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Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2021-06-02

Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2021-06-02

Wortprotokoll

Ich spreche zu den verschiedenen Bestimmungen in Block 2, zunächst zu den Artikeln 111 ff. des Strafgesetzbuches: Hier geht es um die Erwähnung der Femizide. Man muss sagen, dass in der polizeilichen Kriminalstatistik bei Gewaltstraftaten das Geschlecht der geschädigten Personen sowie die Beziehung zwischen geschädigten und beschuldigten Personen ausgewiesen wird, sodass Tötungsdelikte an Frauen in der Statistik sichtbar werden. Eine auf fünf Jahre angelegte Zusatzerhebung zu allen angezeigten Tötungsdelikten soll noch detailliertere Informationen über die näheren Umstände, Motive und Ursachen von Tötungsdelikten liefern. Dazu wird vom Eidgenössischen Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann auch eine Studie zu Ursachen von Tötungsdelikten im häuslichen Umfeld erarbeitet. Die Studie soll in der zweiten Hälfte 2021 publiziert werden. Es wäre aber nicht der richtige Weg, hier der Minderheit Funiciello zu folgen und den Auftrag für eine solche Erhebung direkt ins Strafgesetzbuch zu schreiben. Das ist nicht der richtige Ort. Dafür gibt es die Statistikerhebungsverordnung. Bevor allerdings die Rechtsgrundlage für eine Statistik geschaffen wird, wird in der Regel eine Machbarkeitsstudie durchgeführt. In dieser wird zum Beispiel eruiert, ob die gewünschten Daten vorhanden sind, wer sie liefern kann und welche Gesetze allenfalls angepasst werden müssen. Ich bitte Sie deshalb, hier der Mehrheit zu folgen.

Ich komme zu Artikel 139 Ziffern 2 und 3 StGB sowie weiteren Bestimmungen. Die gewerbsmässige Begehung eines Vermögensdelikts wird im geltenden Recht mit sehr unterschiedlichen Mindeststrafen geahndet: Geldstrafe von 90 Tagessätzen, ein Jahr Freiheitsstrafe, fakultativ ein Jahr Freiheitsstrafe - oder es gibt gar keine Mindeststrafe. Das Bundesgericht trägt diesem Umstand dadurch Rechnung, dass es die Anwendbarkeit der Qualifikation auch von der Höhe der angedrohten Mindeststrafe abhängig macht. Die Situation ist hier also unbefriedigend. Mit Blick auf eine einheitliche Anwendung des Rechts ist es vorzuziehen, wenn für die Gewerbsmässigkeit bei den einzelnen Vermögensdelikten gleich hohe Anforderungen gelten. Aus diesem Grund ist die Mindeststrafe bei Gewerbsmässigkeit einheitlich festzulegen, und zwar auf sechs Monate. Ich bitte Sie, hier der Minderheit zu folgen.

Zu Artikel 139 Ziffer 3 Buchstabe c StGB: Hier geht es um die Frage des Sprengens von Geldautomaten. Ich möchte Sie bitten, bei der Fassung des Bundesrates zu bleiben. Der [PAGE 996] Bundesrat verzichtet vorerst darauf, eine Abstimmung zu beantragen. Wir behalten uns aber vor, im Rahmen der Differenzbereinigung im Ständerat dann an diesem Punkt festzuhalten.

Zu Artikel 144 Absatz 3 und Artikel 144bis Ziffer 1: Hier geht es um die Geldstrafe, die ja eine mögliche Sanktion bei der qualifizierten Sach- und Datenbeschädigung ist. Sie soll beibehalten werden, und zwar aus dem folgenden Grund: Mit der Annahme des Minderheitsantrages Tuena würde ein Fremdkörper in unser StGB eingeführt, nämlich der Zwang zur Verhängung von nur sehr kurzen Freiheitsstrafen. Sehr kurze Freiheitsstrafen von wenigen Tagen sind bereits heute aufgrund der allgemeinen Regeln möglich, und von dieser Möglichkeit wird in der Praxis auch Gebrauch gemacht. Ich bitte Sie, hier der Mehrheit zu folgen.

Zu Artikel 171 Absatz 2 und Artikel 171bis StGB: Vor zwei Jahren haben Sie die Voraussetzungen für eine Wiedergutmachung nach Artikel 53 StGB massvoll verschärft. Insbesondere wurde die Obergrenze, bis zu welcher eine Wiedergutmachung möglich sein soll, von zwei Jahren auf ein Jahr Freiheitsstrafe gesenkt. Der Täter muss neu den Sachverhalt eingestehen. Am 1. Juli 2019 sind diese Änderungen in Kraft getreten. Die Neuerungen gelten jedoch nicht bei der fakultativen Strafbefreiung nach den Artikeln 171 Absatz 2 und 171bis StGB. Es ist nicht einsichtig, warum beispielsweise der Konkursschuldner nicht auch den Sachverhalt eingestehen soll. Stattdessen reicht es aus, dass sich der Konkursschuldner hinsichtlich des Schadensausgleichs nur besonders anstrengt. Mit der Aufhebung dieser beiden Sondernormen werden alle Vermögensdelinquenten wieder auf die gleiche Stufe gestellt. Ich bitte Sie, hier der Mehrheit zu folgen.

Bei Artikel 181a StGB geht es um die Frage der Zwangsheirat. Eine gesetzliche Vermutung, dass eine verheiratete Person unter 18 Jahren immer zu ihrer Ehe genötigt worden sei, wäre etwas Einzigartiges im Strafgesetzbuch. Eine solche Vermutung widerspräche offensichtlich der Unschuldsvermutung, wie sie in Artikel 32 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 10 Absatz 1 StPO verankert ist. Nach diesem Grundsatz obliegt es dem Staat, den Nachweis dafür zu erbringen, dass jemand eine Straftat begangen hat. Sie können also nicht einfach davon ausgehen, dass eine minderjährige Person, die verheiratet ist, zwangsverheiratet wurde. Ich bitte Sie, hier der Mehrheit zu folgen.

Letztlich bleibt noch Artikel 259 StGB. Hier möchte die Minderheit den Gerichten die Möglichkeit nehmen, eine Geldstrafe zu verhängen. Dies würde dazu führen, dass die Aufforderung zur Gewalttätigkeit härter bestraft würde als die Gewalttat selbst, wenn diese mit einer Geldstrafe bestraft wird. Artikel 259 StGB ist nämlich auch dann erfüllt, wenn die Gewalttat gar nicht ausgeführt wird. Eine Einschränkung des Ermessensspielraums der Gerichte ist daher nicht gerechtfertigt. Zudem möchte die Minderheit eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren einführen. Wenn die öffentliche Aufforderung terroristische Gewaltverbrechen betrifft, ist eine härtere Strafe bei Artikel 259 notwendig, um den Terrorismus effektiver zu bekämpfen. Sie haben dazu bereits Nein gesagt, nämlich im Rahmen der Umsetzung des Übereinkommens des Europarates zur Verhütung von Terrorismus; das war am 24.[NB]September 2020. Da haben Sie diverse Verschärfungen des Strafrechts verabschiedet. Ich bitte Sie, auch hier der Mehrheit zu folgen.

Zusammengefasst bitte ich Sie, der Mehrheit zu folgen, mit Ausnahme der Positionen, bei denen ich etwas anderes empfohlen habe.