AB 283863
Maurer Ueli · Bundesrat · Zürich · 2021-06-09
Wortprotokoll
Der Grundsatz der Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit bezweckt ja, dass damit eine gemeinnützige Aufgabe erleichtert werden soll, die eigentlich die staatliche Tätigkeit ergänzt. Das ist der Sinn der Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit. Die Frage, die Herr Noser mit seiner Motion stellt, ist die, ob dieser Zweck einer Ergänzung der staatlichen Tätigkeit noch erreicht wird oder ob das allenfalls schon eine Bekämpfung der staatlichen Tätigkeit ist. Wie auch immer, aus dieser Optik ist es grundsätzlich sinnvoll, dass man versucht, die Gemeinnützigkeit eben auf diesen Hauptzweck zu fokussieren. Der Bundesrat kommt trotzdem zum Schluss, dass er diese Motion ablehnt. Es gibt im Wesentlichen zwei Gründe:
Der eine Grund liegt in der Definition der Gemeinnützigkeit. Im geltenden Recht - und das möchten Sie ja nicht ändern - ist der Begriff der Gemeinnützigkeit breit gefasst. Auch eine politische Tätigkeit wird nicht ausgeschlossen. Es ist also durchaus denkbar, und das war auch gewollt, dass eine gemeinnützige Organisation zur Erreichung ihres Ziels auch politisch eingreifen kann, eine politische Parole fassen und in diesem Sinne wohl auch politische Propaganda betreiben kann. Die Frage, die zu klären wäre, ist die, ob der Zweck der Gemeinnützigkeit besser erfüllt werden kann, wenn man sich auch politisch entsprechend engagiert.
Damit zeigt sich eines der Probleme der Definition: Es ist ein Graubereich. Der wäre nun zu definieren. Was liegt noch im Interesse der Gemeinnützigkeit, bzw. wo ist die Grenze zu ziehen? Zusammen mit dieser Frage müsste dann wohl auch die weitere Frage geklärt werden, welche der Mittel für einen solchen Zweck eingesetzt werden können: Sind das 10, 20 oder 100 Prozent? Auch hier stellt sich wieder eine Definitionsfrage, die zu regeln wäre.
Zum zweiten Grund: Zuständig sind ja die Kantone. Die Kantone entscheiden, ob Gemeinnützigkeit vorliegt. Sie befreien entsprechende Organisationen von den Steuern. Das heisst, wenn man die Motion umsetzen möchte, wäre zuerst einmal zu definieren, bis wohin definitionsgemäss Gemeinnützigkeit gegeben ist. Es wäre zu definieren, ob damit eine politische Tätigkeit noch zulässig wäre und, wenn ja, bis zu welchem Umfang. Die Umsetzung müsste dann auf Stufe der Kantone erfolgen.
Bekanntlich gibt es Tausende von Organisationen, die steuerbefreit sind, wenn sie Leistungen erbringen. Ein grosser Teil von ihnen müsste wohl zumindest einmal angeschaut werden. Die Organisationen müssten ihre Rechnungen beibringen und belegen, wofür sie das Geld ausgegeben haben. Das müsste dann auch entsprechend geprüft werden. In der Handhabung sehen wir ebenfalls gewisse Schwierigkeiten.
Das sind eigentlich die beiden Gründe dafür, dass wir dem grundsätzlich zwar berechtigten Anliegen eher skeptisch gegenüberstehen, weil es Fragen der Definition aufwirft:
1.[NB]Wo genau sind die Grenzen zu ziehen? Wie ist der Begriff der Gemeinnützigkeit in der praktischen Umsetzung zu definieren?
2.[NB]Wie soll das Ganze überhaupt kontrolliert und festgelegt werden?
Deshalb empfehlen wir Ihnen, die Motion in dieser Form nicht anzunehmen.