Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2021-09-15
Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2021-09-15
Wortprotokoll
Wir stehen in der Differenzbereinigung. Dieser Artikel und diese Formulierung wurden schon einmal diskutiert; ich versuche also, mich so kurz wie möglich zu fassen.
Es wurde darauf hingewiesen, dass seit dem 1. Januar 2007 die geltende Formulierung in Kraft ist, bei der das "kann" gestrichen und dafür das "in der Regel" eingefügt wurde. Damit wollte der Gesetzgeber die Möglichkeit schaffen, ausnahmsweise selbst bei günstiger Prognose den Strafaufschub zu verweigern. Damit sollte die kühle Überlegung des Täters durchkreuzt werden, beim ersten Mal immer mit einem bedingten Strafvollzug rechnen zu können, und in der Ratsdebatte 2006 - Herr Zopfi hat darauf hingewiesen - wurde mehrfach betont, dass die Formulierung des alten und des neuen Rechtes inhaltlich nicht weit auseinanderliegen.
Die Mehrheit des Parlamentes hat sich aber letztlich für die heute geltende Fassung entschieden, weil sie präziser ist und klarer zum Ausdruck bringt, dass nicht jeder Ersttäter, der eben eine gute Prognose hat, mit einer bedingten Strafe rechnen kann. Der Gesetzgeber hat aber damals davon abgesehen, im Gesetz die Ausnahmen zu umschreiben, und was im Jahre 2006 zur Kann-Formulierung gesagt wurde, gilt eben heute immer noch. Selbst mit einer Kann-Formulierung haben die Gerichte nicht die freie Wahl zwischen bedingtem und unbedingtem Strafvollzug. Es würde auch nicht angehen, dass irgendwelche Gründe dazu führen können, den bedingten Strafvollzug selbst bei einer günstigen Prognose zu verweigern; das wäre auch willkürlich und unzulässig. Auch haben Sie die Voraussetzungen nicht genannt, bei deren Vorliegen der bedingte Strafvollzug selbst bei einer günstigen Prognose verweigert werden kann. Dies wäre aber absolut notwendig, wenn Sie verhindern wollen, dass gleich wie eben vor 2007 ein Rechtsanspruch auf den bedingten Strafvollzug entsteht, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
Sie sehen also: Selbst eine Rückkehr zum früheren Recht wird die Diskussion über den bedingten Strafvollzug bei Ersttätern wohl nicht beenden. Man muss es schon fast als eine Ironie des Schicksals bezeichnen, wenn nun die altrechtliche Regelung als die vermeintlich bessere Lösung dargestellt wird, obwohl die damalige Praxis betreffend Ersttäter mit der gleichen Begründung wie heute kritisiert wurde. Damit dreht man sich also letztlich im Kreis.
Ich bitte Sie deshalb im Namen des Bundesrates, der Mehrheit und dem Nationalrat zu folgen.