Lexipedia

Jositsch Daniel · Ständerat · 2021-09-15

Jositsch Daniel · Ständerat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2021-09-15

Wortprotokoll

Artikel 42 wurde vom Bundesrat in seinem Entwurf nicht vorgeschlagen, die Diskussion dazu wurde von der RK-S aufgebracht. Der Ständerat hat eine Änderung vorgenommen, auf die ich nachher kurz eingehen werde. Diese Änderung hat der Nationalrat abgelehnt. Die RK-S ihrerseits schliesst sich nun mehrheitlich dem Nationalrat an, wobei eine starke Minderheit an der Version des Ständerates festhalten möchte. Worum geht es?

Kurz gesagt - ich nehme an, Minderheit und Mehrheit werden dann noch von der jeweiligen Seite begründet -, war der Hintergrund wie folgt: Artikel 42 regelt die Voraussetzungen, wonach eine Strafe bedingt oder allenfalls teilbedingt ausgefällt werden kann. Der Anlass für die Diskussion in der Kommission war, dass Ersttäter gemäss der aktuellen, seit 2007 geltenden Regelung für gewöhnlich mit einer bedingten Freiheitsstrafe rechnen können. In der praktischen Interpretation [PAGE 810] führt diese Regel dazu, dass Ersttäter faktisch immer oder fast immer mit einer bedingten Strafe bestraft werden. Das führt zum Teil zu unangemessenen Resultaten bzw. zu Resultaten, die in der Öffentlichkeit als unangemessen wahrgenommen werden. Verstärkt wird diese Tendenz durch den Umstand, dass die Gerichte in aller Regel nur die unterste Hälfte und häufig nur das unterste Drittel des Strafrahmens ausnützen.

Einerseits im Zusammenhang mit den Änderungen von 2007, die vorsehen, dass bedingte Freiheitsstrafen nicht nur bis 18 Monate, sondern bis zwei Jahre und teilbedingte bis drei Jahre möglich sind, andererseits aufgrund der Tendenz, auch bei sehr schweren Delikten, d. h. bei zwei bis drei Jahren Freiheitsstrafe, im untersten Bereich des Strafrahmens zu bleiben, sowie angesichts der Regel, dass Ersttäter meist[NB]mit[NB]einer[NB]bedingten Strafe zu rechnen haben, führt das dazu, dass auch bei sehr schweren Gewalt- und Sexualdelikten sehr häufig bedingte Freiheitsstrafen ausgesprochen werden.

Das Beispiel, das in den Medien stark diskutiert worden ist, ist das der Vergewaltigung. Es wird aktuell auch intensiv im Zusammenhang mit der Revision des Sexualstrafrechts diskutiert, welches aus dieser Vorlage ausgegliedert wurde. Und zwar ist es so, dass bei einer Vergewaltigung eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorgesehen ist. In der Praxis wird im untersten Drittel respektive in der unteren Hälfte dieser Spanne, also zwischen einem und drei respektive fünf Jahren, entschieden. Freiheitsstrafen von bis zu zwei oder drei Jahren werden in der Regel bedingt oder teilbedingt ausgesprochen; dann sehen Sie die Zahl, die in den Medien genannt wurde. Ich habe nie nachgeprüft, ob diese Zahl stimmt, aber in den Medien wurde kolportiert, dass ein Drittel der Vergewaltiger mit einer bedingten Freiheitsstrafe belegt werde.

Das hat zu verschiedenen Vorstössen geführt, mit denen man versucht hat, die Strafrahmenuntergrenze hochzuschrauben. Sie sehen, diese Diskussion wird auch im Zusammenhang mit dem Sexualstrafrecht geführt. Die RK-S hat nun gesagt, dass es keinen Sinn macht, die Strafen generell anzuheben, weil die Mindeststrafe den mildesten Fall erfassen soll. Es sei aber sinnvoll, dass man den Richter nicht faktisch dazu zwingt, bei Ersttätern in der Regel bedingte oder teilbedingte Freiheitsstrafen auszuwählen, sondern dass man ihm einen gewissen Ermessensspielraum gibt.

Das ist der Unterschied, den die RK in der ersten Beratung vorgeschlagen hat, nämlich, dass man hier eine Kann-Bestimmung einführt, mit der Überlegung, dass der Richter die bedingte Freiheitsstrafe anordnen kann, wenn die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind, namentlich mit Berücksichtigung der Persönlichkeit des Täters. Es ging also nicht um eine Verschärfung, sondern darum, das[NB]Einzelermessen zu ermöglichen, den Richtern also vonseiten des Parlamentes ein Zeichen zu geben, dass nicht in praktisch jedem Fall eine bedingte Strafe ausgewählt werden soll.

Eine starke Minderheit der RK möchte an der Änderung festhalten. Die Mehrheit schliesst sich dem Nationalrat an, der beim geltenden Recht bleiben will. Was sind die Argumente der Mehrheit? Die Mehrheit ist der Meinung, dass der Unterschied eine Nuance sei und dass unklar sei, wie das in der Praxis umgesetzt werden würde. Ausserdem entspreche die Position der Minderheit aus dem ersten Durchgang des Ständerates dem Recht bis 2007.

Es ist aus Sicht der Mehrheit wenig sinnvoll, jetzt mit der gleichen Begründung, weshalb man das geändert hat - nämlich weil man damals gesagt hat, es gebe zu viele bedingte Strafen -, wieder zum alten Recht zurückzukommen. Im Übrigen ist die Mehrheit der Meinung, dass bei dieser Formulierung unklar ist, ob der Richter die bedingte Strafe anordnen kann oder eben muss, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.

Aus diesen Gründen möchte sich die Kommissionsmehrheit nun dem Nationalrat anschliessen. Wie gesagt, eine starke Minderheit möchte bei der Variante bleiben, die im ersten Durchgang von unserem Rat festgelegt worden ist.