Birrer-Heimo Prisca · Nationalrat · 2021-03-16
Birrer-Heimo Prisca · Nationalrat · Luzern · Sozialdemokratische Fraktion · 2021-03-16
Wortprotokoll
An ihrer Kommissionssitzung vom 15. März 2021, also gestern, hat die WAK-N die zwei Differenzen zur Initiative "Stop der Hochpreisinsel - für faire Preise" bzw. zum indirekten Gegenvorschlag beraten, die nach der Beratung im Ständerat noch bestehen. Es geht zum einen um Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe g des Kartellgesetzes. Der Ständerat hat die umstrittene Reimportklausel, das heisst den zweiten Satz von Buchstabe g, gestrichen, ist dem Nationalrat jedoch entgegengekommen und hat den ersten Satz beibehalten.
Wie der Ständerat ist auch die Mehrheit der WAK-N der Meinung, dass es den ersten Teil der Bestimmung braucht. Sie ergänzt die Auflistung von missbräuchlichem Verhalten von marktbeherrschenden und relativ marktmächtigen Unternehmen und verdeutlicht ein Kernanliegen der Fair-Preis-Initiative, nämlich die diskriminierungsfreie Beschaffung im Ausland. Zudem macht die Bestimmung auch klar, dass mit dieser Revision die Wettbewerbskommission Lieferverweigerungen im Ausland unter den im Kartellgesetz vorgesehenen Voraussetzungen aufgreifen und untersuchen muss.
Satz eins hat Signalwirkung. Er macht auch ausländischen Unternehmen sofort klar, dass einseitige Lieferverweigerungen im Ausland, um in der Schweiz Zuschläge durchsetzen zu können, inskünftig als allenfalls missbräuchlich und daher als unzulässig beurteilt werden.
Die Kommissionsminderheit hält diese Bestimmung nicht für nötig. Sie ist der Meinung, dass das bestehende Kartellgesetz den Auslandsachverhalt abdecke.
Mit 14 zu 8 Stimmen bei 2 Enthaltungen spricht sich die Kommission dafür aus, dem Ständerat zu folgen und diese Differenz auszuräumen. Ich bitte Sie, der Mehrheit der Kommission zu folgen.
Die zweite Differenz betrifft das Geoblocking-Verbot in Artikel 3a des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Nachdem der Nationalrat die angepassten [PAGE 485] Bestimmungen im UWG am 4. März 2021 mit 128 zu 47 Stimmen bei 13 Enthaltungen deutlich angenommen und sich damit ein zweites Mal klar für ein Geoblocking-Verbot ausgesprochen hat, ist der Ständerat dem Entscheid am 9. März gefolgt und hat den Geoblocking-Artikel im UWG bestätigt. Er hat den Artikel dabei aufgrund der Empfehlungen der Verwaltung noch angepasst: Zum einen ist er redaktionell verbessert und übersichtlicher gestaltet worden, zum andern wird mit dem nun vorliegenden Artikel 3a UWG auf eine Delegation an den Bundesrat verzichtet. Damit werden allfällige Konflikte mit dem Legalitätsprinzip vermieden. Die Ausnahmen sind nun also im Gesetz in Absatz 2 festgelegt.
Der entsprechend formulierte Artikel 3a hat auch den Vorteil, dass er sofort in Kraft gesetzt werden kann. Sowohl im Ständerat als auch im Nationalrat wurde klar geäussert, dass es eine Regelung gegen das Geoblocking brauche und dass[NB]sie[NB]nicht[NB]mehr auf die lange Bank geschoben werden dürfe.
Kritische Argumente, die teilweise im Ständerat geäussert wurden, hat Ihre WAK an ihrer Sitzung gestern noch besprochen. Dazu Folgendes: Grundsätzlich passt eine Geoblocking-Regelung ins UWG. Das wurde von verschiedenen juristischen Experten bestätigt. Der nun vorliegende Text lehnt sich an die EU-Regelung an, die erprobt ist und sich bewährt hat. Er sieht die gleichen Ausnahmen vor. Das erleichtert die Rechtsdurchsetzung - Stichwort Amtshilfe - deutlich. Die EU-Regelung umfasst zwar mehr Seiten, wie vorhin der Bundespräsident erwähnt hat. Der eigentliche materielle Inhalt findet sich aber in den Artikeln 3 bis 5 der Verordnung 302 von 2018. Viele der genannten Seiten sind Einführungstext, Definitionen und Erläuterungen, wie das in den Länderrechten umgesetzt werden müsste. Damit ist aber unsere vorliegende Bestimmung mit einem Artikel und zwei relativ langen Absätzen durchaus vergleichbar mit jener Regelung der EU. Schweizer Regelungen, die sich an EU-Recht anlehnen, sind oft textlich kürzer. Dies entspricht ohnehin unserer Gesetzgebungstradition und wird auch von der Wirtschaft gefordert.
Dass Bestimmungen erst im parlamentarischen Verfahren in einen Entwurf aufgenommen werden, also ohne Vernehmlassung, ist nichts Neues, insbesondere, was das UWG betrifft. 2011 etwa wurden im Rahmen der letzten grossen Revision Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe s - da geht es um die Abwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs, also im Prinzip um eine Bestimmung zum E-Commerce -, aber auch Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe t und Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe u erst im Parlament vorgeschlagen. Dies hat zu keinerlei Problemen geführt. Gerade die in der Praxis sehr wichtige Bestimmung in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe s lehnt sich übrigens ebenfalls an das entsprechende EU-Recht an und hat sich bewährt, dies notabene auch ohne Norm zur Delegation an den Bundesrat.
In der kürzlich erschienenen "Anwaltsrevue" des Schweizerischen Anwaltsverbands wurde die Geoblocking-Regelung im UWG - und zwar noch jene, wie sie der Nationalrat zuerst beschlossen hat - bereits als eine Bestimmung beurteilt, die zu einer begrüssenswerten und gleichzeitig massvollen Evolution des Lauterkeitsrechts führen werde, zumal der überarbeitete Entwurf den Bedenken eines zu weit gehenden Verbots gebührend Rechnung trägt.
In der WAK wurde noch die Frage nach den sachlichen Rechtfertigungsgründen gestellt, die neu eingefügt worden sind. Diese Formulierung stammt aus dem Kartellrecht. Das Departement, also die Verwaltung, hat uns dazu mögliche Hinweise gegeben; Bundespräsident Parmelin hat sie vorhin erwähnt. Diese sachlichen Rechtfertigungsgründe können beispielsweise Zollgebühren, Versandkosten oder unterschiedliche Mehrwertsteuern sein. Die Kommissionsminderheit sieht keinen Nutzen in dieser Regelung, befürchtet nur Bürokratie und lehnt eine Bestimmung im UWG ab. Die Mehrheit der WAK ist klar der Meinung, dass der vorliegende Text im UWG eine gute und taugliche Lösung darstellt.
Die Kommission empfiehlt Ihnen mit 15 zu 6 Stimmen bei 4 Enthaltungen, dem vorliegenden Artikel 3a UWG zuzustimmen und damit auch diese Differenz zum Ständerat auszuräumen.
Ich habe noch einen kleinen Hinweis - ich denke, dass wir diesen in der Redaktionskommission aufnehmen -: Es gibt bei Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe a einen Schreibfehler. Das "sich" gehört sicher weg. Die Redaktionskommission wird das sowieso noch genauer anschauen.
Ich bitte Sie also, dem Beschluss Ihrer Kommission zu folgen und die Bereinigung des indirekten Gegenvorschlages heute so abzuschliessen.