Aebi Andreas · Nationalrat · 2021-09-23
Aebi Andreas · Nationalrat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2021-09-23
Wortprotokoll
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen [GZ]
L'entrée en matière est décidée sans opposition
[VS]
[VS]
Bundesgesetz über die Gentechnik im Ausserhumanbereich[GZ]
Loi fédérale sur l'application du génie génétique au domaine non humain[GZ]
[VS][GZ]
Detailberatung - Discussion par article [GZ]
[VS][GZ]
Titel und Ingress, Ziff. I Einleitung [GZ]
Antrag der Kommission [GZ]
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
[VS]
Titre et préambule, ch. I introduction [GZ]
Proposition de la commission [GZ]
Adhérer au projet du Conseil fédéral [GZ]
[VS][GZ]
Angenommen - Adopté
[VS]
Art. 37a [GZ]
Antrag der Mehrheit [GZ]
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
[VS]
Antrag der Minderheit [GZ]
(Wasserfallen Christian, de Montmollin, Wehrli)[GZ]
Abs. 2 [GZ]
Absatz 1 findet keine Anwendung auf neue gentechnische Verfahren. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. [PAGE 1846]
[VS]
Antrag Bäumle [GZ]
Abs. 2 [GZ]
Absatz 1 gilt nicht für Pflanzen, die mit Methoden der Genom-Editierung, denen kein artfremdes Erbgut eingefügt wurde, gezüchtet wurden. Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung spätestens bis Ende 2022 einen Erlassentwurf für eine risikobasierte Zulassungsregelung solcher Pflanzen.
Schriftliche Begründung [GZ]
Neben der klassischen Züchtung hat in den letzten Jahren auch im Bereich der grünen Gentechnologie eine enorme Entwicklung stattgefunden, und neue wissenschaftliche Erkenntnisse sind dazugekommen, die eine viel bessere Chancen- und Risikoeinschätzung ermöglichen. Diese Entwicklungen eröffnen neben den nie ganz auszuschliessenden Risiken auch grosse Chancen. So könnten die Methoden der Genom-Editierung bei einer Zulassung von entsprechender Innovation ein relevantes Potenzial und Chancen bei der Reduktion des Pestizideinsatzes ermöglichen. Ebenso bieten sich neue Zukunftschancen für mehr Ressourceneffizienz und für mehr Ernährungssicherheit. Neue Methoden sind mit der herkömmlichen Gentechnik unter Einbringung artfremder DNA nicht mehr vergleichbar. Im Zentrum steht hier die Genschere Crispr/Cas, die sogenannte Genom-Editierung. Diese Genveränderungen sind letztlich nicht mehr von den zufällig auftretenden Mutationen zu unterscheiden, die ständig in Pflanzen stattfinden oder beispielsweise in der Zucht herbeigeführt werden. Daraus ergibt sich die Frage, ob eine Pflanze weiter als gentechnisch verändert gelten soll, wenn keine artfremde DNA eingebracht wurde, also wenn faktisch keine Unterscheidung von einer durch eine zugelassene Methode erfolgte Mutation möglich ist. Die heutige Regulierung im Gentechnikgesetz trägt weder den neuen Chancen noch dieser wissenschaftlichen Entwicklung Rechnung. So ist die Mutagenese, bei der Mutationen im Erbgut durch den Einsatz von Chemikalien, UV-Licht oder radioaktiver Strahlung herbeigeführt werden, beispielsweise seit vielen Jahren zugelassen und weit verbreitet. Die deutlich zielgerichtetere Genom-Editierung soll hingegen gemäss dem Entwurf des Bundesrates unter das Moratorium fallen. Dieser Zustand soll nun für vier weitere Jahre zementiert werden, obwohl in der Wissenschaft weitestgehend Konsens darüber besteht, dass bei Pflanzen hinsichtlich der Risiken kein Unterschied besteht, ob die Veränderung durch heute zugelassene und weit verbreitete Formen der Zucht oder aber durch Genom-Editierung erfolgt. Entscheidend sind vielmehr die Eigenschaften der gezüchteten Pflanze und deren Einfluss auf die Umwelt. Daher sollen die Methoden der Genom-Editierung vom Moratorium ausgenommen und ein separates Zulassungsverfahren geschaffen werden. Die Risikoanalyse soll dabei nicht auf die gewählte Züchtungsmethode, sondern entlang der Eigenschaften der Pflanze, der Anwendung in der Landwirtschaft, deren Chancen und Folgen für die Ökosysteme, die Biodiversität sowie die Umwelt erfolgen.
[VS]
Art. 37a [GZ]
Proposition de la majorité [GZ]
Adhérer au projet du Conseil fédéral
[VS]
Proposition de la minorité [GZ]
(Wasserfallen Christian, de Montmollin, Wehrli)[GZ]
Al. 2 [GZ]
L'alinéa 1 ne s'applique pas aux nouvelles techniques de[NB]modification génétique. Le Conseil fédéral règle les modalités.
[VS]
Proposition Bäumle [GZ]
Al. 2 [GZ]
L'alinéa 1 ne s'applique pas aux plantes issues de l'édition génomique, modifiées sans introduction de matériel génétique étranger. Le Conseil fédéral soumet à l'Assemblée[NB]fédérale, au plus tard à la fin 2022, un projet de réglementation d'homologation de telles plantes fondée sur les risques.