Rutz Gregor · Nationalrat · 2021-05-05
Rutz Gregor · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2021-05-05
Wortprotokoll
Die Frage, die wir hier diskutieren, ist sehr persönlicher Natur und doch von eminent grundsätzlicher Bedeutung. Religiöse und emotionale Beurteilungen schwingen mit, und doch geht es um zentrale grundrechtliche Fragen, gemeinhin um den Schutz der Persönlichkeit und um die körperliche Unversehrtheit.
Zunächst: Das Problem, dass wir zu wenige Organspender haben, ist erkannt und unbestritten. Selbstverständlich leistet jeder, der ein Organ spendet, einen Akt der Hilfsbereitschaft und Solidarität, und wir wünschen uns alle, dass derer mehr werden. Handlungsbedarf liegt vor, und trotzdem darf [PAGE 845] das kein Anlass dafür sein, rechtsstaatliche Grundsätze über Bord zu werfen.
Von der Frage, die wir hier diskutieren, sind zentrale Grundrechte betroffen. "Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen", so steht es in unserer Bundesverfassung. Ebenso schützt unsere Verfassung das Recht auf persönliche Freiheit und insbesondere auch auf körperliche Unversehrtheit. Diese Freiheitsrechte sind Kernelemente der modernen liberalen Demokratie; Rechte, die aus liberaler Sicht von kardinaler Bedeutung für ein zivilisiertes Zusammenleben sind; Rechte, welche für alle, die das Gegenüber achten und Toleranz üben wollen, unverzichtbar sind. Umso unverständlicher sind für mich gewisse Voten, welche, vorsichtig gesagt, doch recht oberflächlich und salopp mit der vorliegenden Thematik umgehen.
Die Grünliberalen sagen, die körperliche Unversehrtheit müsse differenziert betrachtet werden, je nachdem, ob es um lebende oder tote Körper ginge. Hierzu ist in aller Klarheit festzuhalten: Die verfassungsrechtliche Garantie der Persönlichkeit schützt das Selbstbestimmungsrecht über den eigenen Körper auch über den Tod hinaus. Der Schutz der Persönlichkeit gilt auch postmortal. Es geht hierbei nicht um den Schutz Verstorbener oder, profan gesagt, um den Schutz toter Körper, sondern um das Recht des Lebenden auf die selbstbestimmte Entfaltung seiner Persönlichkeit im Hinblick auf den Umgang mit seinem Körper nach dem Tod. Wer argumentiert wie die Grünliberalen, sieht den Bürger nicht mehr als freies Subjekt, sondern als Objekt zur Steigerung des Spendenaufkommens.
Eine Widerspruchsregelung, und das müssen wir offen betrachten, spielt mit der menschlichen Bequemlichkeit. Bei denjenigen, welche nicht merken, dass sie Widerspruch anmelden müssen, soll jeder Eingriff gerechtfertigt sein aufgrund sogenannt höherer öffentlicher Interessen - aus meiner Sicht eine gefährliche Falschbeurteilung.
An dieser Stelle gilt es auch festzuhalten: Die Bundesverfassung formuliert die verfassungsmässige Grundlage zur Regelung der Transplantationsmedizin. Wer in die Verfassung jedoch eine Organbeschaffungspflicht des Staates hineininterpretiert, hat meines Erachtens etwas falsch verstanden. Dies würde faktisch darauf hinauslaufen, aus einer sozialpolitisch motivierten Fürsorgepflicht des Staates eine Pflicht der Menschen zu begründen, ihr Leben oder ihre körperliche Integrität für andere aufzuopfern. Dies möchte ich insbesondere auch den Kollegen aus der FDP-Liberalen Fraktion sagen, welche offenbar davon ausgehen, dass eine Widerspruchslösung dem Willen einer Bevölkerungsmehrheit entspreche. Das sähen wir ja dann, wenn wir über die Initiative abstimmen würden. Soll die Freiheit des Individuums denn Ihres Erachtens wirklich durch eine Argumentation der Sozialpflichtigkeit ersetzt werden? Meines Erachtens ist es nicht möglich und sowieso nicht statthaft, Grundrechte zeitlich zu suspendieren. Darauf würde meines Erachtens eine Widerspruchslösung oder auch die Konstruktion des Gegenvorschlages hinauslaufen.
Fazit: Das Ziel, die Spendebereitschaft in der Bevölkerung zu erhöhen, ist nicht nur legitim, sondern meines Erachtens auch richtig. Hierfür zentrale Grundsätze des liberalen Rechtsstaates leichtfertig über Bord zu werfen, ist allerdings falsch und gefährlich, weshalb ich die beiden Vorlagen ablehne.