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Stadler Simon · Nationalrat · 2021-06-09

Stadler Simon · Nationalrat · Uri · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2021-06-09

Wortprotokoll

Bei Artikel 1, beim Zweckartikel dieses Gesetzes, hat die Kommissionsmehrheit die Formulierung ergänzt. Demnach sollen auch die Mikrotransaktionen [PAGE 1158] unter den Geltungsbereich des Gesetzes fallen. Damit wir eine stimmige Gesetzgebung haben, braucht es auch die entsprechenden Ergänzungen in Artikel 5 Buchstabe h, Artikel 8 Absatz 2bis und Artikel 11 Buchstabe cbis.

Auf die Problematik der Mikrotransaktionen habe ich bereits an der letzten Sitzung in meinem Eintretensvotum hingewiesen. Das Suchtpotenzial, das bei Mikrotransaktionen besteht, kann nicht wegdiskutiert werden. Dazu, dass etwas zu einer Sucht wird, tragen natürlich auch noch andere Faktoren bei. Es ist jedoch einfach eine fiese Masche, bei der man Kinder und Jugendliche in eine Falle tappen lassen will. Wir sind auch der Meinung, dass eine stichprobenartige Kontrolle durchaus möglich ist.

Zu Kapitel 2 liegen mehrere Minderheitsanträge vor. Artikel 7 regelt die Alterskontrolle durch Anbieterinnen von audiovisuellen Trägermedien und durch Veranstalterinnen. Bei Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 2 möchte die Minderheit Tuena, dass Kinder mit Begleitung jegliche Filme an Veranstaltungen schauen können. Die Mitte-Fraktion lehnt diesen Minderheitsantrag ab. Der Schutz der Kinder darf nämlich nicht nur Sache der Eltern sein, sondern muss auch Sache der Veranstalterinnen sein. Dies ist gerade der rote Faden, welcher sich durch dieses Gesetz zieht, und daran soll auch festgehalten werden. Das Wohl des Kindes muss hier im Vordergrund stehen. Zudem gibt Artikel 7 den Eltern einen gewissen Ermessensspielraum. Unsere Fraktion unterstützt deshalb bei Artikel 7 den Antrag der Kommissionsmehrheit.

Artikel 8 verpflichtet die Anbieterinnen von Abrufdiensten, z.[NB]B. Netflix oder Disney plus, geeignete Massnahmen zu treffen, damit Minderjährige keinen Zugang zu Inhalten haben, bei welchen sie das vorgeschriebene Mindestalter nicht erreichen. Zudem sollen Anbieterinnen von Abrufdiensten ein System einrichten, welches eine Alterskontrolle bei der ersten Nutzung verlangt und es den Eltern ermöglicht, den Konsum der Kinder und Jugendlichen zu kontrollieren.

Dieser Artikel ist für die Mitte-Fraktion absolut zentral. Denn er ermöglicht einen konsequenten Schutz unserer Kinder und Jugendlichen vor gefährdenden Inhalten. Wir begrüssen auch, dass Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b die Anbieterinnen von Abrufdiensten verpflichtet, ein System zur elterlichen Kontrolle einzuführen. Wenn wir predigen, wie wichtig die elterliche Verantwortung ist - was richtig ist -, müssen wir den Eltern auch helfen, eine Kontrolle durchzuführen.

Wir sind davon überzeugt, dass die Eltern ihre Kinder und Jugendlichen auch wirklich schützen wollen. Nur ist es in der heutigen Zeit mit dem vielfältigen digitalen Angebot und mit den vielen Geräten im Haushalt sehr schwierig, die Kinder und Jugendlichen zu kontrollieren. Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b nimmt hier die Anbieter wie auch die Eltern in die Pflicht. Aus diesen Gründen wird die Mitte-Fraktion hier der Mehrheit folgen.

Die Minderheit Wasserfallen Christian fordert unter anderem die abschwächende Formulierung, dass Minderjährige üblicherweise keinen Zugang zu gefährlichen Inhalten haben sollen. Diese Verwässerung lehnen wir ab. Als Mitglied der Redaktionskommission frage ich mich schon, was ein Begriff wie "üblicherweise" in diesem Gesetz zu suchen hat. Solche Begriffe schaffen nur Unklarheiten. Ich bin überzeugt, dass wir klare Begriffe verwenden sollten, wenn es um den Kinder- und Jugendschutz geht.