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Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2021-09-15

Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2021-09-15

Wortprotokoll

Vielleicht brummt Ihnen etwas der Kopf, wenn Sie dieser Debatte zu Artikel 174 Ziffer 2 zugehört haben. Ich versuche, diese Thematik etwas zu erklären, indem ich kurz auf die Entstehungsgeschichte der Mindestgeldstrafe eingehe.

Bei Artikel 174 Ziffer 2 lautete die Strafdrohung bis 2006 Gefängnis nicht unter einem Monat. Im Jahr 2007 wurden die Strafdrohungen an das revidierte Sanktionensystem angepasst. Dabei wurden die Strafdrohungen für die Tatbestände lediglich neu umschrieben, ohne dass der damit verbundene Vorwurf anders bewertet bzw. der Strafrahmen erweitert worden wäre. Eine der wichtigsten Neuerungen war die Einführung der Geldstrafe, die sich nach dem Tagessatzsystem bemisst. So wurde unter anderem eine Minimaldauer der Gefängnisstrafe in eine minimale Anzahl Tagessätze überführt, nach einem festen Umrechnungsschlüssel, wonach ein Tag Freiheitsstrafe einem Tagessatz entspricht. Konkret wurde die Gefängnisstrafe nicht unter einem Monat in eine Mindestgeldstrafe von 30 Tagessätzen überführt.

Diesen Umrechnungsschlüssel - ein Tag Geldstrafe gleich ein Tag Freiheitsstrafe - finden wir heute in mehreren Bestimmungen wieder. Bei der Ersatzfreiheitsstrafe finden Sie das, bei der Anrechnung der Untersuchungshaft, bei der gemeinnützigen Arbeit. Es wäre also sonderbar, wenn dieser feste Umrechnungsschlüssel bei der Mindestgeldstrafe nicht gelten würde, nachdem damit die ursprüngliche Mindestgefängnisstrafe in die Mindestgeldstrafe umgerechnet wurde. Die Praxis geht offensichtlich auch von diesem Umrechnungsschlüssel aus. Eine Anfrage beim Bundesamt für Statistik hat dies bestätigt, und die Kommissionsmehrheit geht ebenfalls davon aus, dass es diesen Umrechnungsschlüssel gibt.

So weit, so gut, könnte man jetzt meinen. Nun möchte die Kommissionsmehrheit dies im Gesetz aber explizit festschreiben, um allfällige Zweifel auszuräumen. Das ist nach Meinung des Nationalrates und des Bundesrates nicht nötig, da solche Zweifel weder in der Praxis noch in der Lehre bestehen, im Gegenteil: Eine Gesetzesänderung, die eigentlich nichts ändern will, wird in Praxis und Lehre wiederum Fragen aufwerfen, die der Rechtssicherheit nicht dienen. Die vorgeschlagene Gesetzesänderung ist aus diesen Gründen aus der Sicht des Bundesrates nicht notwendig.

Ich bitte Sie deshalb, der Kommissionsminderheit und dem Nationalrat zu folgen und damit beim geltenden Recht zu bleiben.