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Heberlein Trix · Nationalrat · 2002-12-11

Heberlein Trix · Nationalrat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2002-12-11

Wortprotokoll

Im Namen der Kommission möchte ich nur zu Artikel 25 Absatz 2 Litera e Stellung nehmen; wir wurden aufgefordert, dies zu tun.

Wir führen hier den neuen Begriff des so genannten Basis-Service ein. In der Kommission entspann sich eine lange Diskussion um diesen vom Ständerat neu eingeführten Begriff, der jenen der allgemeinen Abteilung ersetzt. Die Änderung erfolgt aufgrund des Wechsels von der Institutsfinanzierung zur Leistungsfinanzierung und beinhaltet - dies möchten wir klar festhalten - keine materielle Änderung gegenüber dem heutigen Leistungsumfang. Es handelt sich per se um dieselben Leistungen der obligatorischen Krankenversicherung, wie sie heute in der allgemeinen Abteilung eines Spitals erbracht werden. Hier können Sie den Bericht zur Hand nehmen, welcher der Kommission ausgeteilt wurde. Die Bezeichnung "Aufenthalt im Spital mit Basis-Service" umfasst alle von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung abgedeckten Leistungen bei einem Spitalaufenthalt: Hier regeln wir nur den Bereich der obligatorischen Krankenversicherung und nicht den Bereich der Zusatzversicherung; die Abrechnung im Bereich der Zusatzversicherung kann weiterhin nach demselben System erfolgen, wie dies heute der Fall ist.

Noch ein Wort zu Artikel 25 Absatz 2 Litera f: Analog zum Ständerat verzichtet der Nationalrat auf die unklare Abgrenzung des Begriffes "teilstationär", die in der Praxis immer wieder zu zahlreichen Schwierigkeiten führte. Die Tarifierung erfolgte in den Betrieben und Kantonen sehr unterschiedlich. Aus diesem Grund kann auch nicht in Zahlen ausgedrückt werden, ob die Streichung des Begriffes "teilstationär" für die Kantone und Steuerzahler zu Mehrkosten führen wird.

Neu aufgenommen wurde die Leistungspflicht für Leistungen in einem Geburtshaus. Vielleicht ist auf der deutschsprachigen Fahne der Eindruck entstanden, es handle sich um einen Minderheits- oder Mehrheitsantrag, der bestritten [PAGE 2080] sei. Dem ist aber nicht so; die Leistungspflicht, welche die Aufnahme auch der Geburtskliniken in die Planung der Kantone bedingt, ist bei allen Mehrheits- und Minderheitsanträgen unbestritten. Entsprechend ist auch Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe b anzupassen.