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Markwalder Christa · Nationalrat · 2021-06-02

Markwalder Christa · Nationalrat · Bern · FDP-Liberale Fraktion · 2021-06-02

Wortprotokoll

Auch in Block 2 bitte ich Sie, überall der Mehrheit zu folgen, ausser bei Artikel 139: Hier sollten Sie die Minderheit Bregy unterstützen.

So tragisch das Phänomen der vielen Femizide in der Schweiz ist, es braucht hier keine gesetzliche Grundlage für die statistische Erhebung dieser verwerflichen Morde an Frauen. Wir kennen das Instrument der polizeilichen Kriminalstatistik, wo bei Gewaltstraftaten das Geschlecht der geschädigten Person sowie die Beziehung zwischen der geschädigten und der beschuldigten Person ausgewiesen wird. Zusätzlich führt das Bundesamt für Statistik mit Unterstützung des Eidgenössischen Büros für die Gleichstellung von Frau und Mann eine Zusatzerhebung mit den Kantonen durch, die auf die Jahre 2019 bis 2024 angelegt ist. Derzeit wird aufgrund des Postulates Graf Maya 19.3618, "Stopp der Tötungsdelikte an Frauen im häuslichen Umfeld. Bericht zur Ursachenforschung und Massnahmenkatalog gegen Femizide in der Schweiz", eine Studie zu den Ursachen von Tötungsdelikten im häuslichen Umfeld sowie zu Präventionsmöglichkeiten erarbeitet, die später in diesem Jahr erscheinen soll.

Aus diesen Gründen brauchen wir hier keine systemfremden Artikel als gesetzliche Grundlagen für die Erstellung solcher Statistiken.

Bei Artikel 139 unterstützen wir die Minderheit Bregy, die dem neuen Phänomen der Bankautomatensprengungen begegnen will. Auch wenn das Mitführen oder Einsetzen von Sprengstoff ohnehin zu einer Qualifikation und zur Erfüllung weiterer Tatbestände führt, sind wir dennoch der Ansicht, dass diese Ergänzung hier sinnvoll ist. Deshalb unterstützen wir diese Minderheit Bregy.

Bei Artikel 144 möchte die Minderheit Tuena die Geldstrafe bei Sachbeschädigungen aus dem Gesetz streichen. Wie schon in Block 1 erwähnt, sieht unsere Fraktion den pönalen Charakter der Geldstrafe als sinnvoll und wirkungsvoll an, da sie ebenfalls eine generalpräventive Wirkung hat. Gerade bei Sachbeschädigungen wäre es deplatziert, diese Strafform aus dem Gesetz zu streichen.

Dasselbe gilt für das Streichen der Geldstrafe bei Datenbeschädigung. Auch wenn es sich dabei um grosse [PAGE 995] Schadensummen handeln kann - da stimmen wir mit Herrn Tuena überein -, kann es nicht sein, dass dafür keine Geldstrafe mehr möglich sein soll.

Auch bei Artikel 171 bitten wir Sie, der Mehrheit zu folgen und diese beiden Tatbestände aufzuheben, da wir mit Artikel 53 bezüglich Strafbefreiung seit dem 1. Juli 2019 eine geänderte Norm im Allgemeinen Teil in Kraft haben, die diese beiden Artikel überflüssig macht, sodass diese potenziell für mehr Verwirrung als für mehr Klarheit sorgen.

Den Antrag der Minderheit Geissbühler, bei dem die Vermutung aufgestellt wird, dass jede Ehe von Minderjährigen eine Zwangsehe sei, womit sie also unter den Nötigungstatbestand fällt, lehnen wir ab. Eine solche Beweislastumkehr ist nicht nur systemfremd, sondern sie widerspricht auch der Unschuldsvermutung, wie sie in Artikel 32 Absatz 1 der Bundesverfassung und in Artikel 10 Absatz 1 der Strafprozessordnung verankert ist. Nach diesem Grundsatz muss der Staat den Nachweis erbringen, dass jemand eine Straftat begangen hat. Es muss nicht die beschuldigte Person nachweisen, dass sie kein Delikt begangen hat.

Auch den letzten Minderheitsantrag in diesem Block, jenen der Minderheit Steinemann, der wiederum die Geldstrafe als Sanktion bei der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit aus der Norm streichen will, lehnen wir ab.

Ich bitte Sie also, ausser bei der Minderheit Bregy zu Artikel 139 überall der Mehrheit zu folgen.