Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2021-09-15
Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2021-09-15
Wortprotokoll
In seiner Stellungnahme vom 20. Januar 2021 unterstützt der Bundesrat grundsätzlich das Anliegen der parlamentarischen Initiative Rutz Gregor und die vom Nationalrat gutgeheissene Gesetzesrevision. Er ist der Ansicht, dass die Auswertung von elektronischen Datenträgern zusätzlich zu den bereits bestehenden Möglichkeiten im Einzelfall zur Abklärung der Identität, der Nationalität und des Reisewegs einer asylsuchenden Person beitragen kann. Es kann zwar sein, dass dadurch gewisse Verfahrensschritte im Asylverfahren verlängert werden, dafür ist aber davon auszugehen, dass aufgrund der gewonnenen Hinweise in Einzelfällen der Wegweisungsvollzug beschleunigt werden kann.
Die Überprüfung eines elektronischen Datenträgers stellt einen schwerwiegenden Eingriff in das Grundrecht des Schutzes der Privatsphäre dar. Die vorgeschlagene Einschränkung dieses Grundrechts bedarf deshalb einer formell-gesetzlichen Grundlage.
Vor diesem Hintergrund begrüsst der Bundesrat die vorgeschlagenen Regelungen, insbesondere jene zur Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips und jene zum Datenschutz. Der Bundesrat erachtet es für die Einhaltung des Verhältnismässigkeitsprinzips zudem für sehr wichtig, dass keine systematische Auswertung elektronischer Datenträger erfolgen soll und dass vor der Überprüfung eines elektronischen Datenträgers zuerst andere geeignete Massnahmen zur Identitätsfeststellung ergriffen werden, die eine geringere Eingriffsintensität aufweisen. Es handelt sich also hier um ein zusätzliches Element zur Feststellung dieser verschiedenen Tatbestände - wie ich es eben gesagt habe: Identität und Reiseroute. Eine asylsuchende Person muss dabei umfassend über ihre Rechte und Pflichten informiert werden. Eine solche Informationspflicht ist neben der ohnehin bestehenden Informationspflicht durch die Rechtsberatung gerade in diesem sensiblen Bereich sinnvoll und wichtig.
In jedem Fall muss dem datenschutzrechtlichen Zweckbindungsprinzip Rechnung getragen werden. Das bedeutet, dass die Daten nur dafür verwendet werden dürfen, wofür sie gesetzlich auch vorgesehen sind, und nicht für andere Zwecke.
Der Bundesrat begrüsst ebenfalls, dass allfällige Daten von Drittpersonen nur dann bearbeitet werden dürfen, wenn die Personendaten der asylsuchenden Person nicht ausreichen, um deren Identität festzustellen. Es wird zusätzlich zu prüfen sein, ob hier weiterer Regelungsbedarf auf Verordnungsstufe besteht. Dies hängt unter anderem auch mit der zukünftigen technischen Umsetzung der Vorlage zusammen.
Der Bundesrat hat Verständnis für die Einwände und Zweifel, die insbesondere hinsichtlich der längerfristigen Wirksamkeit der vorgeschlagenen Massnahmen in der Vernehmlassung von verschiedener Seite geäussert wurden. Er begrüsst es daher, dass dem Parlament drei Jahre nach Inkrafttreten der Gesetzesänderungen ein Bericht über die Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der Massnahmen unterbreitet werden soll.
Die Vorlage des Nationalrates sieht sodann vor, dass elektronische Datenträger ausschliesslich im Rahmen der Mitwirkungspflicht beim Asyl- und Wegweisungsverfahren auszuhändigen sind. Verweigert eine betroffene Person dem SEM die Einsicht in einen elektronischen Datenträger, wird dies beim Entscheid über das Asylgesuch im Rahmen der Glaubwürdigkeitsprüfung berücksichtigt. Das wurde auch vom Minderheitssprecher erwähnt. Gegen einen ablehnenden Entscheid steht der Beschwerdeweg ans Bundesverwaltungsgericht offen. Weitergehende Massnahmen wie insbesondere eine zwangsweise Abnahme von Datenträgern lehnt der Bundesrat als unverhältnismässig ab.
Schliesslich begrüsst der Bundesrat sowohl die Möglichkeit der Zwischenspeicherung wie auch die Regelung, wonach die betroffene Person bei der Auswertung der Daten grundsätzlich anwesend ist. Bei einem Verzicht der betroffenen Person, bei der Auswertung der Daten anwesend zu sein, oder bei deren Nichterscheinen kann die Auswertung der Daten aber auch ohne die Betroffenen durchgeführt werden.
Die vorgeschlagene Regelung erachtet der Bundesrat als praxistauglich, und die Verfahrensrechte der Betroffenen werden gewahrt.
Im Namen des Bundesrates möchte ich Sie bitten, auf die Vorlage einzutreten.