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Salzmann Werner · Ständerat · 2021-06-03

Salzmann Werner · Ständerat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2021-06-03

Wortprotokoll

Worum geht es bei der Initiative und beim Gegenvorschlag? Es geht um folgende Frage: Hat der Bundesrat in Zukunft noch die Flexibilität, über nötige und wichtige Kriegsmaterialgeschäfte zu entscheiden? Wir sind uns einig, dass es absolut nicht möglich und auch nicht richtig ist, dies auf Verfassungsstufe zu regeln. Eine Regelung auf Gesetzesstufe schränkt die Flexibilität des Bundesrates massiv ein. Das ist eben gerade das Hauptproblem. Der Bundesrat hat das gemerkt und hat dann Artikel 22b hinzugefügt, weil er weiss, dass es eben Situationen gibt, in denen man über 120 Stundenkilometer fahren muss; Herr Jositsch, ich nehme Ihr Beispiel auf. Wenn ich einen Patienten im Auto habe, der sterben könnte und den ich schnell ins Spital fahren muss, kann ich unter Umständen 150 Stundenkilometer fahren. Diese Regel ist eben die Ausnahme, und so möchte ich das auch erklären. Es gibt eben diese Ausnahmen.

Lassen Sie mich ein wenig den Hintergrund bzw. die Geschichte der Vorlage erklären. Die globalen Machtverhältnisse galten bei Inkrafttreten des Kriegsmaterialgesetzes im Jahr 1998 als relativ stabil. Die geopolitische Weltlage ist heute jedoch wieder stärker von Unsicherheiten geprägt. Die internationale Ordnung ist in jüngster Zeit vermehrt unter Druck gekommen, das wissen Sie. So hat auch die Gefahr von internen und internationalen bewaffneten Konflikten global zugenommen. Auch sogenannt westliche Länder, die Teil des Hauptabsatzmarktes der Schweizer Rüstungsindustrie sind, sind an solchen bewaffneten Konflikten beteiligt oder können in Zukunft gemäss kriegsmaterialrechtlichem Verständnis in solche verwickelt sein. Gleichzeitig nimmt die Zahl der relevanten staatlichen und nicht staatlichen Akteure zu, woraus eine sicherheitspolitisch fragmentierte Lage resultiert. [PAGE 437]

Diese Trends thematisierte der Bundesrat auch im Sicherheitspolitischen Bericht 2016 und in seinem Bericht zur Bedrohungslage 2020. Sollte es zu Situationen kommen, in denen ein Staat, mit dem die Schweiz Rüstungsbeziehungen hat, in einen internen oder internationalen bewaffneten Konflikt verwickelt ist, soll der Bundesrat eine Güterabwägung vornehmen können, um zu klären, welche Kriegsmaterialexporte innerhalb der völkerrechtlichen Schranken noch bewilligt werden können und welche mit Blick auf die aussenpolitischen Grundsätze der Schweiz abgelehnt werden müssen.

Das war zum Beispiel im Jahr 2003 der Fall, als der Bundesrat gewisse Kriegsmaterialausfuhren in die USA bewilligte, obwohl diese in einen neutralitätsrechtlich relevanten internationalen bewaffneten Konflikt mit dem Irak verwickelt waren. Das war insofern möglich, als damals das neutralitätsrechtliche Gleichbehandlungsgebot aufgrund des UNO-Waffenembargos gegen den Irak nicht anwendbar war und hinreichend ausgeschlossen werden konnte, dass die Zulieferung aus der Schweiz in Systeme verbaut werden würde, die wiederum im Konflikt zum Einsatz gekommen wären; das als Beispiel.

Es ist daher also nicht auszuschliessen, dass sich der Bundesrat erneut die Frage stellen muss, ob und wieweit die Zusammenarbeit von Schweizer Zulieferbetrieben mit Rüstungsunternehmen eines bestimmten Staates im Falle eines bewaffneten Konflikts aufrechterhalten werden kann. Wichtig wird diese Möglichkeit der Güterabwägung beispielsweise auch dann, wenn Offset-Verpflichtungen aus einer allfälligen Kriegsmaterialbeschaffung betroffen sind, die im Falle der Ablehnung von Ausfuhrbewilligungen diplomatische Konsequenzen, beispielsweise die Androhung von Wirtschaftssanktionen, mit sich bringen könnten.

