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preparatory:AB 287058

Engler Stefan · Ständerat · Graubünden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2021-09-15

Wortprotokoll

Vielen Dank dafür, dass ich mich nochmals zu meinem Minderheitsantrag äussern kann. Den gleichen Antrag stellt meine Minderheit bei Artikel 285 Ziffer 2 erster Satz; ich werde dann darauf verzichten, mich dort nochmals zu äussern, zumal der entsprechende Minderheitsantrag gleichlautend ist.

Kollege Caroni fragt, was denn der Unterschied sei zwischen jemandem, der eine wehrlose Grossmutter bedrängt, nötigt und ihr gegenüber auch tätlich wird, und jemandem, der dasselbe gegenüber einem Polizisten oder Rettungssanitäter tut. Die Motive, eine wehrlose Grossmutter zu belästigen, sind andere als die Motive, anlässlich einer Demonstration oder eines Umzugs Polizisten und Rettungssanitäter anzugreifen.

Ich bin überzeugt davon, dass sich derjenige, der Polizisten und Rettungssanitäter angreift, durch eine bedingte Geldstrafe nicht von einer künftigen ähnlichen, gleichgelagerten Verfehlung abschrecken lassen wird, erst recht nicht - und jetzt sind wir bei Ziffer 2 -, wenn er das, in der Sprache des Strafgesetzbuches, in einem "zusammengerotteten Haufen" tut, wenn er also den Schutz einer gleichgesinnten Gruppe sucht, um dieselben Tatbestände gegenüber Amtspersonen zu verwirklichen. In diesem Fall wirkt eine bedingte Geldstrafe, die dann vielleicht sogar noch von einer Organisation bezahlt wird, keineswegs präventiv genug.

Das ist der Hintergrund, weshalb die Minderheit sagt: Wir wollen keine Auswahl zwischen Geld- und Freiheitsstrafe, sondern wir ziehen es vor und nehmen es in Kauf, dass beim Ersttäter eine bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe, die auch eine kurze Freiheitsstrafe sein kann, effizienter präventiv wirkt, sei es ein Einzeltäter oder - laut Ziffer 2 erster Satz - ein Teilnehmer einer Demonstration.