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Heberlein Trix · Nationalrat · 2002-12-09

Heberlein Trix · Nationalrat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2002-12-09

Wortprotokoll

Das Krankenversicherungsgesetz (KVG) von 1994 - wir wissen es alle - weist in seiner Umsetzung Mängel auf und erfüllt die Hoffnungen, welche in dieses Gesetz gesetzt wurden, nur teilweise. Daher wird die heute zu beratende Revision auch nur eine Zwischenetappe auf dem Weg zu einer weiteren Verbesserung der Finanzierung, zu einer verbesserten Transparenz und zur Umsetzung kostendämpfender Massnahmen sein. Dass diese Massnahmen politisch sehr unterschiedlich gewichtet werden und die Meinungen darüber, welche Massnahmen kostendämpfend und welche Einsparungen sinnvoll sind, weit auseinander gehen, zeigen die Kommissionsberatungen und deren Ergebnisse. Auch wenn Eintreten auf die Vorlage in der Kommission unbestritten war, finden Sie auf der Fahne rund 30 Minderheitsanträge, die sich zum Teil überschneiden, ausschliessen oder auch ergänzen. Die Kommission beantragt Ihnen schliesslich mit 12 zu 6 Stimmen bei 5 Enthaltungen, der Vorlage zuzustimmen.

Welches sind die Hauptpunkte der Revision?

Die Spitalfinanzierung: Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes war zwischen Kantonen und Krankenversicherern umstritten, wie Artikel 41 Absatz 3 bezüglich der Beitragsleistung an medizinisch indizierte, ausserkantonale Spitalbehandlungen zu interpretieren sei. Das Eidgenössische Versicherungsgericht entschied in zwei Grundsatzurteilen 1997, dass bei ausserkantonalem Spitalaufenthalt - unabhängig von der Art der Abteilung - beim Aufenthalt in einem öffentlichen oder öffentlich subventionierten Spital eine Leistungspflicht besteht. Aufgrund der bestehenden gesetzlichen Grundlage konnte diese Gleichbehandlung in nicht subventionierten Spitälern nicht angewendet werden, obwohl die Gesetzessystematik mit der klaren Trennung zwischen obligatorischer Grundversicherung für alle und freiwilliger Zusatzversicherung auf diese Beitragspflicht schliessen lässt. Für innerkantonale Patienten wurde - nach langwierigen Verhandlungen zwischen Kantonen und Kassen - ein Moratorium vereinbart. Weil die Kantone sich nach wie vor weigerten, ihre Anteile zu übernehmen, musste der Bund handeln. Mit dem Bundesgesetz über die Anpassung der kantonalen Beiträge für die innerkantonalen Behandlungen wurde dies vom Parlament beschlossen. Eine einzige Kasse hat nun allerdings dagegen das Referendum ergriffen, sodass es zur Volksabstimmung kommt. Sie ist der Meinung, dass ihre finanziellen Ansprüche durch das Bundesgesetz nicht genügend abgegolten werden.

Mit der vorliegenden Teilrevision soll nun der letzte, konsequente Schritt gemacht werden, um die Umsetzung des KVG für alle Versicherten und Leistungsanbieter korrekt zu vollziehen. Indem auch die Patienten, welche sich in einem auf der kantonalen Spitalliste aufgeführten Privatspital behandeln lassen, ihren Anteil an der Grundversicherung vergütet erhalten, wird diese Gleichbehandlung umgesetzt. Die Finanzierung der Spitäler erfolgt heute weitestgehend als Finanzierung der Institution und nicht leistungsbezogen. Der Anteil, den die Kantone übernahmen - nach geltendem Gesetz sind dies maximal 50 Prozent -, verringerte sich während mehrerer Jahre zulasten der Prämienzahler. Nun soll ein so genannt dual-fixer Schlüssel ausgehandelt werden. Das heisst: 50 Prozent sollen die Kantone übernehmen, 50 Prozent die Prämienzahler. Massgebend sind nicht mehr die anrechenbaren Betriebskosten, sondern es soll ein Übergang zur Finanzierung von Leistungen erfolgen. Finanziert werden Leistungen, die stationär vollzogen werden müssen und damit die Infrastruktur eines Spitals erfordern. Mit einbezogen in die Leistungsfinanzierung werden neu auch die Investitionskosten, über die heute separat entschieden wird und die heute vollumfänglich vom Steuerzahler bezahlt werden.

Diese Neuordnung der Finanzierung wird denn auch von allen Beteiligten akzeptiert. In den meisten Kantonen ist man heute von dieser Verteilung nicht allzu weit entfernt. Nur der Kanton Genf übernimmt heute einen Anteil von rund 70 Prozent, und hier wird die dual-fixe Finanzierung erhebliche Auswirkungen auf die Prämienhöhe haben. Um den Kantonen den Übergang zu erleichtern, hat unsere Kommission die Übergangsbestimmungen gegenüber den Fassungen von Bundesrat und Ständerat umgestaltet. Ich werde noch darauf zurückkommen. Ein weiterer Punkt, der gegenüber den Beschlüssen des Ständerates klar abgeändert wurde, ist das so genannte Sozialziel. Wir werden auch dort im Detail darauf zurückkommen, wie die Vorlage heute aussieht.

Im Namen der Kommission beantrage ich Ihnen, auf die Vorlage einzutreten und den Antrag Zisyadis auf Nichteintreten abzulehnen.