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Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2021-09-20

Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2021-09-20

Wortprotokoll

Ist von einem Anspruch auf Kantonswechsel auszugehen - beispielsweise zur Wahrung der Einheit der Familie oder in Situationen schwerwiegender Gefährdung -, haben die Kantone lediglich ein Recht auf Stellungnahme zum Sachverhalt, nicht jedoch auf Zustimmung oder Ablehnung. Der Kantonswechsel wird bei einem Anspruch bewilligt, also auch bei Ablehnung der Kantone. In vielen Fällen begründen die Kantone bereits heute ihre zustimmende oder ablehnende Stellungnahme.

Sofern es das SEM für den Kantonswechselentscheid als wichtig erachtet, macht es von Amtes wegen weitere Abklärungen in Bezug auf den Sachverhalt oder die Haltung der Kantone. Eine pauschale Begründungspflicht für alle Fälle würde das Verfahren in klaren Fällen unnötig komplizieren. Die begründete Stellungnahme hätte in solchen Fällen zudem keinen Mehrwert. Eine Ablehnung durch fehlende Stellungnahme durch den Zielkanton ist nur möglich, wenn kein Anspruch auf Kantonswechsel besteht. Dies ist beispielsweise bei einem Kantonswechselwunsch aufgrund der beruflichen Tätigkeit der Fall. Selbst in diesen Fällen begründen die Zielkantone ihre Verweigerung jedoch in den allermeisten Fällen. Der Bundesrat sieht daher keine Notwendigkeit, die Weisungen im Asylbereich dergestalt anpassen zu lassen, dass der Wohn- und der Zielkanton stets eine begründete Stellungnahme bezüglich Zustimmung oder Ablehnung abgeben müssen.

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