Thurnherr Walter · 2021-09-21
Thurnherr Walter · Aargau · 2021-09-21
Wortprotokoll
Der demokratischen Auseinandersetzung ist nicht gedient, wenn ein Strafgericht darüber befinden muss, was im Rahmen einer Unterschriftensammlung gesagt werden darf und was nicht, um jemanden zur Unterzeichnung eines Volksbegehrens zu bewegen. Die geforderte Strafnorm wäre auch kaum praktikabel. Es könnte kaum eine Grenze zwischen einer zugespitzt geäusserten Politwerbung und einer bewussten und willentlich durchgeführten Irreführung gezogen werden. Des Weiteren stellt sich auch die Frage, auf welche Beweisgrundlage sich ein Gericht bei der Beurteilung solcher Fälle stützen würde. Die vorgeschlagene Strafnorm löst die aufgeworfene Problematik somit nicht.
Dazu kommt, dass die Unterschriftenlisten nach geltendem Recht verschiedene Angaben enthalten müssen. Damit wird sichergestellt, dass die Stimmberechtigten erkennen können, um welches Volksbegehren es geht. Es handelt sich dabei namentlich um den Titel des Erlasses oder der Volksinitiative, den Text der Volksinitiative und die Mitglieder des Initiativkomitees. Falls diese Angaben auf einer Liste fehlen oder lückenhaft sind oder falls die Liste gefaltet ist, werden alle Unterschriften der betreffenden Liste für ungültig erklärt, oder die stimmberechtigte Person kann die Unterschriftensammler auffordern, das Formular zu zeigen, wie es eigentlich sein sollte. Diese Informationen auf der Unterschriftenliste ermöglichen es den Stimmberechtigten, sich umfassend zu informieren, bevor sie entscheiden, ob sie unterschreiben wollen oder nicht. Somit liegt es auch in der Verantwortung der Unterzeichnenden, diese Angaben zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen, ob sie das Begehren wirklich unterstützen wollen.
Die Motion verlangt auch, das Bundesgesetz über die politischen Rechte dahingehend zu ändern, dass Unterschriften, die in Verletzung der einschlägigen Strafnormen gesammelt wurden, ungültig sind. Dies ist namentlich aus prozeduralen Gründen abzulehnen. Falls z. B. die Gültigkeit einer grossen Anzahl von Unterschriften eines Referendums von einem strafrechtlichen Entscheid abhängig wäre, bliebe unter Umständen bis zum Abschluss des strafrechtlichen Verfahrens unklar, ob das Referendum zustande gekommen ist oder nicht. In dieser Konstellation könnten demokratische Entscheide bis zum Ausgang eines Strafverfahrens blockiert werden. Bei dringlichen Bundesgesetzen oder auch bei Volksinitiativen wäre es so kaum möglich, die Behandlungsfristen einzuhalten. Die Fristen sind nicht einfach organisatorischer oder verwaltungsrechtlicher Art, sondern stellen sicher, dass der Volkswille innerhalb einer vernünftigen Frist zum Ausdruck und zur Anwendung gebracht werden kann. Auch die Einhaltung internationaler Verpflichtungen könnte gefährdet sein, wenn Entscheide an der Urne nicht gefällt werden können.
Aus all diesen Gründen ist der Bundesrat der Auffassung, dass die vorgeschlagenen Änderungen der politischen Auseinandersetzung und der demokratischen Entscheidfindung nicht förderlich wären.
Ich bitte Sie daher, die Motion abzulehnen.