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preparatory:AB 282520

Flach Beat · Nationalrat · Aargau · Grünliberale Fraktion · 2021-06-02

Wortprotokoll

Der Präsident hat mich gebeten, mich zu beeilen. Ich werde das machen. Ich werde von den dreizehn Minderheiten nur ein paar wenige ganz kurz beleuchten.

Zuerst zum Antrag der Minderheit II (Geissbühler) zu Artikel 263. Frau Geissbühler macht einen Überlegungsfehler. Wenn Sie Artikel 263 streichen, in dem es darum geht, dass jemand bestraft wird, der sich absichtlich in einen Zustand begeben hat, in dem er strafunfähig wird, weil er nicht mehr klar denken kann, dann gilt einfach Artikel 19. Demnach wird jemand, der nicht schuldfähig ist, der während der Tat nicht verstehen kann, dass er eine böse Tat begeht, nicht bestraft. Eigentlich schaden Sie sich hier wahrscheinlich in Ihren Bestrebungen. Es wäre wirklich unsinnig. Artikel 263 ist genau der Auffangtatbestand, damit jemand, der sich selbstverschuldet in eine Situation bringt, in der er enthemmt ist und deswegen irgendeine Straftat begeht, eben doch bestraft werden kann.

Bei Artikel 285 Ziffer 2 bitten wir Sie, der Minderheit Hurni zuzustimmen. Es macht keinen Sinn, hier Automatismen einzuführen. Dies würden wir in einem Bereich tun, wo man eine sehr diffuse Umschreibung dessen hat, was denn vielleicht Gewalt gegenüber Beamten sein kann. Selbstverständlich sind Schläge, Bisse, der Einsatz von Pfefferspray, das Werfen von Gegenständen usw. schon heute klar strafbar. Die Richter haben heute schon die Möglichkeit und seit 2018 auch wieder die Befähigung, dort entsprechend kurze Freiheitsstrafen auszusprechen. Wenn wir schon von der Strafrahmenharmonisierung sprechen, macht es keinen Sinn, Automatismen einzuführen, die quer in der Landschaft stehen.

Wir bitten Sie, überall ausser bei Artikel 285 der Mehrheit zu folgen, insbesondere auch bei Artikel 286, "Beleidigung eines fremden Staates". Die Kommissionsmehrheit hat hier der Aufhebung zugestimmt. Ich glaube, Sie müssen sich das wirklich überlegen. Herr Lüscher hat als Minderheitssprecher gesagt, es stelle sich die Frage, ob jetzt der richtige Zeitpunkt dafür sei, diese Bestimmung abzuschaffen. Auch die Sprecherin der FDP-Liberalen Fraktion hat diese Frage aufgeworfen. Ist das jetzt der richtige Zeitpunkt? Da dürfen wir uns die Antwort geben: Ja, ich glaube, es ist jederzeit der richtige Zeitpunkt, für Rechtsstaatlichkeit, für Rechtsgleichheit, für faire Verfahren und für eine demokratische Rechtsstaatlichkeit einzustehen, mindestens bei uns selber. Wir können das in anderen Ländern ja nicht fordern. Das ist auch gerade einer dieser Punkte. Die Beleidigung eines fremden Staates in Form der Beleidigung eines Staatsmannes, eines Despoten usw. wäre bei uns strafbar. Gegenrecht gibt es in diesen Staaten niemals - niemals! Darum macht diese Bestimmung auch keinen Sinn mehr.

Der letzte Punkt, den ich ganz kurz ansprechen will, ist eigentlich mehr eine allgemeine Anmerkung. Bei den Minderheitsanträgen I (Geissbühler) und II (Bregy) zu Artikel 33 Absatz 2 des Waffengesetzes geht es darum, die Fahrlässigkeit straffrei zu machen. Auch das ist eigentlich ein Überlegungsfehler, den wir immer wieder machen, weil wir denken, dass wir jemanden, der etwas fahrlässig macht, doch nicht mehr bestrafen sollten. Wir haben das aber schon im Gesetz. Gemäss Artikel 52 StGB haben wir die Möglichkeit, dass der Richter, der Staatsanwalt in genau diesen Fällen, die immer gebracht worden sind - beim Waffengesetz beispielsweise das Grosi, das im Estrich noch eine Pistole findet und dann Gefahr läuft, bestraft zu werden -, davon absehen kann, jemanden zu bestrafen. Bei diesen Beispielen handelt es sich nicht um eine fahrlässige Begehung. Eine fahrlässige Begehung ist dann gegeben, wenn jemand pflichtwidrig ausser Acht lässt, was er beachten sollte, weil es seine Pflicht ist.

Ich bitte Sie namens der grünliberalen Fraktion wie gesagt, überall ausser bei Artikel 285 der Mehrheit zu folgen. Folgen Sie dort der Minderheit II (Hurni).