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preparatory:AB 281098

Tuena Mauro · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2021-05-04

Wortprotokoll

Am 16. Dezember 2015 reichte unser ehemaliger Kollege Albert Vitali eine Motion mit dem Titel "Kein Täterschutz für Mörder und Vergewaltiger" ein (15.4150). Die beiden Räte nahmen die Motion ohne Gegenstimme an, der Nationalrat am 18. März 2016 und der Ständerat am 14. Dezember 2016. Damit wurde der Bundesrat beauftragt, "die gesetzlichen Grundlagen zu schaffen, damit der Strafverfolgungsbehörde erlaubt wird, Täter von schwerwiegend gewalttätigen Straftaten wie beispielsweise Mord oder Vergewaltigung durch die Auswertung der codierenden DNA-Abschnitte und somit der persönlichen Eigenschaften gezielter zu verfolgen". Albert Vitali reichte die Motion im Nachgang zum Massen-DNA-Test an 372 Männern im Oktober 2015 wegen des Vergewaltigungsfalls von Emmen ein. Er wollte die gesetzlichen Grundlagen, unter anderem das DNA-Profil-Gesetz, an die neuen wissenschaftlichen Möglichkeiten anpassen.

Am 4. Dezember 2020 legte der Bundesrat nach einer intensiven Vernehmlassungsphase die überarbeitete Botschaft zur Änderung des DNA-Profil-Gesetzes vor. Heute beraten wir diese Änderung als Erstrat. [PAGE 775]

Das DNA-Profil, erstellt aus der DNA einer bestimmten Person oder aus einer Spur am Tatort, ist seit rund dreissig Jahren ein unverzichtbares Instrument der Strafverfolgung. Die Analyse von DNA-Spuren soll neu auch für die Phänotypisierung genutzt werden können, also für die Eruierung äusserlich sichtbarer Merkmale der Spurenlegerin oder des Spurenlegers. Die Vorlage umfasst zudem die Regelung des Suchlaufs nach Verwandtschaftsbezug und eine Neuregelung der DNA-Löschfristen. Diese Nutzung von DNA-Spuren ist[NB]nicht[NB]neu[NB]und wird im Ausland bereits erfolgreich angewendet.

Das heutige DNA-Profil-Gesetz stammt aus dem Jahr 2003. Damals war die Phänotypisierung als Ermittlungsinstrument zwar bereits bekannt, aber noch kaum praktisch einsetzbar. Heute stehen hierfür verlässliche Verfahren zur Verfügung. Mit der Annahme der Motion Vitali wurde der Bundesrat beauftragt, einen Entwurf für eine gesetzliche Regelung der Phänotypisierung auszuarbeiten. Weiter hat der Nationalrat mit der Annahme eines Postulates Ihrer Kommission für Rechtsfragen den Bundesrat beauftragt, eine Überprüfung der Aufbewahrungsfristen für DNA-Profile vorzunehmen. In den vergangenen Jahren ist beim DNA-Profil-Gesetz zusätzlicher Anpassungsbedarf sichtbar geworden, der mit der vorliegenden Revision dieses Gesetzes angegangen werden soll.

Kerninhalt der heute zu beratenden Vorlage ist die Regelung der Phänotypisierung. Mit ihr soll die Strafverfolgung ein neues Instrument erhalten, um mittels rascher Fokussierung auf den möglichen Täterkreis Ermittlungen effizienter durchführen zu können. Sie soll es auch ermöglichen, den Personenkreis bei einer Massenuntersuchung näher einzugrenzen.

Worum geht es nun genau? Die Phänotypisierung erlaubt es beispielsweise, zu bestimmen, dass eine Spurenlegerin oder ein Spurenleger mit einer hohen Wahrscheinlichkeit braune Haare und blaue Augen hat oder zwischen 35 und 45 Jahre alt ist. Diese Art von Informationen ist für die Strafverfolgung von spezifischem Nutzen. Sie soll es den Behörden ermöglichen, Ermittlungen durch Fokussierung auf eine bestimmte Personengruppe näher einzugrenzen und dadurch effizienter zu machen. Die Phänotypisierung wird damit zur unmittelbaren Unterstützung einer strafrechtlichen Ermittlung eingesetzt. Sie ermöglicht es, die Ermittlung besser auf den potenziellen Täterkreis zu fokussieren und einzelne Fahndungshinweise zu priorisieren. Aussagen von Augenzeuginnen oder Augenzeugen, die erfahrungsgemäss mit Unsicherheiten behaftet sind, können so unter Umständen bestätigt oder auch relativiert werden.

Ganz wichtig ist, dass jemand nicht automatisch als Täterin oder Täter gilt, wenn ihre oder seine DNA-Spuren am Tatort gefunden werden. Es kann beispielsweise sein, dass sich diese Person kurz vor der Tat am Tatort befunden hat und etwas gesehen hat, was für die Ermittlungen von Relevanz sein kann. Was auch ganz wichtig ist: Mit der Phänotypisierung wird es möglich sein, unbeteiligte Personen zu entlasten.

