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Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2021-03-17

Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2021-03-17

Wortprotokoll

Ich verzichte darauf, auf die Geschichte der verschiedenen Fragen der vorläufigen Aufnahme einzugehen. Sie wissen ja, dass es immer wieder zahlreiche Vorstösse zum Status der vorläufigen Aufnahme gegeben hat. Es hat sich wenig verändert, weil praktisch nichts mehrheitsfähig war. Das ist auch der Hintergrund: Man hat immer wieder von verschiedener Seite an diesem Tischtuch gezerrt. Es war dabei jeweils schwierig, verschiedene Anliegen miteinander zu verbinden.

Der Bundesrat erfüllt hier zwei Motionen: auf der einen Seite die Motion 18.3002 der SPK-S, "Punktuelle Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme", bei der es um die bessere Integration in den Arbeitsmarkt geht. Auf der anderen Seite haben wir die Motion Pfister Gerhard 15.3953, die verlangt, dass Reisen von vorläufig Aufgenommenen in den Heimatstaat generell untersagt werden. Eine gleichartige Regelung ist ja seit dem 1. April 2020 für anerkannte Flüchtlinge in Kraft.

Ich möchte zuhanden von Herrn Jositsch gerne noch sagen, dass die SPK-S in ihrem Bericht vom 14. Mai 2018 zur Motion Pfister Gerhard festgehalten hat, dass diese dann vom Bundesrat gemeinsam mit der Motion der SPK-S umgesetzt werden könne. Wir erfüllen hier also wie immer Ihre Wünsche, wir lesen Ihnen diese geradezu von den Augen ab.

Ich komme hier aber zu den vorgeschlagenen Änderungen, damit Sie beim Eintreten doch wissen, worüber wir eigentlich diskutieren.

Mit der vorgeschlagenen Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes soll ein Anspruch auf Kantonswechsel für vorläufig aufgenommene Personen eingeführt werden, die ausserhalb des Wohnkantons erwerbstätig sind oder in einem anderen Kanton eine berufliche Grundausbildung absolvieren. Das Ziel dieser Regelung ist es, die Rahmenbedingungen für die Integration in den Arbeitsmarkt und damit auch für die finanzielle Selbstständigkeit weiter zu verbessern. Das ergänzt auch die Integrationsbemühungen des Bundesrates in Bezug auf vorläufig Aufgenommene. Es gäbe aber selbstverständlich Bedingungen für diesen Kantonswechsel.

Hier muss man auch sagen, dass der Kantonswechsel natürlich sehr wichtig für die Kantone und Gemeinden ist. Ich erinnere einfach daran, dass die grosse Anzahl von Asylsuchenden, die im Zuge der Asylkrise 2015 und 2016 in die Schweiz gekommen sind, heute in den Gemeinden und Kantonen sind, wo sie Sozialhilfe beziehen. Die Gemeinden und Kantone, vor allem der Gemeindeverband, haben schon darauf hingewiesen, welch grosse Kosten auf die Gemeinden zukommen, wenn die Beiträge des Bundes nach fünf bzw. sieben Jahren einmal auslaufen. Hier muss man schon von grossen finanziellen Lasten für das Gemeinwesen sprechen. Deshalb macht es eben Sinn, dass man Personen einen Kantonswechsel ermöglicht, wenn sie Arbeit haben. Dies aber unter gewissen Bedingungen, denn Sie wissen es auch: Wenn man hier einfach die freie Wahl lassen würde, dann würden alle an den gleichen Ort ziehen, nämlich dorthin, wo etwas los ist. Das wollen die Kantone selbstverständlich nicht. Wir haben diese Verteilung ja relativ mühsam, sage ich jetzt, mit den Kantonen ausgehandelt, eben auch wegen der Sozialhilfekosten.

Nun, der umstrittene Teil ist der zweite Teil der Vorlage: Hier geht es um die Einschränkungen für Auslandreisen. Es ist bereits heute so, dass vorläufig aufgenommene Personen nur ausnahmsweise eine Reise in ihren Heimatstaat bewilligt bekommen, dies beispielsweise beim Tod von nahen Familienangehörigen. Mit der Motion Pfister Gerhard 15.3953, "Keine Reisen ins Heimatland für vorläufig Aufgenommene", sollen Reisen in den Heimatstaat für vorläufig Aufgenommene nun generell untersagt werden.

Um diesem Anliegen Rechnung zu tragen, sieht die Vorlage ein gesetzliches Verbot vor - so, wie Sie es bei anerkannten Flüchtlingen heute bereits kennen -, und dieses Verbot soll auch für asylsuchende und schutzbedürftige Personen gelten. Auch sie haben die Schweiz um Schutz ersucht und können bei einer Rückkehr in den Heimatstaat einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein. Eine Heimatreise soll für vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige darum nur noch möglich sein, wenn sie zur Vorbereitung der definitiven Rückkehr notwendig ist.

