Lexipedia

AB 285306

Vincenz-Stauffacher Susanne · Nationalrat · St. Gallen · FDP-Liberale Fraktion · 2021-06-16

Wortprotokoll

In Block 1, Sie haben es gehört, geht es um Fördermassnahmen für die erneuerbaren Technologien Fotovoltaik, Biomasse, Windenergie und Geothermie. Ebenfalls ein Fördermangel besteht bei grossen Fotovoltaikanlagen ohne Eigenverbrauch, bei denen die Einmalvergütung in der heutigen Höhe für einen Zubau nicht ausreicht. Generell soll das Investitionsaufkommen bezüglich neuer Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarem Strom erhalten bleiben. In diesem Block gibt es vier Minderheiten.

Artikel 25 des Erlassentwurfes betrifft den Investitionsbeitrag für Fotovoltaikanlagen. Reine Erneuerungen werden davon nicht mehr profitieren können, es sei denn, mit der Erneuerung gehe gleichzeitig eine massgebende Leistungssteigerung einher. Der mögliche Höchstbeitrag wird bei 30 Prozent der bei der Inbetriebnahme massgeblichen Investitionskosten von Referenzanlagen beibehalten, er wird aber in Absatz 3 auf maximal 60 Prozent erhöht, wenn eine Anlage die gesamte produzierte Elektrizität einspeist. Dieser Entscheid fiel mit 16 zu 7 Stimmen bei 1 Enthaltung. Eine Minderheit Rösti möchte diese Erhöhung nur Anlagen zukommen lassen, welche einen besonders hohen Anteil an Winterstrom einspeisen und keinen massgeblichen Eigenverbrauch aufweisen.

Mit einer neuen Bestimmung, Artikel 25a, soll der Bundesrat die Möglichkeit erhalten, für grosse Fotovoltaikanlagen ab 100 Kilowattstunden die Höhe der Einmalvergütung durch Auktionen bestimmen zu lassen. Es handelt sich dabei um eine Kann-Bestimmung; dies vor dem Hintergrund, dass bei den heute geltenden Vergütungssätzen für die Einmalvergütung nur diejenigen Anlagen kostendeckend betrieben werden können, bei welchen zumindest ein Teil der erzeugten Elektrizität am Ort der Produktion verbraucht wird. Mit dieser Bestimmung soll ermöglicht werden, dass vermehrt auch grosse Anlagen gebaut werden, bei denen nicht oder nur beschränkt Eigenverbrauch möglich ist. Dieser Entscheid fiel mit 12 zu 10 Stimmen bei 2 Enthaltungen.

Eine Minderheit Müller-Altermatt stellt sich aus grundsätzlichen Überlegungen gegen diese neue Bestimmung und will sie streichen. Sie argumentiert, es handle sich bei der Auktion um ein umfangreiches neues Förderinstrument, womit dem Ziel der Vorlage als Übergangslösung widersprochen werde.

Alle Biomasseanlagen, welche bisher an der Einspeisevergütung teilnehmen konnten, erhalten neu einen Investitionsbeitrag von höchstens 60 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten; das ist Artikel 27 des Erlassentwurfes. Dies ist unbestritten.

Neu sollen auch neue Windenergieanlagen, welche eine Leistung von mindestens 2 Megawattstunden aufweisen, einen Investitionsbeitrag erhalten, und zwar maximal 60 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten; das ist in Artikel 27a des Erlassentwurfes geregelt. Dieser Entscheid fiel mit 18 zu 6 Stimmen. Die Minderheit Rösti will diesen Beitrag auf 30 Prozent beschränken, weil sie derartige Anlagen wegen des damit verbundenen Eingriffs in die Landschaft und geringerer Akzeptanz in der Bevölkerung als weniger förderungswürdig einstuft.

Die Mehrheit Ihrer Kommission sieht sodann neu einen Betriebskostenbeitrag für Biomasseanlagen vor, wobei Kehrichtverbrennungs- und Abwasserreinigungsanlagen hiervon ausgenommen sind; es handelt sich hierbei um Artikel 33a des Erlassentwurfes. Die Mehrheit begründet dies damit, den Weiterbetrieb bestehender Biomasseanlagen sichern und einen moderaten Zubau gewährleisten zu wollen. Mit diesem neuen Fördermodell soll der besondere Umstand [PAGE 1371] berücksichtigt werden, dass die Betriebskosten für Biomasseanlagen hoch sind. Dieser Entscheid fiel mit 17 zu 2 Stimmen bei 4 Enthaltungen.

Eine Minderheit Jauslin will diesen Beitrag nur für bestehende Anlagen vorsehen, welche bereits bisher über das Einspeisevergütungssystem gefördert worden sind; dies mit der Begründung, dass der Strom aus Biomasse vergleichsweise teuer sei, weshalb nur der Erhalt bestehender Anlagen gesichert, nicht aber der Zubau subventioniert werden sollte.

Die weiteren Bestimmungen in diesem Block 1 waren in Ihrer Kommission unbestritten oder betrafen rein redaktionelle Änderungen. Ich bitte Sie namens der Mehrheit Ihrer Kommission, jeweils dem Antrag der Kommissionsmehrheit zuzustimmen.