Die Anordnung der Phänotypisierung unterliegt, genau wie jede andere Zwangsmassnahme in der Strafprozessordnung, dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit gemäss Artikel 197 Absatz 1 Buchstabe c StPO. Das bedeutet konkret, dass die Phänotypisierung grundsätzlich nicht zur Anwendung gelangen kann, wenn die herkömmlichen Erkenntnisquellen wie Aussagen von Augenzeugen, Bilder aus Überwachungskameras, Spuren am Tatort usw. bereits aussagekräftig genug sind, um zielführende Ermittlungen durchzuführen. Die Phänotypisierung kommt subsidiär zur Anwendung. Im Einzelfall kann beispielsweise eine Zeugenaussage mit Unsicherheiten behaftet sein, sodass sie für konkrete Ermittlungen nicht ausreicht. Die Phänotypisierung kann helfen, eine solche Aussage zu bestätigen oder zu präzisieren oder aber - das ist ganz wichtig - zu entkräften. Die Phänotypisierung kann also auch zum Einsatz gelangen, um bestehende, aber nicht ausreichende Erkenntnisse zu ergänzen, insbesondere im Zusammenhang mit der Massenuntersuchung nach Artikel 256 StPO bzw. Artikel 3 Absatz 2 des DNA-Profil-Gesetzes, wenn es darum geht, den Kreis der Personen näher zu bestimmen, die zu einer solchen Untersuchung aufgeboten werden sollen.

Folgende Eckpunkte sind massgebend: Im Gesetz werden für eine Phänotypisierung abschliessend diejenigen fünf Merkmale aufgelistet, die aktuell für strafrechtliche Ermittlungen zur Verfügung stehen: Augen-, Haar- und Hautfarbe sowie biogeografische Herkunft und Alter. Die Phänotypisierung ist einzig zur Aufklärung von Verbrechen zulässig. Angeordnet wird sie durch die Staatsanwaltschaft. Der Wunsch des Bundesrates, lediglich auf Verordnungsstufe - in Abhängigkeit vom technischen Fortschritt und bei erwiesener praktischer Zuverlässigkeit - weitere äusserlich sichtbare Merkmale festlegen zu können, ging allerdings der Kommissionsmehrheit zu weit.

In der forensischen DNA-Analyse wird zudem der Suchlauf nach Verwandtschaftsbezug im Gesetz neu ausdrücklich geregelt. Damit kann eine DNA-Spur in der Datenbank eingegeben werden. Wenn es eine Übereinstimmung gibt, kann im Kreis der Verwandten nach dem Spurenleger gesucht werden.

Weiter wurde die geltende Regelung der Aufbewahrungsfristen für die DNA-Profile überprüft. Die Evaluation hat ergeben, dass die geltende Löschregelung in ihrer Umsetzung mit einem erheblichen administrativen Aufwand verbunden ist. Der Bundesrat schlägt mit dieser Vorlage eine neue Löschregelung für Personenprofile vor. Diese basiert auf dem Grundsatz, dass die Aufbewahrungsfrist für ein Personenprofil einmal und unabänderlich festgelegt wird. Sie ist also nicht mehr vom Vollzug der Sanktion abhängig. Dadurch soll das Löschprozedere deutlich vereinfacht und fehlerresistenter werden.

Schliesslich wird in den Militärstrafprozess vom 23. März 1979 neu eine umfassende Regelung der forensischen DNA-Analyse eingefügt. Er wird damit, deckungsgleich mit der Strafprozessordnung, künftig die Erstellung des DNA-Personen- und -Spurenprofils, den Suchlauf nach Verwandtschaftsbezug und die Phänotypisierung umfassen.

Da unser Rat Erstrat ist, hat Ihre Sicherheitspolitische Kommission umfangreiche Anhörungen durchgeführt. So haben wir Vertreterinnen und Vertreter der Wissenschaft, der Behörden, von Organisationen und Verbänden eingeladen.

Die Änderungen des DNA-Profil-Gesetzes sind ausgewogen formuliert und schiessen nicht über das Ziel hinaus. Das Ziel der Politik muss es sein, die gesetzlichen Grundlagen dafür zu schaffen, dass schwere und schwerste Verbrechen wie Morde und Vergewaltigungen möglichst aufgeklärt werden. Täterschutz ist bei solchen Verbrechen sicherlich fehl am Platz. Die Politik hat aber auch dafür zu sorgen, dass die Freiheit eines jeden einzelnen Bürgers nicht eingeschränkt wird.

Ich werde in der Detailberatung noch ausführlich auf die einzelnen Punkte zurückkommen, denn meine Redezeit ist gleich abgelaufen. Ich möchte Ihnen an dieser Stelle aber sagen, dass wir, im Gegensatz zum Antrag der Kommissionsmehrheit mit Eintreten, einen Minderheitsantrag auf Nichteintreten vorliegen haben, weil die grüne Delegation die gesamte Vorlage abgelehnt hat. Diesen Antrag wird Kollegin Schlatter vertreten. Ich komme dann in den verschiedenen Blöcken nochmals auf die Details zurück.