Rieder Beat · Ständerat · 2021-05-31
Rieder Beat · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2021-05-31
Wortprotokoll
Ich verspreche Ihnen, dass ich mich heute zum letzten Mal melde. Diese Motion hat es aber in sich, weshalb es sich lohnt, sie genauer zu betrachten.
Herr Nationalrat Buffat möchte das Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz so ändern, dass eine betriebene Forderung, die von der Schuldnerin oder dem Schuldner getilgt worden ist, automatisch aus dem Schuldbetreibungsregister gelöscht wird. Ihre Kommission hat dieses Anliegen kontrovers diskutiert und beantragt mit 5 zu 5 Stimmen mit Stichentscheid des Präsidenten, die Motion abzulehnen. Der Bundesrat beantragt ebenfalls die Ablehnung der Motion.
Kurz zur Ausgangslage: Artikel 8a SchKG sieht vor, dass Betreibungen während fünf Jahren in der Betreibungsauskunft aufgeführt werden, und dies auch dann, wenn die zugrunde liegende Forderung später im Betreibungsverfahren vollständig bezahlt worden ist. In diesen Fällen wird in der Betreibungsauskunft der Vermerk "bezahlt" aufgenommen. Die Betreibung wird Dritten nicht mitgeteilt, wenn der Gläubiger die Betreibung zurückzieht. Nach geltender Rechtsordnung muss aber der Gläubiger die Betreibung nicht zurückziehen; er hat keine diesbezügliche Verpflichtung.
Herr Nationalrat Buffat möchte nun, dass eine Forderung, die betrieben worden ist, im Register automatisch gelöscht wird, sofern sie getilgt worden ist. Er möchte dabei einerseits den Gläubigerinnen und Gläubigern einen zusätzlichen Aufwand ersparen, sofern sie eine Betreibung im Register löschen lassen möchten; und auch bei den Schuldnerinnen und Schuldnern würden entsprechende Kosten für die Löschung der Forderung wegfallen.
Diese auf den ersten Blick einleuchtende Idee hat jedoch zwei ganz gewichtige Nachteile:
1.[NB]Die Kommissionsmehrheit ist der Ansicht, dass das bestehende System gut funktioniert und dass es vor allem allen Schuldnerinnen und Schuldnern einen Anreiz bietet, ihre Schuld schnellstmöglich zu begleichen, um nicht ins Betreibungsregister eingetragen zu werden. Sollten betriebene Forderungen bei Tilgung automatisch gelöscht werden, fällt jeglicher Anreiz weg, eine Betreibung zu vermeiden. Der Schuldner wird versucht sein, die Forderung erst im [PAGE 364] allerletzten Moment zu bezahlen. Er ist sich ja bewusst, dass - bei Annahme der Motion und entsprechender Gesetzesänderung - eine Zahlung auf den letzten Drücker genügen würde, damit der Eintrag im Betreibungsregister gelöscht wird. In den Augen der Mehrheit der Kommission würde dies in der Schweiz zu einer klar sinkenden Zahlungsmoral führen. Das bisherige System ist darauf angelegt, dass es der Schuldner oder die Schuldnerin vermeidet, betrieben zu werden, da ansonsten die betreibungsrechtliche Auskunft negativ besetzt ist.
2.[NB]Das noch wichtigere Argument ist, dass die geltende Lösung auf dem Grundgedanken beruht, dass die Aussagekraft der Betreibungsauskunft von entscheidender Bedeutung ist. Eine Betreibungsauskunft, die aufzeigt, dass ein Schuldner erst nach Einleitung eines Betreibungsverfahrens, quasi unter Druck der Betreibung, seinen Verpflichtungen nachkommt, ist für Drittpersonen wichtig. Sie ist ein bedeutender Gradmesser für die Zahlungsmoral und den Zahlungswillen des Schuldners. Wenn dies aus der Betreibungsauskunft nicht mehr hervorgeht, ist deren Aussagekraft völlig verwässert und die Auskunft hinfällig.
Mit einem plastischen Beispiel dargelegt: Nehmen Sie an, dass ich die ersten zwanzig Rechnungen, die ich erhalte, nicht bezahle. Gehen Sie weiter davon aus, dass diese zwanzig Rechnungen nach geraumer Zeit und entsprechenden Mahnungen mit Aufwand für den Gläubiger gegen mich in Betreibung gesetzt werden und dass ich diese Rechnungen im Anschluss an die Betreibung nach wie vor nicht bezahle. Ich würde diese zwanzig Rechnungen erst im allerletzten Moment, wenn mir die Pfändung angedroht ist, bezahlen. Am Ende dieses Prozesses würde ich über eine einwandfreie betreibungsrechtliche Auskunft verfügen. Alle diese Betreibungen würden automatisch gelöscht. Das ist ein Sachverhalt, der unserem System der betreibungsrechtlichen Auskunft und unserem SchKG widerspricht. Ich bitte Sie daher, diese Motion abzulehnen.
Die Kommission war allerdings sehr gespalten. Die Motion wurde bei 5 zu 5 Stimmen mit Stichentscheid des Präsidenten abgelehnt. Die starke Minderheit wird ihre Gründe für die Annahme der Motion ebenfalls darlegen können. Sie möchte die Nachteile für ehrliche Bürgerinnen und Bürger beseitigen, die sich unverschuldet vorübergehend in einer schwierigen Lage befinden, in der sie die Schulden nicht sofort begleichen können. Diese Personen würden ja im Anschluss, nach Zustellung des Zahlungsbefehls, die Schulden nach Möglichkeit begleichen. Die Betreibung wäre dann trotzdem nicht gelöscht und würde aus dem Betreibungsregister hervorgehen. Man möchte mit diesem automatischen Löschen verhindern, dass der säumige Schuldner durch die betreibungsrechtliche Auskunft an den Pranger gestellt wird und als schlechter Schuldner im kaufmännischen Verkehr Nachteile zu gewärtigen hat.
Des Weiteren spielt bei dieser Motion sicherlich auch der Aspekt hinein, dass Schuldnerinnen und Schuldner bislang oftmals mit ungerechtfertigten Betreibungen konfrontiert waren. Diesbezüglich weist die Kommissionsmehrheit darauf hin, dass die jüngste Revision des SchKG - sie ist seit dem 1. Januar 2019 in Kraft - den Schuldnerinnen und Schuldnern die Möglichkeit gibt, ungerechtfertigte Betreibungen aus der Betreibungsauskunft löschen zu lassen, wenn notwendig mittels Klage.