Geissbühler Andrea Martina · Nationalrat · 2021-06-02
Geissbühler Andrea Martina · Nationalrat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2021-06-02
Wortprotokoll
Beim Antrag meiner Minderheit in diesem Block geht es um die Kinder- und Zwangsehen. Ich möchte Artikel 181a StGB mit einem neuen Absatz 1bis ergänzen. Er lautet: "Ist die betroffene Person zum Zeitpunkt des Eingangs der Ehe oder der Eintragung der Partnerschaft unter 18 Jahre alt, wird die Nötigung bis zum Beweis des Gegenteils vermutet."
Wir wissen, dass im Zuge der immer stärkeren Zuwanderung aus fremden Kulturkreisen Kinder- und Zwangsehen in der Schweiz keine Seltenheit mehr sind. Manchmal werden sie erkannt, oft aber auch vertuscht. Von Kinderehen sprechen wir, wenn bei einer Eheschliessung ein Ehepartner, zumeist die Frau, minderjährig ist, was nach Schweizer Recht verboten ist.
Es ist deshalb sehr wichtig, dass wir hier eine Beweislastumkehr vornehmen. Die Mädchen stehen praktisch immer unter dem Einfluss der Eltern oder des Ehemanns. Sie wissen oft nicht, dass sie in der Schweiz mit 18 Jahren selber entscheiden können, wen sie heiraten wollen. Diese Mädchen sind es von ihrem Herkunftsland her gewohnt, dass die Eltern ihre Ehe arrangieren, oft bevor die Mädchen 18 Jahre alt sind. Mit der Umkehr der Beweislast könnten wir auch Einfluss im Zusammenhang mit dem sexuellen Schutzalter für Unter-16-Jährige nehmen und diese Mädchen vor sexuellem Missbrauch schützen.
Bei der Fachstelle Zwangsheirat werden die Zahlen der Meldungen bezüglich Heiraten mit Minderjährigen leider nicht mehr aufgeführt. Im Jahr 2016 waren es 185 Meldungen, 2017 nur noch 107. Es wird vermutet, dass die Zahlen heute in etwa gleich hoch sind. In unserem Land muss das geltende Gesetz, wie das sexuelle Schutzalter für Unter-16-Jährige und die Eheschliessung erst ab 18 Jahren, eingehalten werden.
Ich bitte Sie, diesen neuen Absatz zum Schutz dieser Mädchen aufzunehmen.