründe für die Streichung von Buchstabe f. Ich bin sehr froh, dass die Mehrheit diese Gründe erkannt hat, und ich bitte Sie, der Mehrheit zu folgen.