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Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2021-06-02

Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2021-06-02

Wortprotokoll

Im Rahmen der Strafrechtsgesetzgebung muss man sich die Frage stellen, welche Strafe für welche Tat angemessen ist. Die Antwort auf diese Frage gibt das StGB, das die Strafrahmen für die einzelnen Delikte festlegt. In den Anhörungen in der vorberatenden Kommission für Rechtsfragen des Ständerates wurde ausgeführt, dass die Gerichte die Strafrahmen in der Praxis nicht ausschöpfen würden. Das ist ein etwas zeitloser Vorwurf, eine Art Dauerbrenner; es ist ein Vorwurf, der oft auch gestützt auf Einzelfälle erhoben wird. Es ist halt einfach so, dass die Gerichte einen gewissen Ermessensspielraum haben und diesen auch ausschöpfen.

Die Strafrahmen bringen zum Ausdruck, für wie schwer die Gesellschaft eine gewisse Straftat hält. Für die Bevölkerung ist es wichtig, sich mit einem Urteil identifizieren zu können. Nur unter dieser Voraussetzung kann der Rechtsstaat seine Glaubwürdigkeit und seine Akzeptanz behalten. Die Wertungen, welche Strafe für welches Delikt angemessen erscheint, können sich im Laufe der Zeit aber verändern. Strafrahmen sind daher nicht in Stein gemeisselt. Insofern ist es sinnvoll, dass der Gesetzgeber von Zeit zu Zeit überprüft, ob die Strafrahmen nach wie vor in einem vernünftigen Verhältnis zueinander stehen.

Die aktuelle Vorlage bildet quasi den zweiten Schritt bei einer grossen Revision des StGB. In einem ersten Schritt hat das Parlament im Jahr 2015 das Sanktionenrecht revidiert. Darauf basierend, passt der Bundesrat mit der Harmonisierung der Strafrahmen nun den Besonderen Teil des StGB und Bestimmungen des Nebenstrafrechts an.

Die Botschaft stützt sich zum einen auf das Ergebnis der Vernehmlassung, zum andern auf verschiedene Vorstösse aus dem Parlament. Diese Vorstösse zeigen, wie sich die Vorstellung von gerechten Strafen in den letzten Jahren verändert hat. Das Parlament ist auch ein Spiegel der Bevölkerung. Wenn für Sexualdelikte, für Körperverletzung und für Drohung gegen Behörden und Beamte härtere Strafen verlangt werden, dann sind diese Anliegen ernst zu nehmen.

Insgesamt hat der Bundesrat im Rahmen einer Gesamtbetrachtung moderate Anpassungen vorgeschlagen. Politisch im Vordergrund stehen dabei sicher die Delikte gegen Leib und Leben, die Sexualdelikte und der Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte.

Bei der Diskussion über die Strafrahmen müssen wir aber einige Leitlinien im Auge behalten. Gerade auch mit Blick auf die vielen Anträge, die eingereicht wurden, erinnere ich zunächst daran, dass die erwähnte Revision des Sanktionenrechts vom 1. Januar 2018 in Kraft getreten ist. Zwei Änderungen scheinen mir dabei im Hinblick auf die Diskussion, die wir führen werden, sehr wichtig: Einerseits wurden die kurzen Freiheitsstrafen wiedereingeführt, andererseits wurde die Geldstrafe von 360 auf maximal 180 Tagessätze reduziert. Dies bedeutet, dass das Gericht im Bereich von drei Tagen bis zu sechs Monaten im Einzelfall eine Freiheitsstrafe statt einer Geldstrafe verhängen kann. Im Bereich von sechs bis zwölf Monaten können nur noch Freiheitsstrafen verhängt werden. Dadurch werden nun wieder mehr Freiheitsstrafen, auch unbedingte, ausgesprochen. Die Auswirkungen sind derzeit noch unklar.

Bei der Diskussion über Strafrahmen müssen wir beachten, dass diese oft vom Eindruck einzelner Vorkommnisse geprägt sind, die die Forderung von bestimmten Kreisen nach verschärften Mindeststrafen befeuern. Auf diesem Weg soll der Spielraum der Gerichte eingeschränkt werden. Dabei sollten wir aber nicht nur vom schwerstmöglichen Fall ausgehen, sondern immer auch vom leichtestmöglichen. Der Strafrahmen muss eben beiden Enden des Spektrums gerecht werden.

