Feri Yvonne · Nationalrat · 2021-06-09
Feri Yvonne · Nationalrat · Aargau · Sozialdemokratische Fraktion · 2021-06-09
Wortprotokoll
Ich habe in diesem Block drei Minderheitsanträge. Bei Artikel 40 Absatz 1 geht es um die Flexibilisierung. Den schrittweisen Übergang in den Ruhestand schauen wir als sehr positiv an; er entspricht auch den heutigen Bedürfnissen. Die Lösung gemäss bundesrätlichem Entwurf bietet mehrere Vorteile. Es ist ein Teilbezug der Rente möglich, womit es zu einem sanften Übergang kommen kann. Die Flexibilisierung zwischen dem 62. und dem 70.[NB]Lebensjahr widerspiegelt die heutige Realität, auch die der Frauen. Das wurde in der Botschaft des Bundesrates sehr gut erklärt. Auch die Frauen können sich gemäss dem Antrag des Bundesrates ab 62 mit den entsprechenden Abschlägen frühpensionieren lassen.
Mit dem vorliegenden Beschluss des Ständerates und dem Antrag der Mehrheit Ihrer Kommission soll jetzt aber vor allem auf dem Buckel der Frauen gekürzt werden. Denn wird die Flexibilisierung erst ab dem Alter von 63 Jahren [PAGE 1200] eingeführt, ändert sich dadurch für die Männer nichts, die Frauen hingegen werden doppelt bestraft: Nicht nur wird voraussichtlich ihr Rentenalter erhöht - das haben wir heute ja bereits so beschlossen -, sondern sie können auch die AHV-Rente erst ein Jahr im Voraus vorbeziehen. Ich weise Sie auch darauf hin, dass die Flexibilisierung ab 62 die Basis des vorliegenden Projekts des Bundesrates war. Sie wurde in der Vernehmlassung weitestgehend akzeptiert.
Ich bitte Sie aus diesen Gründen, meiner Minderheit zu folgen und, wie vom Bundesrat beantragt, bereits ab Alter 62 einen Vorbezug zu ermöglichen.
Ich komme zu meinem zweiten Minderheitsantrag. Wir sind gegen jede Verschlechterung der AHV-Renten. Die Bundesverfassung sagt klar, dass die AHV-Rente eine existenzsichernde Rente zu sein hat. Wenn wir nun bei einem Vorbezug auch noch die sonst schon eher spärliche Rente kürzen, sind wir noch weiter von diesem Ziel, wie in der Bundesverfassung festgeschrieben, entfernt. Die Mehrheit lässt es aber bei Artikel 40 Absatz 5 zu, dass es zu Rentenverschlechterungen kommen kann. Die Minderheit hält fest, dass bei einem Vorbezug der AHV-Rente zwar die Neuberechnung stattfinden soll und muss, aber nur, wenn diese nicht zu Rentenkürzungen führen wird. Auch hier bitte ich Sie, meine Minderheit zu unterstützen.
Zu meinem dritten Minderheitsantrag, zu Ziffer II Buchstabe[NB]d: Hier geht es um die Kürzungs- und Erhöhungssätze. Der Bundesrat hat beschlossen, das Konzept der flexiblen Pensionierung auf eine versicherungsmathematische Kürzung oder Erhöhung der Renten zu stützen. Dieser Ansatz impliziert die Notwendigkeit, diese Sätze an die Veränderung der Lebenserwartung anpassen zu können. Diese Sätze sind seit über zwanzig Jahren nicht mehr angepasst worden. Somit entspricht das System in der Praxis nicht mehr den Anforderungen eines gesetzlich festgelegten versicherungstechnischen Systems. Der Ständerat hat eine Bestimmung eingeführt, wonach der frühestmögliche Zeitpunkt für die Anpassung der Sätze der 1. Januar 2027 ist. Der Bundesrat und meine Minderheit sehen keinen Grund, bis dahin zu warten. Der vom Ständerat eingeführte Mechanismus berücksichtigt die 40-prozentige Kürzung der Verrechnungssätze bei tiefen Einkommen. Die Diskussion im Ständerat drehte sich um die Frage, wer am meisten vom vorgezogenen Rentenalter profitiert: Gut- oder Geringverdienende? In der AHV verlieren Personen mit sehr geringem Einkommen durch Vorbezug nicht viel; es ist schwieriger, eine Regel zu erstellen. Im Rahmen der Gesamtanalyse ist auch der Bundesrat der Meinung, dass es wichtig ist, die Sätze anpassen zu können, und zwar schnell.
Ich bitte Sie deshalb, auch hier meine Minderheit zu unterstützen.