Romano Marco · Nationalrat · 2021-03-18
Romano Marco · Nationalrat · Tessin · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2021-03-18
Wortprotokoll
Ci troviamo confrontati con la situazione di dover intervenire come Commissione di redazione per correggere un errore formale, emerso alla fine della trattazione di questo oggetto, che va assolutamente corretto, affinché il tutto sia pulito e pronto per la messa in esecuzione delle nuove norme già questo sabato.
Stösst die Redaktionskommission bei einer Vorlage auf materielle Lücken, Unklarheiten oder Widersprüche, so kann sie, wenn das Differenzbereinigungsverfahren bereits beendet ist, nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung der Bundesversammlung über die Redaktionskommission vom 3. Oktober 2003 im Einvernehmen mit den Präsidenten der vorberatenden Kommissionen den Räten rechtzeitig vor der Schlussabstimmung die erforderlichen schriftlichen Anträge stellen.
Die Redaktionskommission ist bei der Vorbereitung des Erlasses auf ein Problem gestossen, das zwingend gelöst werden muss. Die Redaktionskommission hat im Vorfeld dieses Antrages der WAK-N und der WAK-S die Notiz des[NB]SECO vom 16. März 2021 unterbreitet. Am gleichen Abend wurde mit den Präsidenten der WAK-S und der WAK-N zusammen mit den Vertretern aus der Bundesverwaltung und in Anwesenheit des Sekretariats der WAK und der Redaktionskommission die Problematik besprochen und ein Lösungsvorschlag erarbeitet. Am 17. März, also gestern, folgte eine Sitzung mit den Präsidenten der beiden WAK und dem Präsidenten der Redaktionskommission über das konkrete Vorgehen und den Beschluss, einen Antrag der Redaktionskommission einzureichen.
Die von den beiden Räten verabschiedete Bestimmung zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, die nicht mehr in der Differenzbereinigung war, verweist auf Voraussetzungen, die im Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG) enthalten sind. Da das ÜLG aber noch[NB]nicht in Kraft ist, können diese Voraussetzungen auch nicht angewendet werden. Aus diesem Grund muss die Bestimmung so angepasst werden, dass sie ab dem 20. März 2021 anwendbar ist und gleichwohl dem Willen des[NB]Gesetzgebers entspricht. Die Bestimmung hält nun fest, dass die betreffenden Arbeitslosen mindestens 60 Jahre alt sind und zwischen Januar und Juli 2021 das Ende ihres Anspruchs auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung erreichen. Sie hält fest, dass diese Arbeitslosen während zwanzig Jahren AHV-Beiträge bezahlt haben und bis zum Inkrafttreten des ÜLG nicht ausgesteuert werden und daher Anspruch auf zusätzliche Leistungen der Arbeitslosenversicherung, auf zusätzliche Taggelder, und auf Verlängerung der Rahmenfrist haben.
Geprüft werden diejenigen Voraussetzungen des ÜLG, die schnell und einfach überprüft werden können. Diese Lösung korrespondiert mit der Absicht des Parlamentes, Arbeitslose über 60 vor der Aussteuerung zu bewahren, damit sie bis zum Inkrafttreten des ÜLG nicht auf die Sozialhilfe angewiesen sind.
Die Redaktionskommission beantragt den Räten – die gleiche Übung findet gleichzeitig auch im Ständerat statt -, den vorliegenden Antrag anzunehmen. So wäre die Vorlage bereinigt, und wir könnten sie - ich hoffe es - morgen in der Schlussabstimmung annehmen.