Schlatter Marionna · Nationalrat · 2021-09-13
Schlatter Marionna · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion · 2021-09-13
Wortprotokoll
Die Bestimmungen in Artikel 22a Absatz 2 sind die grundlegenden Rahmenbedingungen dafür, ob Waffenexporte bewilligt werden können oder nicht. Die vier relevanten Buchstaben in Absatz 2 beginnen alle mit dem Begriff "Bestimmungsland": Das Bestimmungsland darf nicht in einen internen oder internationalen bewaffneten Konflikt verwickelt sein; das Bestimmungsland darf nicht systematisch Menschenrechte verletzen; im Bestimmungsland darf das Kriegsmaterial nicht an unerwünschte Endempfänger weitergegeben werden. Im Falle von Buchstabe c ist die Beschränkung auf das Bestimmungsland aus meiner Sicht jedoch mehr als fragwürdig. Ob die Waffen im Bestimmungsland oder ausserhalb der eigenen Landesgrenzen gegen die Zivilbevölkerung eingesetzt werden, ist beides gleichermassen inakzeptabel.
Meine Minderheit möchte darum in Artikel 22a Absatz 2 Buchstabe c die Eingrenzung "im Bestimmungsland" streichen. Das bedeutet, dass auch dann keine Rüstungsgüter exportiert werden können, wenn in einem Land zwar gerade kein Konflikt herrscht, dieses aber ausserhalb der Landesgrenzen in einen Konflikt verwickelt ist. Ich erinnere hier [PAGE 1549] gerne noch einmal an die Grundidee der Korrektur-Initiative, der ja dieser Gegenvorschlag gerecht werden soll. Die Grundidee ist, dass in Konflikten gegen die Zivilbevölkerung keine Schweizer Waffen zum Einsatz kommen. Ob ein solcher Einsatz nun innerhalb der Landesgrenzen des Bestimmungslandes ist oder nicht, ändert nichts an dieser Grundidee. Wenn ein Käuferland die Waffen ausserhalb seiner Landesgrenzen gegen die Zivilbevölkerung einsetzt, z. B. Saudi-Arabien im Jemen, dann kann das genauso wenig in unserem Sinne sein. Aus meiner Sicht ist dieser Buchstabe darum zu präzisieren, und diese Stellvertreterkriege sind hier einzuschliessen.
Der betreffende Antrag wurde bereits im Ständerat eingebracht, fand dort aber keine Mehrheit. Dies geschah auch wegen der Begründung des Bundesrates, wonach die Präzisierung nicht nötig sei, weil Stellvertreterkriege bereits ausgeschlossen würden, da es sich um einen Anwendungsfall von Artikel 22a handle. Ich erinnere daran, dass gemäss Artikel 22a Exporte ausgeschlossen werden, wenn "das Bestimmungsland in einen internen oder internationalen bewaffneten Konflikt verwickelt ist".
Das muss man aber etwas infrage stellen, denn in der Botschaft schreibt der Bundesrat: "Die Verwicklung in einen internen bewaffneten Konflikt kommt gemäss aktuellem Verständnis des Bundesrates nur dann zur Anwendung, wenn im Empfängerland selbst ein interner bewaffneter Konflikt herrscht." Damit können Stellvertreterkriege nicht als interne Konflikte interpretiert werden.
Und zur Definition eines internationalen Konfliktes ist in der Botschaft zu lesen: "Die [...] Verwicklung in einen [...] internationalen [...] Konflikt verlangt eine kriegerische Intervention staatlicher Organe." Nicht staatliche Organe, zum Beispiel von einem Staat unterstützte paramilitärische Gruppierungen, fallen also auch nicht unter diese Definition. Genau diese sind aber oft das Problem. Beispiele gibt es viele, ich nenne nur den Iran in Syrien und Saudi-Arabien im Jemen. In beiden Ländern ist Schweizer Kriegsmaterial aufgetaucht, das gegen die Zivilbevölkerung eingesetzt wurde. Solche Stellvertreterkriege werden in der jetzigen Formulierung schlicht nicht erfasst. Falls dem anders wäre, bitte ich den Bundesrat, dies heute hier zu präzisieren. Ob sich die Zivilbevölkerung im Bestimmungsland der Waffenexporte oder hundert Kilometer ennet der Grenze befindet, kann nun wirklich nicht das Entscheidende sein. Entscheidend ist, dass die Waffen nicht gegen die Zivilbevölkerung eingesetzt werden sollten.
Ich bitte Sie darum, meine Minderheit zu unterstützen.