Lexipedia

preparatory:AB 28558

Villiger Kaspar · Bundesrat · Luzern · 2002-12-09

Wortprotokoll

Die Spezialisten sind noch nicht hier, weil Sie das Programm umgestellt und nicht alle Vorlagen durchberaten haben, sodass ich die Frage von Herrn Baader nicht mit der notwendigen Präzision beantworten kann. Aber ich werde das schriftlich nachholen.

Vielleicht zum Problem als Ganzes: Bis vor kurzem war die Schweiz gegenüber DBA-Partnern lediglich bereit, Auskünfte für die Anwendung des Abkommens, aber nicht für die Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts des ersuchenden Staates auszutauschen. Deshalb haben wir einen Vorbehalt gegen die weitergehende Bestimmung von Artikel 26 des OECD-Musterabkommens gemacht. Die einzige Ausnahme bezüglich dieser Abkommenspolitik waren bisher die Vereinigten Staaten: Seit 1951 werden auch Auskünfte für Zwecke des innerstaatlichen Rechts erteilt. Allerdings müssen diese Auskünfte der Verhütung von Betrugsdelikten und auch dergleichen dienen - "und dergleichen", das ist das berühmte "and the like". Die bisherige Haltung der Schweiz erfuhr dann im Zuge der Arbeiten der OECD eine Änderung: Im Jahr 2000 hat das OECD-Fiskalkomitee über den Zugang zu Bankinformationen für steuerliche Zwecke, dem die Schweiz zugestimmt hat, Bericht erstattet. Dort waren wir bereit, den Vorbehalt zu Artikel 26 zu überdenken, wenn dem Amtshilfeersuchen ein kriminalisiertes Steuerdelikt zugrunde liegt, wenn dieses also Betrugsqualität hat. Damit signalisierte die Schweiz, dass sie auf dem Wege von Revisionen der Doppelbesteuerungsabkommen oder Neuverhandlungen inskünftig auch zu Auskünften für die Zwecke des innerstaatlichen Rechts des ersuchenden Staates bereit ist, sofern ein in beiden Staaten mit Gefängnisstrafe bedrohtes Steuervergehen vorliegt. Die doppelte Strafbarkeit bedeutet, dass das Steuervergehen in beiden Staaten - das ist vielleicht eine Teilantwort an Herrn Baader Caspar - mit Gefängnis bedroht sein muss. Das Bankgeheimnis würde dann aufgehoben. Vor diesem Hintergrund haben wir seither das DBA mit Norwegen und jetzt hier mit Deutschland revidiert, indem wir eine erweiterte Amtshilfeklausel aufgenommen haben. Wir führen mit weiteren OECD-Mitgliedstaaten Verhandlungen, um solche Amtshilfebestimmungen in die DBA aufzunehmen.

Nun hat die Minderheit Gysin Remo den Antrag gestellt, diese Amtshilfeklausel auf die Steuerhinterziehung zu erweitern. Ich muss Sie bitten, das klar abzulehnen.

1. Es würde der schweizerischen Rechtsordnung grundlegend widersprechen, Inländer und Ausländer unterschiedlich zu behandeln. Das ist genau das, was die EU von uns bei den Zinsbesteuerungsverhandlungen fordert. Solange die schweizerischen Steuerbehörden bei der Steuerhinterziehung keinen Zugang zu Bankinformationen haben, ist eine Amtshilfe in diesem Bereich nicht angezeigt. Weil bei uns Steuerhinterziehung alles andere als ein Kavaliersdelikt ist, haben wir dieses Problem so gelöst, dass wir auf schweizerischen Quellen eine dissuasive Verrechnungssteuer von 35 Prozent erheben. Das entspricht in etwa dem Betrag, den man als Steuern zu bezahlen hätte, dem Grenzsteuerbetrag. Dieses System hat sich seit sechzig Jahren bewährt.

Wir führen im Übrigen seit einigen Jahren jedes Jahr Umfragen mit den gleichen Fragen durch. Die Zustimmung zu diesen Klauseln und auch das Wissen über deren Inhalt in der Schweiz sind ganz beachtlich. Ich gehe davon aus, dass unsere Umfrage, die sehr langfristig ist und immer wieder durchgeführt wird, solider ist als Umfragen, die etwas anderes darlegen wollen.

2. Würde nun die Schweiz auch bei Steuerhinterziehung Amtshilfe im Sinne dieses Antrages leisten, wäre der Kerngehalt des schweizerischen Bankgeheimnisses verletzt. Wie ich vorhin gesagt habe, würde dies aber gerade dem politischen Willen einer grossen Mehrheit der Schweizerinnen und Schweizer widersprechen.

3. Das Wichtigste ist: Die Annahme dieses Antrages würde die Position der Schweiz im heutigen Umfeld, vor allem im Rahmen der Verhandlungen mit der EU über die Zinsbesteuerung, total unterlaufen - jetzt, wo wir uns sehr angenähert haben. Die ganze Arbeit, die wir in der letzten Zeit geleistet haben, wäre zunichte, und wir müssten von vorne anfangen. [PAGE 1979]

Ich muss Sie dringen bitten, sich dieser Konsequenz bewusst zu sein. Ich bin überhaupt überrascht, dass ein solcher Antrag ausgerechnet in einer Zeit gestellt wird, wo es um den Abschluss dieser Verhandlungen geht.

Sie wissen, dass wir - gerade um das Problem der Hinterziehung zu lösen - der Europäischen Union ein äusserst grosszügiges Angebot unterbreitet haben. Das Angebot ist sehr substanziell, und ich glaube, dass es auch vonseiten der Europäischen Union mehr und mehr als substanziell angesehen wird. Wir sind nämlich bereit, auf Zinsen für Steuerpflichtige aus der EU in unserem Land eine Art Verrechnungssteuer, also eine solche Zahlstellensteuer, zu erheben und den grössten Teil davon dem betroffenen Land zurückzuerstatten. Wir meinen, dass dieses Angebot und die Auskunft bei Steuerhinterziehung, wie es der Minderheitsantrag Gysin Remo verlangt, gleichwertig seien.

Ich möchte Sie deshalb bitten, den Minderheitsantrag abzulehnen.