Gerade bei Ländern, zu denen die Schweiz ein enges Verhältnis pflegt und die wichtige politische und wirtschaftliche Partner sind, muss dem Bundesrat bei solchen ausserordentlichen Umständen die Möglichkeit gegeben sein, eine Güterabwägung zur Wahrung der aussen- und sicherheitspolitischen Interessen zu treffen. Ohne die Abweichkompetenz für den Bundesrat wären Ausfuhren in Länder, welche in einen internen oder internationalen Konflikt verwickelt sind, mit Ausnahme der gemäss den Absätzen 3 und 4 geregelten Fälle gesetzlich ausgeschlossen.

Warum braucht der Bundesrat diese Abweichkompetenz? Wir müssen uns bewusst sein, dass nicht nur Panzer und Sturmgewehre, sondern auch verschiedene Ersatzteile und Baugruppen als Kriegsmaterial gelten. Diverse Schweizer Unternehmen liefern vor allem auch solche Einzelteile und Baugruppen ins Ausland. Darunter fällt die Rüstungsindustrie unserer Nachbarländer Frankreich, Italien und Deutschland, aber auch von Ländern ausserhalb Europas.

Mit dem Gegenvorschlag zur Korrektur-Initiative soll ein im internationalen Vergleich extrem strenges Exportregime, das die Schweiz hat, auf Gesetzesstufe verankert werden. Sollten Deutschland, Italien, Frankreich oder Österreich und erst recht weitere Empfängerländer in einen bewaffneten Konflikt verwickelt werden, wäre der Bundesrat gezwungen, alle Kriegsmaterialexporte zu verbieten. Das betrifft dann auch jene, die keinerlei Bezug zum Konflikt haben. Die Rüstungsindustrien dieser vier Länder sind stark mit der Schweizer Industrie vernetzt. Daher könnte ein absolutes Kriegsmaterial-Exportverbot die Schweiz in eine schwierige politische Lage bringen, zum Beispiel wenn sie die Ausfuhr von Ersatzteilen für ein französisches Rüstungsunternehmen verbieten muss, das damit Kriegsmaterial für Deutschland herstellt.

Aus diesen Gründen braucht es die Abweichkompetenz. Der Bundesrat soll in ausserordentlichen Umständen die Möglichkeit haben, von den Bewilligungskriterien abweichen zu können. Sollte Frankreich - um ein Beispiel zu nennen - militärisch in den Libyen-Konflikt eingreifen, könnte der Bundesrat diejenigen Kriegsmaterialausfuhren weiterhin bewilligen, die in keinerlei Verbindung mit dem Konflikt stehen. Dann können zum Beispiel Einzelteile und Baugruppen der Schweizer Unternehmen an französische Rüstungsunternehmen geliefert werden.

Wichtig ist: Wir können uns gegenwärtig kaum vorstellen, dass unsere Nachbarländer je wieder in einen bewaffneten Konflikt verwickelt sein könnten. Man könnte also meinen, die Schweiz werde nie vor der Frage stehen, ob sie Kriegsmaterialexporte an Frankreich oder Deutschland verbieten muss. Dies ist aber ein Trugschluss. Im vergangenen Sommer hat Frankreich seine Kriegsmarine ins östliche Mittelmeer entsandt, um Griechenland im Streit mit der Türkei um Erdölvorkommen im Meeresboden zu unterstützen. Frankreich ist ausserdem in Mali militärisch präsent und verfolgt eigene militärische Interessen im Libyen-Konflikt. Die Verwicklung Frankreichs in einen bewaffneten Konflikt ist daher nicht ausgeschlossen. Unsere Gesetzgebung muss auf solche Sonderfälle vorbereitet sein.

Ich habe jetzt von Frankreich gesprochen, aber es gibt auch sicherheitspolitische Entwicklungen, die generell beunruhigend sind. Die Spannungen zwischen den USA und China haben sich verschärft. Gleichzeitig bedrängt Russland die osteuropäischen Länder. 2008 entbrannte daraus der Georgien-Krieg, 2014 der Ukraine-Konflikt. Schweden empfindet Russland als grosse Bedrohung und hat die Wehrpflicht wieder eingeführt. Wir hoffen alle, dass die Welt stabil bleibt oder sogar noch stabiler wird. Wir müssen aber auf eine Verschlechterung der sicherheitspolitischen Lage vorbereitet sein.

Deshalb muss der Bundesrat die Möglichkeit erhalten, auf solche ausserordentlichen Umstände reagieren zu können. Dies ist der Fall, wenn wir dieser Gesetzesvorlage, also dem indirekten Gegenvorschlag, zustimmen. Er braucht eben die gesetzlichen Kompetenzen, wie sie im Gegenvorschlag in Artikel 22b beschrieben sind.

Für mich ist deshalb die Initiative klar abzulehnen. Den Gegenvorschlag kann ich, inklusive Artikel 22b, nur zähneknirschend unterstützen.