AB 281418
Herzog Verena · Nationalrat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2021-05-05
Wortprotokoll
Die heutige Situation in Bezug auf die Organspende ist unbefriedigend. Obwohl aus Umfragen bekannt ist, dass die Bereitschaft in der Schweizer Bevölkerung zur Organspende grundsätzlich gross ist, bleibt der Schritt, einen Organspendeausweis zu beantragen, trotzdem leider häufig aus. Doch ist es nicht auch menschlich, dass man, solange man das Privileg geniesst, gesund zu sein, und in seinem nahen Umfeld niemanden hat, der dringend auf ein Ersatzorgan angewiesen ist, immer tausend andere Dinge zu erledigen hat und schwierigere Themen und Aufgaben auf der Seite lässt? Ist es nicht auch wichtig für die Psychohygiene des Menschen, positiv zu denken, vom Guten auszugehen und nicht immer an mögliche Schicksalsschläge zu denken? Trotzdem ist klar: Es braucht neue Lösungen. Auch hier ist nebst anderen Lösungen Eigenverantwortung gefragt.
Die Widerspruchsregelung, wie sie mit der Volksinitiative verlangt wird, ist jedoch ganz sicher die falsche Lösung. Sie unterstützt nicht die Ermittlung des Willens der verstorbenen Person. Im Gegenteil, sie bedeutet im Verhältnis zur Zustimmungsregelung, wie wir sie heute kennen, einen geringeren Schutz der Persönlichkeitsrechte, insbesondere des körperbezogenen Selbstbestimmungsrechts. Beim indirekten Gegenvorschlag des Bundesrates tragen die Angehörigen die Last der Entscheidung, aber sie werden wenigstens einbezogen. Das Widerspruchsmodell, wie es andere Länder kennen, und den indirekten Gegenvorschlag des Bundesrates, wie er in der Kommissionssitzung vorgelegen ist, lehne ich aus ethischen und liberalen Gründen klar ab. Die körperliche Integrität, das Selbstbestimmungsrecht haben absolute Priorität. Wir sind kein Ersatzteillager. [PAGE 849]
Neue Lösungen sowie mehr und vor allem bessere Informationen und Anreize sind jedoch gefragt. Es sollen nämlich erstens dank Organspenden mehr Leben gerettet werden können. Zweitens kann es auch hilfreich sein, nicht just dann, wenn jemand aus dem näheren Umfeld plötzlich verstirbt und man bereits durch diesen Schicksalsschlag emotional enorm gefordert ist, auch noch über den Willen des Verstorbenen betreffend Organspende mutmassen zu müssen.
Ein erfolgversprechender Anreiz, ja eine Win-win-Situation, könnte durch das Reziprozitätsprinzip, eine Art Vorsorgelösung, geschaffen werden. Bei diesem kann der sich zur Organspende Bekennende bei eigener Angewiesenheit auf eine Organspende nach Möglichkeit mit einer Bevorzugung rechnen. Auch das Erklärungsmodell, das der Bundesrat leider auf der Seite gelassen hat, würde zu einer klaren Verbesserung des indirekten Gegenvorschlages führen. Die Menschen müssten sich demnach nämlich mit dem Thema auseinandersetzen und würden motiviert, vermehrt Organe zu spenden.
Mit der von mir favorisierten Erklärungsregelung sollen alle Menschen in der Schweiz regelmässig aufgefordert werden, sich zum Thema zu äussern. Wichtig ist dabei, dass nebst dem Ja oder Nein zur Organspende auch die Möglichkeit gewährt wird, keine Erklärung abzugeben.
Das Erklärungsmodell hat verschiedene Vorteile:
1.[NB]Eine Erklärungsregelung trägt dem Selbstbestimmungsrecht am besten Rechnung, also dem Recht, selber über das Schicksal seiner Organe nach dem Tod entscheiden zu können.
2.[NB]Es käme dadurch seltener zu unklaren Fällen, was insbesondere die Angehörigen enorm entlasten würde.
3.[NB]Es ist anzunehmen, dass sich mit der Aufforderung zur Erklärung die grundsätzlich positive Einstellung der Bevölkerung zur Organspende auch in einer höheren Anzahl von positiven Einträgen im Spendenregister niederschlagen würde.
Wenn trotz Aufforderung zur Erklärung keine solche erfolgt ist und keine Angehörigen erreicht werden können, soll jedoch nach meiner Ansicht die erweiterte Zustimmungsregelung, wie sie heute besteht, mit dem Erklärungsmodell kombiniert werden. Die Organspende muss eine bewusste Entscheidung der Spenderin oder des Spenders respektive der Angehörigen bleiben. Diese Lösung wahrt die Persönlichkeitsrechte am besten. Aus dem Schweigen darf man nicht auf Zustimmung schliessen, auch nicht bei einer Erklärungsregelung. Es gibt ja auch Menschen, die keinen Zugang zur Erklärung haben. Für sie ist eine Zustimmungslösung im Fall einer fehlenden Erklärung umso wichtiger.