Gross Jost · Nationalrat · 2000-03-22
Gross Jost · Nationalrat · Thurgau · Sozialdemokratische Fraktion · 2000-03-22
Wortprotokoll
In der Kommission hat diese Differenzbereinigung wenig Probleme aufgeworfen. Wir haben uns bei den beiden noch strittigen Punkten dem Ständerat angeschlossen. Ich kann mich deshalb kurz fassen.
Ich spreche zuerst zu Artikel 22. Dort ist ein zwingender Gerichtsstand zugunsten des Konsumenten statuiert, aber mit dem klaren Vorbehalt: Wenn eine Gerichtsstandsvereinbarung abgeschlossen wird, geht das dem zwingenden Gerichtsstand vor. Es ist klar und immer klar gewesen, dass [PAGE 389] dies nicht stillschweigend passieren kann, sondern dass das einer ausdrücklichen Vereinbarung bedarf. Die Frage war nur noch, ab wann eine solche Gerichtsstandsvereinbarung abgeschlossen werden kann. Der Nationalrat hat im Beschluss vom 7. Dezember 1999 die Formulierung gebraucht, dass eine Gerichtsstandsvereinbarung "nach Anhebung des Prozesses" abgeschlossen werden kann. Der Ständerat wählt eine offenere, liberalere Formulierung, nämlich "nach Entstehung der Streitigkeit".
Weil ja die Anhebung des Prozesses infolge der unterschiedlichen kantonalen Gerichtsstandsordnungen kein fester Terminus technicus ist, ist die Formulierung des Ständerates "nach Entstehung der Streitigkeit" - das ist auch die einstimmige Meinung der Kommission - flexibler; sie ist zudem nicht an einen Terminus des kantonalen Prozessrechtes gebunden.
Ohne Gegenstimme beantragt Ihnen die Kommission, sich dem Ständerat anzuschliessen.