Lexipedia

Reichmuth Othmar · Ständerat · 2021-06-10

Reichmuth Othmar · Ständerat · Schwyz · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2021-06-10

Wortprotokoll

Ich möchte eine Ziffer aus der parlamentarischen Initiative Luginbühl aufgreifen, die schlussendlich, wie es der Kommissionssprecher dargelegt hat, gestrichen worden ist. Ich lege vorher auch noch meine bescheidene Interessenbindung offen: Weil ich Stiftungsratspräsident der Stiftung Winterhilfe Kanton Schwyz bin, befasse ich mich ab und zu mit dem Stiftungsrecht.

Einen Punkt finde ich in der aktuellen Praxis grundsätzlich besonders störend. Es geht hier um die Stiftungsaufsichtsbeschwerde. Ich möchte mit meinem Antrag den Schutz des Stifterwillens sicherstellen und damit auch die Übereinstimmung der Verwaltung der Stiftung mit dem Gesetz und den Statuten. Es geht für mich um eine rechtskonforme Stiftungsführung.

Was ist denn jetzt eigentlich das Problem? Die Stiftungsaufsichtsbeschwerde erweist sich in der heutigen Praxis als ungenügendes Rechtsmittel zur Gewährleistung der rechtskonformen Stiftungsführung. Die Rechtsprechung ist uneinheitlich und umschreibt die Legitimation zur Beschwerde zu restriktiv bzw. zu einseitig. Unter der geltenden Rechtsprechung kommt die Beschwerdelegitimation in der Regel nur Personen zu, welche wirklich einmal in die Lage kommen könnten, eine Leistung oder einen anderen Vorteil von der Stiftung zu erlangen, oder welche sonst ein persönliches Interesse oder einen persönlichen Vorteil geltend machen können. Im Fokus dieser Definition steht vor allem der potenzielle Destinatär. Anders gesagt: Wenn jemand eine Erwartung an eine Stiftung hat, so ist er geschützt, diese Erwartung auch auf dem Beschwerdeweg geltend machen zu können. Wenn es aber um andere Beteiligte geht, die am Stiftungsgeschehen interessiert sind, stösst die Definition sehr schnell an ihre Grenzen. So wird in der Regel weder dem Stifter selbst noch den Stiftungsratsmitgliedern die Beschwerdelegitimation gewährt. Mit anderen Worten: Ein bloss vermeintlicher Destinatär kann eine Stiftungsaufsichtsbeschwerde einreichen, der Stifter oder ein Stiftungsratsmitglied muss aber tatenlos zusehen und kann sich nicht mit einer Beschwerde zur Wehr setzen, wenn sich die Stiftung nicht rechtskonform verhält. Das ist aus meiner Sicht so nicht akzeptierbar.

Um die Good Governance und die Rechtskonformität der Stiftungsführung zu stärken, sah der Vorentwurf des Gesetzes die Anknüpfung der Beschwerdelegitimation an das in der Lehre entwickelte Kriterium des, ich betone, berechtigten Kontrollinteresses vor. Sofern ein berechtigtes Kontrollinteresse nachgewiesen wird, kann somit die Beschwerdelegitimation auch dem Stifter und den Stiftungsratsmitgliedern zukommen. Ich halte es hier nochmals klar fest: Die Beschwerdelegitimation soll eng ausgelegt werden, sodass der Stifter, sofern es ihn noch gibt, und dann sicher die Stiftungsratsmitglieder und die Destinatäre das Beschwerderecht anwenden können. Damit wird die geltende uneinheitliche und zu einseitige Praxis beseitigt und mehr Rechtssicherheit geschaffen. Die Stiftungsaufsichtsbeschwerde wird dadurch zu keiner jedermann zugänglichen Popularbeschwerde; das Kriterium des berechtigten Kontrollinteresses verhindert eben genau das.

In der Vernehmlassung löste der Vorschlag ein überwiegend positives Echo aus. Mehr als die Hälfte der Kantone begrüssten grundsätzlich diese Massnahme, lediglich zwei Kantone erachteten eine gesetzliche Regelung als nicht notwendig. Fünf der sechs teilnehmenden Parteien sprachen sich ebenfalls für diese Massnahme aus. Die Durchsetzung der rechtskonformen Stiftungsführung ist ein zentrales und wichtiges Anliegen des gesamten Stiftungssektors. Aus diesem Grund war der Vorschlag bei den Verbänden und Parteien auch so breit abgestützt. Mit dieser Massnahme besteht nun die Möglichkeit, der Good Governance noch mehr zum Durchbruch zu verhelfen und den gesellschaftlich so bedeutenden Stiftungsstandort Schweiz effektiv zu stärken.

Ich bitte Sie, wenigstens diesem aus der parlamentarischen Initiative Luginbühl hervorgegangenen Element zur Verbesserung des Stiftungsrechts zum Durchbruch zu verhelfen. Ich bitte Sie, meinen Antrag anzunehmen.