AB 287265
Maurer Ueli · Bundesrat · Zürich · 2021-09-16
Wortprotokoll
Wir bewegen uns mit der Gesetzgebung über den Finanzplatz sozusagen zwischen gestern, heute und morgen. Mit Fintech und Blockchain befassen wir uns mit der Zukunft, und das hier ist eine Vorlage, mit der wir die Erfahrungen aus der Bankenkrise jetzt auch in den Gesetzen festschreiben. Insgesamt geht es einerseits darum, das Thema der Insolvenz im Gesetz robuster abzubilden, und andererseits geht es insbesondere auch darum, den Einlagenschutz, den Kundenschutz zu verstärken.
Die Vorlage hat drei Teile. Es geht einmal um die Bankeninsolvenz. Diese Bestimmungen waren als Teil des Bundesgesetzes über die Finanzdienstleistungen und des Bundesgesetzes über die Finanzinstitute schon einmal im Parlament bzw. in Ihren Kommissionen. Sie haben sie damals an den Bundesrat zurückgewiesen mit dem Auftrag, zu diesen Fragen eine Vernehmlassung durchzuführen. Das haben wir in der Zwischenzeit gemacht. Die Vernehmlassung hat keine [PAGE 839] grossen Wellen geworfen, aber doch noch einmal Gelegenheit gegeben, dass man sich breiter mit den Bestimmungen auseinandergesetzt hat.
Der Inhalt des Teils zur Bankeninsolvenz lautet zunächst, dass Regelungen aus der heutigen Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Insolvenz von Banken und Wertpapierhäusern neu ins Gesetz eingebracht werden sollen. Damit soll der Gläubigerschutz robuster werden. Es ist also eine Verlagerung des Inhalts aus der Verordnung in das Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen. Das gibt dem Insolvenzfall eine robustere Gesetzgebung. Es gibt dann Anpassungen an die aktuellen Entwicklungen im Sanierungsrecht, auch das wird hier berücksichtigt.
Wir haben, Herr Schmid ist ausführlich darauf eingegangen, auf Wunsch der Kantone eingefügt, dass bei der Sanierung einer Kantonalbank der Kanton konsultiert werden muss. Das ist ein Anliegen der Kantone, das wir ebenfalls aufgenommen haben. Wir sind mit der jetzigen Formulierung einverstanden. Es entspricht dem Wunsch der Kantone und macht Sinn, dass Kantone auch dort einbezogen werden, wo die Staatshaftung nicht zwingend gegeben ist. Es geht ja doch um Anliegen von öffentlichem Interesse. Das ist jetzt also in Artikel 28a des Bankengesetzes so festgelegt.
Ebenfalls einverstanden sind wir mit dem Antrag, dass alle Kantonalbanken vor dem Eigenkapital abschreibbare Finanzierungsinstrumente ausgeben können, also diese Bail-in-Instrumente. Das war bisher nur für die Zürcher Kantonalbank als systemrelevante Bank möglich und soll neu für alle Kantonalbanken möglich sein. Wir werden hier die Details auf Verordnungsstufe noch definieren, insbesondere die Kriterien, die Voraussetzung dafür sind. Die gesetzliche Grundlage finden Sie in Artikel 30b Absatz 6. Das ist der Teil zur Bankeninsolvenz. Das ist eigentlich etwas, das schon bei Ihnen war. Jetzt ist es auf den neusten Stand gebracht und nicht mehr nur in der Verordnung, sondern neu im Bankengesetz geregelt.
Der zweite Teil dieser Vorlage betrifft die Einlagensicherung. Das ist eine Aufgabe, mit der wir uns, immer auch in Zusammenarbeit mit den Banken, schon sehr lange beschäftigt haben. Sie haben es hier mit der Vorlage der Bankeninsolvenz zusammengebracht.
Die heutige Einlagensicherung, die wir haben, hat sich grundsätzlich bewährt. Es braucht also nicht ein neues System oder eine Kehrtwendung, sondern punktuelle Verbesserungen, die wir mit dieser Vorlage vornehmen. Das passiert insbesondere auch mit Blick auf die internationale Entwicklung nach der Bankenkrise. Hier kann also eigentlich eine Aufräumarbeit abgeschlossen werden. Wir schlagen Ihnen damit weiterhin eine pragmatisch-schweizerische Lösung vor und erhalten so einen Einlegerschutz, der im Ergebnis absolut den internationalen Standards entspricht. Insgesamt verbessern wir mit dieser Vorlage auch die Systemstabilität. Hier ist also eindeutig eine Verbesserung für den Einlegerschutz die Folge. Das ist das, was wir Ihnen hier, nach langen Diskussionen mit allen Betroffenen, betreffend die Einlagensicherung vorschlagen. Es bestehen eigentlich keine grossen Differenzen. Auf einen Minderheitsantrag werden wir bei Artikel 37h zurückkommen.
Der dritte Teil dieser Vorlage beinhaltet die Segregierung von Bucheffekten. Hier geht es ebenfalls darum, im Insolvenzfall den Kundenschutz zu verbessern. Wir schliessen hier eine Lücke und sorgen im Gesetz dafür, dass die Verwahrstellen die Kunden und die Eigenbestände in der gesamten Verwahrkette gesondert behandeln müssen, damit Transparenz besteht und damit eben auch der Kundenschutz verbessert werden kann. Das ist der dritte Teil der Vorlage, welcher insgesamt folgendes Bild abgibt: Es werden einige Pendenzen der Vergangenheit bearbeitet, und es wird auf die neuen Erkenntnisse abgestellt. Weiter führt dieser Teil zu einer Verbesserung des Einlagenschutzes. Es wird für den Fall einer Insolvenz, die wir alle nicht erhoffen, eine robuste Gesetzgebung gemacht.
Ich habe noch eine kurze Bemerkung zuhanden des Amtlichen Bulletins, eine Klarstellung zum Botschaftstext: In der Botschaft zu Artikel 31 Absatz 3 steht offenbar eine Formulierung, die missverstanden werden könnte. Werden Gläubiger von systemrelevanten Banken im Sanierungsplan schlechter gestellt als im Konkurs, so kann die Entschädigung selbstverständlich in irgendeiner Form erfolgen. Es besteht hier keine Einschränkung auf bestimmte Formen. Das könnte offenbar dem Botschaftstext so entnommen werden. Aber im Übrigen steht das eigentlich klar im Gesetz - das vielleicht noch als Ergänzung.
Ich bitte Sie ebenfalls, auf die Vorlage einzutreten. Wir sind mit den von Ihnen vorgenommenen Änderungen einverstanden. Es sind vielfach Ergänzungen, Anpassungen an die erfolgte Gesetzgebung und entsprechende Klarstellungen. Es verbleibt auch für uns noch die Frage der Differenz zwischen der Mehrheit und der Minderheit bei Artikel 37h. Aber auf den Rest der Vorlage bitte ich Sie einzutreten und ihr dann auch entsprechend zuzustimmen.