Dittli Josef · Ständerat · 2021-06-15
Dittli Josef · Ständerat · Uri · FDP-Liberale Fraktion · 2021-06-15
Wortprotokoll
Diese Standesinitiative wurde am 6. November 2019 eingereicht. Sie verlangt, dass zahnärztliche Behandlungen, die sich aufgrund [PAGE 656] der Einnahme eines Medikaments aufdrängen, von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommen werden, selbst wenn das Medikament nicht zur Behandlung einer schweren Erkrankung dient.
Ihre Kommission hat eine Vertretung des Kantons Genf angehört. Der Grosse Rat des Kantons Genf reichte diese Initiative in Anbetracht dessen ein, dass:
erstens die obligatorische Krankenpflegeversicherung die Kosten für zahnärztliche Behandlungen nur übernimmt, wenn diese durch eine schwere Allgemeinerkrankung oder deren Folgen, z. B. durch eine Medikamentennebenwirkung, bedingt ist oder wenn sie zur Behandlung einer schweren Krankheit oder von deren Folgen notwendig ist;
zweitens in der Praxis diese Kosten nur übernommen werden, wenn aufgezeigt werden kann, dass die Zahnprobleme aller Wahrscheinlichkeit nach durch die Krebsbehandlung verursacht wurden und diese nicht zu vermeiden war;
drittens der jeweilige Krankenversicherer bestimmt, ob die Kosten einer Zahnbehandlung von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommen werden;
viertens die Krankenversicherungen die Kosten für Zahnbehandlungen während einer Krebsbehandlung nicht übernehmen.
Dies sind die wichtigsten Punkte der Begründung. Die Initiative fordert also, dass faktisch alle Kosten für Zahnbehandlungen übernommen werden sollen, welche sich als Folge der Einnahme eines Medikaments aufdrängen.
Zu den Erwägungen Ihrer Kommission: Ihre Kommission ist der Meinung, dass das Anliegen der Standesinitiative durch Artikel 31 KVG bereits weitgehend erfüllt ist. Dieser Artikel sieht vor, dass die obligatorische Krankenpflegeversicherung die Kosten der zahnärztlichen Behandlung übernimmt, wenn diese durch eine schwere Allgemeinerkrankung oder ihre Folgen bedingt oder zur Behandlung einer schweren Allgemeinerkrankung oder ihrer Folgen notwendig ist. Die Kommission hält überdies fest, dass die Kosten für zahnärztliche Behandlungen im Zusammenhang mit einer medikamentösen oder strahlentherapeutischen Krebsbehandlung - worauf in der Begründung der Standesinitiative verwiesen wird - gemäss Artikel 19 Buchstabe c der Krankenpflege-Leistungsverordnung von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommen werden.
Die Kommission sieht in Anbetracht der geltenden Rechtsgrundlagen keinen Bedarf für eine Gesetzesänderung, erachtet aber allfällige punktuelle Anpassungen auf Verordnungsebene als möglich. Sie beantragt mit 8 zu 0 Stimmen bei 4 Enthaltungen, der Standesinitiative keine Folge zu geben.