In der Kriminologie hat sich zudem schon lange die Erkenntnis durchgesetzt, Herr Hurni hat auch darauf hingewiesen, dass nicht in erster Linie die Härte gesetzlicher Strafandrohung potenzielle Täter abschreckt. Viel wichtiger für die Abschreckung ist die Aufdeckungswahrscheinlichkeit, also die Wahrscheinlichkeit, dass man ertappt, durch die Polizei festgehalten und der Justiz zugeführt wird. Schliesslich gibt es auch politische Komponenten: Strafen sollen natürlich auch von der Bevölkerung als angemessen betrachtet werden.

Wir haben zwei Vorlagen, die wir beraten: erstens die Teilrevision des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches, des Militärstrafrechts sowie Änderungen des Nebenstrafrechts, zweitens die Anpassung des Nebenstrafrechts an das geänderte Sanktionenrecht.

Zu den wichtigsten Neuerungen der Vorlage 1 gehören folgende: Bei der schweren Körperverletzung wird im Entwurf des Bundesrates die heute bestehende Mindeststrafe von sechs Monaten auf ein Jahr Freiheitsstrafe erhöht. Dieser Antrag ist insbesondere auch mit Blick auf Gewalt gegen Behörden und Beamte von erheblicher Bedeutung. Beim Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte soll die bereits existierende Mindeststrafe für Fälle einer schweren Begehung erhöht werden. Sie wird für Gruppen von Chaoten und Randalierern, die Gewalt an Personen und Sachen verüben, von 30 auf 120 Tagessätze Geldstrafe erhöht.

Der Bundesrat hat aufgrund des weiten Spektrums von Täterprofilen und der eben auch sehr leichten Tathandlungen hingegen darauf verzichtet, im Grundtatbestand eine Mindeststrafe einzuführen. Bei der gewerbsmässigen Begehung von Vermögensdelikten wird die Mindeststrafe einheitlich auf sechs Monate Freiheitsstrafe festgelegt. Das führt teils zu einer Erhöhung, teils zu einer Senkung der Mindeststrafe. Nebst diesen Neuerungen enthält die Harmonisierungsvorlage lediglich formelle Änderungsvorschläge.

Ich sage noch etwas zum Sexualstrafrecht: Die Revision des Sexualstrafrechts soll einen eigenen Weg gehen. Der Ständerat hat zur Kenntnis genommen, dass die in der Botschaft vorgeschlagene Neuformulierung der Tatbestände der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung diverse weitere Fragen im Bereich des Sexualstrafrechts aufwerfen. Man darf hier wohl sagen, dass der Entwurf wahrscheinlich unbefriedigend war.

In der Zwischenzeit hat sich auch die gesellschaftliche und politische Diskussion über Sexualdelikte intensiviert. Sie kennen die Stichworte: Nur Ja heisst Ja, oder Nein ist Nein. Auch die Frage der sexuellen Belästigung mit Mitteln der elektronischen Kommunikation wird immer intensiver diskutiert. Gefordert werden auch neue Straftatbestände, etwa für Cybergrooming.

Diese Entwicklungen und die Tatsache, dass die vom Bundesrat vorgeschlagenen materiellen Änderungen des Sexualstrafrechts nie in der Vernehmlassung waren, haben mich dazu veranlasst, der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates [PAGE 976] eine Abspaltung dieses Teils zu beantragen. Die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates und[NB]anschliessend auch der Ständerat sind diesem Antrag einstimmig gefolgt. Die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates hat die Verwaltung dann beauftragt, ihr eine überarbeitete Vorlage zum Sexualstrafrecht zu unterbreiten. Diese war jetzt in der Vernehmlassung.

Bei der Vorlage 2 geht es um die Anpassung des Nebenstrafrechts an das geänderte Sanktionenrecht. Insbesondere geht es um formelle Änderungen, wie ich das bereits erläutert habe.

Noch ein paar Worte zum Rückweisungsantrag der Minderheit Nidegger: Ich bitte Sie, diesen nicht zu unterstützen. Eine schlichte Rückweisung an den Bundesrat wäre nicht zielführend, weil wir uns ohne klaren Auftrag quasi im Kreis bewegen würden und in zwei, drei Jahren etwa gleich weit wie heute wären. Das Anliegen des Antrages, dass die Vorlage sich auf die Frage des Rechtsgüterschutzes konzentrieren sollte, wird aus Sicht des Bundesrates mit der Abspaltung des Sexualstrafrechts unterstützt. Diese Abspaltung würde aber von einer Rückweisung miterfasst.

Ich möchte Sie zusammenfassend bitten, auf die Vorlage einzutreten und den Rückweisungsantrag abzulehnen. Mit der Vorlage 1 möchte der Bundesrat dort Korrekturen vornehmen, wo heute nicht angemessene Strafrahmen bestehen. Mit der Vorlage 2 werden formelle Änderungen vorgenommen.