Neben den Regelungen für Heimatreisen sollen aus Gründen der Transparenz und Rechtssicherheit für vorläufig Aufgenommene, Asylsuchende und Schutzbedürftige auch die Voraussetzungen für Auslandreisen in andere Staaten, zum Beispiel in Nachbarstaaten der Schweiz, im Gesetz verankert werden. Ich möchte hier noch einmal Folgendes klarstellen: Das wird bereits heute auf Verordnungsstufe geregelt, das ist nichts Neues und ist auch keine Verschärfung. Der Bundesrat hätte das nicht bringen müssen, man hätte das einfach gemäss Motion Pfister Gerhard 15.3953 regeln und sagen können, der Rest sei im Gesetz. Aber ich glaube, es dient der Transparenz, wenn Sie darüber auch befinden können. Bereits nach dem geltenden Recht dürfen solche Reisen nur ausnahmsweise und mit einer Bewilligung unternommen werden. Auslandreisen von vorläufig aufgenommenen Personen sind also heute schon prinzipiell untersagt.

Was wir hier unterbreiten, ist also nicht neu, es ist einfach die Verankerung des Grundsatzes im Ausländer- und Integrationsgesetz, und das verstösst auch nicht gegen die Grundrechte. Denn wir sprechen hier von Personen, deren Asylgesuch abgelehnt wurde. Die vorläufige Aufnahme ist eine reine Ersatzmassnahme, und damit können sie nicht einfach reisen. Sie brauchen dann immer auch Papiere, die dazu ausgestellt werden.

Die heutige Bewilligungspraxis des SEM für Reisen in andere Staaten als den Heimatstaat soll dabei grundsätzlich beibehalten werden. Das heisst mit anderen Worten, dass solche Reisen ausnahmsweise bewilligt werden können, wenn dafür ein besonderer persönlicher Grund besteht. So sollen insbesondere Reisen in andere Staaten als den Heimatstaat beim Tod oder bei schwerer Krankheit von Familienangehörigen auch künftig möglich sein. Das gilt auch für Reisen, die der Förderung der Integration in der Schweiz dienen, beispielsweise Schul- oder Auslandreisen. Wenn also eine vorläufig aufgenommene Person in einem Grenzkanton in die Schule geht und die Schulreise in den Vorarlberg führt, dann soll eine solch[PAGE 291] e Person selbstverständlich teilnehmen können. Der Bundesrat hält dies in der Botschaft explizit fest.

Reisen von Asylsuchenden, also von Personen, die sich noch in Verfahren befinden, sollen hingegen nur bewilligt werden können, wenn dies für die Durchführung ihres Asyl- oder Wegweisungsverfahrens notwendig ist, also wenn es beispielsweise um die Beschaffung von Reisedokumenten geht. Zur Durchsetzung dieser Regel sollen Personen, die unerlaubt ins Ausland reisen, neu mit einer Busse sanktioniert werden können.

Wenn eine vorläufig aufgenommene Person in den Heimatstaat reist, soll ihre vorläufige Aufnahme zudem automatisch erlöschen. Nur wenn die Person glaubhaft machen kann, dass sie die Reise zwangsweise unternommen hat, bleibt ihre vorläufige Aufnahme bestehen; eine analoge Regelung gilt bereits heute für anerkannte Flüchtlinge, denen die Flüchtlingseigenschaft aberkannt wird, wenn sie in den Heimatstaat reisen. Die vorläufige Aufnahme erlischt zudem bei einem unerlaubten Aufenthalt von mehr als zwei Monaten in einem anderen Staat als dem Herkunftsstaat.

Ich fasse zusammen: Mit dieser Vorlage werden für vorläufig aufgenommene Personen lediglich Einschränkungen für Reisen in den Heimatstaat vorgesehen, bezüglich Reisen in andere Staaten soll die heutige Praxis, welche auf Verordnungsstufe verankert ist, ins Gesetz übernommen werden. Das heisst, es gibt keine neuen Einschränkungen. Es werden lediglich die Einschränkungen von der Verordnung ins Gesetz überführt.

Ich möchte auch nochmals darauf hinweisen, dass der Bundesrat hier zwei Motionen umsetzt; Sie hatten selber die Idee, diese zusammenzuführen. Wenn man nicht auf die Vorlage eintritt, verzichtet man auf die Frage des Kantonswechsels, das ist klar; Herr Jositsch hat es auch gesagt. Auf der anderen Seite ist es so, dass die Reisebeschränkungen für vorläufig Aufgenommene in der Verordnung weiter gelten würden.

Ich möchte Sie bitten, auf die Vorlage einzutreten.