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Humbel Ruth · Nationalrat · 2021-09-16

Humbel Ruth · Nationalrat · Aargau · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2021-09-16

Wortprotokoll

Artikel 18a ist für die Prävention und den Gesundheitsschutz relevant. Der Zweck dieses Gesetzes ist ja der Gesundheitsschutz. Die vom Ständerat beschlossenen Werbevorschriften mit der Einschränkung der Verkaufsförderung differenzieren nicht zwischen klassischen Tabakprodukten und E-Zigaretten. Mit dem Antrag der Minderheit II (Glarner) wären diese Einschränkungen der Verkaufsförderung nicht mehr möglich, was der Zielsetzung dieses Gesetzes - den Tabakkonsum in der Schweiz zu reduzieren - entgegenläuft.

Die Minderheit I (Hess Lorenz) will bei der Verkaufsförderung eine Unterscheidung von E-Zigaretten und klassischen Tabakprodukten. Es ist indes nicht logisch, diese Unterscheidung zu machen. Denn das Problem liegt beim Nikotin. Wenn E-Zigaretten Nikotin enthalten, dann können die Konsumentinnen und Konsumenten ebenfalls süchtig werden. Es spielt daher keine Rolle, auf welche Art und Weise diese Produkte genossen werden. 58 Prozent der Konsumentinnen und Konsumenten von E-Zigaretten sind Neueinsteigerinnen und Neueinsteiger, und 21 Prozent der 13- bis 14-Jährigen konsumieren E-Zigaretten. E-Zigaretten sind daher ein Einstiegsprodukt, das zu Nikotinabhängigkeit und später zum Konsum von klassischen Tabakprodukten führen kann. Es ist folglich richtig, bei der Verkaufsförderung nicht zwischen E-Zigaretten und klassischen Tabakprodukten zu differenzieren. Denn beide Produktkategorien beinhalten Risiken und können abhängig machen.

Die Mehrheit der Mitte-Fraktion teilt die Auffassung, dass eine Produktunterscheidung nicht sinnvoll ist, und stimmt mit der Mehrheit der Kommission. Eine Minderheit unterstützt die Minderheit I (Hess Lorenz).

In Artikel 20 geht es um die Frage, ob die Kantone strengere Vorschriften betreffend Werbung, Verkaufsförderung und Sponsoring erlassen dürfen. Mit dem vorliegenden Tabakproduktegesetz soll eine weitgehende Harmonisierung und damit eine gewisse Rechtssicherheit für Konsumentinnen und Konsumenten sowie Produktanbieter geschaffen werden und zudem ein kantonaler Flickenteppich verhindert werden. Das geschieht beispielsweise mit dem gesamtschweizerisch einheitlichen Schutzalter von 18 Jahren.

Viele Kantone haben aber bereits eine eigene Gesetzgebung in bestimmten Bereichen, sei es bei Werbeeinschränkungen oder beim Sponsoring, das in gewissen Kantonen untersagt ist. Wird Artikel 20 gestrichen, wären die Kantone gezwungen, allfällige über das Bundesgesetz hinausgehende Vorschriften aufzuheben, was den Volkswillen in den betreffenden Kantonen missachten würde. In den meisten Kantonen wurden solche Einschränkungen mit Volksinitiativen oder im Rahmen von Referenden angenommen. Zudem gibt es auch im Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen eine ähnliche Bestimmung, die es den Kantonen ermöglicht, weiter zu gehen.

Die Mitte-Fraktion wird mehrheitlich mit der Mehrheit stimmen. Wir respektieren damit das föderalistische Element. Damit können die Kantone entscheiden, ob sie weiter gehen wollen oder nicht. Ein Entzug dieser Kompetenz wäre ein Eingriff in die Hoheit der Kantone.

Ich fasse zusammen: Die Mitte-Fraktion wird bei den Differenzen mehrheitlich mit der Mehrheit der Kommission und damit mit dem Ständerat stimmen.